424/J XXIV. GP
Eingelangt am 12.12.2008
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Anfrage
der Abgeordneten Linder, Jury, Dolinschek
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Unzulänglichkeiten bei der Festlegung der Höhe von Verzugszinsen im Bereich
der ÖPUL Fördergelder
Die Agrarmarkt Austria ist
gemäß Sonderrichtlinie ÖPUL 2000 mit der Abwicklung der
diesbezüglichen Förderungen
beauftragt. Dies umfasst die Entscheidung über die Gewährung
von Prämien und im Gegenzug auch eine allenfalls anstehende
Rückförderung des
Förderbetrages.
Die
jeweiligen Zahlungen an die Antragsteller haben bis zum Ende des Jahres zu
erfolgen, in
dem der Antrag
gestellt wurde. In einem Erlass des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurden für den Fall einer
verspäteten
Auszahlung der Prämien Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozent des
verspätet
ausgezahlten Betrages festgelegt.
Im Falle von
verspäteten Rückzahlungen von Prämien durch Förderwerber
sollen ebenfalls
Verzugszinsen
verrechnet werden, allerdings um einige Prozentpunkte höhere.
In diesem
Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister
für
Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachfolgende
Anfrage:
1. Wie viele Rückforderungen von
Fördergeldern durch die AMA gemäß
Sonderrichtlinie ÖPUL 2000 hat es 2006
gegeben und in welcher Höhe?
2.
Wie viele
Rückforderungen von Fördergeldern durch die AMA gemäß
Sonderrichtlinie ÖPUL 2000 hat es 2007
gegeben und in welcher Höhe?
3.
Wie viele
Rückforderungen von Fördergeldern durch die AMA gemäß
Sonderrichtlinie ÖPUL 2000 hat es 2008
gegeben und in welcher Höhe?
4.
In welcher Höhe sind die Verzugszinsen für verspätet
zurückgezahlte Fördergelder
von
Förderungswerbern festgesetzt?
5.
Warum gibt es eine Differenz bei der festgelegten Höhe der
Verzugszinsen bei der
verspäteten
Auszahlung von Fördergeldern durch die AMA einerseits und bei
verspäteter Rückzahlung durch den Förderwerber an die AMA
andererseits?
6. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Differenz bei der festgelegten Höhe der Verzugszinsen?