4208/J XXIV. GP

Eingelangt am 13.01.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Heidemarie Unterreiner

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Betteln in Wien

 

Im Gesetz des Bundeslandes Wien (Wiener Landes-Sicherheitsgesetz), mit dem Bestimmungen zum Schutz vor Beeinträchtigungen des örtlichen Gemeinschaftslebens erlassen werden und das Gesetz, mit dem der Bundespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird, geändert wird - d.h. konkret im 2. Abschnitt - wird unter § 2 die Bettelei verwaltungsstrafrechtlich festgehalten:

 

„§ 2. (1) Wer an einem öffentlichen Ort

a)     in aufdringlicher oder aggressiver Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, oder

b)     eine unmündige minderjährige Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

 

(2) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.

 

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat gemäß Abs. 1 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet oder gemäß § 8 des Gesetzes betreffend die Regelung öffentlicher Sammlungen, LGBl. für Wien Nr. 16/1946, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/1970 zu bestrafen ist.“

 

Gemäß § 5 dieses Landesgesetzes ist die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesem Zusammenhang an die Bundespolizeibehörde übertragen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher an die Frau Bundesministerin für Inneres nachfolgende

 

Anfrage:

 

1)     Wie viele Verwaltungsstrafverfahren hat die Bundespolizeibehörde Wien im Zusammenhang mit dem § 2 Abs 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz seit Inkrafttreten dieser Bestimmung insgesamt geführt?

2)     Wie viele Verwaltungsstrafverfahren hat die Bundespolizeibehörde Wien im Zusammenhang mit dem § 2 Abs 1 lit a Wiener Landes-Sicherheitsgesetz seit Inkrafttreten insgesamt geführt?

3)     Wie viele  Verwaltungsstrafverfahren hat die Bundespolizeibehörde Wien im Zusammenhang mit dem § 2 Abs 1 lit b Wiener Landes-Sicherheitsgesetz seit Inkrafttreten dieser Bestimmung insgesamt geführt?

4)     Wie teilen sich die begangenen Delikte auf die einzelnen 23 Wiener Bezirke gemäß der Fragen 1-3 im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafverfahren, die die Bundespolizeibehörde Wien im Zusammenhang mit dem § 2 Abs 1 lit a bzw. b Wiener Landes-Sicherheitsgesetz geführt wurden, auf?

5)     Wie teilt sich der Täterkreis gemäß der Fragen 1-4 betreffend Geschlecht, Alter, Nationalität und allfälliger einschlägiger Vorstrafen auf?