4278/J XXIV. GP
Eingelangt am 26.01.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
des Abgeordneten Vilimsky
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Einstellung des Verfahrens und ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle im Jahr 2009
Das Asylgesetz 2005 besagt in § 24:
„§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort
wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder
bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den
Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren
nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem
Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine
allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit
Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73
Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung
des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr
zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist
nach § 26 vorzugehen. (…)“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Inneres nachstehende
Anfrage:
1. Wie viele Asylverfahren wurden im Jahr 2009 und einzelnen Bundesländer eingestellt, weil sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat?
2. Wie viele Asylwerber haben sich im Jahr 2009 ungerechtfertigt aus einer Erstaufnahmestelle entfernt?