424/J XXIV. GP

Eingelangt am 12.12.2008
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Anfrage

der Abgeordneten Linder, Jury, Dolinschek

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend Unzulänglichkeiten bei der Festlegung der Höhe von Verzugszinsen im Bereich

der ÖPUL Fördergelder

Die Agrarmarkt Austria ist gemäß Sonderrichtlinie ÖPUL 2000 mit der Abwicklung der
diesbezüglichen Förderungen beauftragt. Dies umfasst die Entscheidung über die Gewährung
von Prämien und im Gegenzug auch eine allenfalls anstehende Rückförderung des
Förderbetrages.

Die jeweiligen Zahlungen an die Antragsteller haben bis zum Ende des Jahres zu erfolgen, in
dem der Antrag gestellt wurde. In einem Erlass des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurden für den Fall einer verspäteten
Auszahlung der Prämien Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozent des verspätet
ausgezahlten Betrages festgelegt.

Im Falle von verspäteten Rückzahlungen von Prämien durch Förderwerber sollen ebenfalls
Verzugszinsen verrechnet werden, allerdings um einige Prozentpunkte höhere.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachfolgende

Anfrage:

1.  Wie viele Rückforderungen von Fördergeldern durch die AMA gemäß
Sonderrichtlinie ÖPUL 2000 hat es 2006 gegeben und in welcher Höhe?

2.              Wie viele Rückforderungen von Fördergeldern durch die AMA gemäß
Sonderrichtlinie ÖPUL 2000 hat es 2007 gegeben und in welcher Höhe?

3.              Wie viele Rückforderungen von Fördergeldern durch die AMA gemäß
Sonderrichtlinie ÖPUL 2000 hat es 2008 gegeben und in welcher Höhe?

4.              In welcher Höhe sind die Verzugszinsen für verspätet zurückgezahlte Fördergelder
von Förderungswerbern festgesetzt?


5.              Warum gibt es eine Differenz bei der festgelegten Höhe der Verzugszinsen bei der
verspäteten Auszahlung von Fördergeldern durch die AMA einerseits und bei
verspäteter Rückzahlung durch den Förderwerber an die AMA andererseits?

6.              Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Differenz bei der festgelegten Höhe der Verzugszinsen?