4355/J XXIV. GP

Eingelangt am 29.01.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Mag. Josef Auer,

Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend strafrechtliche Relevanz von Kontaktanzeigen, in denen unsafer Sex beworben

wird

In Zeitungen, in denen Prostituierte ihre Dienstleistungen anbieten, stößt man immer wieder
auf Annoncen, in denen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, die eindeutig den
Verhaltensregeln zur Vermeidung einer HIV-Infektion („Safer Sex-Regeln“) zuwiderlaufen.

Um nur ein Beispiel zu nennen soll hier auf die Ausgabe vom Dienstag, dem 8. Dezember
2009, Maria Empfängnis, der Tageszeitung „Kronen-Zeitung“, Seiten 68 bis 70, verwiesen
werden:

Naturhausbesuch“
„ Naturfranz. vollendet“
„ Ohneservic!“
„Alles Ohne!!“

In strafrechtlicher Hinsicht sei hier auf § 178 StGB verwiesen, der wie folgt lautet:

§ 178. Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der
Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen
herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Krankheit
ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder
meldepflichtigen Krankheiten gehört.

Weiters ist einem Kommentar zum Strafgesetzbuch folgendes zu entnehmen:

„§178 umschreibt ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es ist also nicht
nur nicht erforderlich, dass ein Schaden eingetreten, sondern nicht
einmal, dass eine konkrete Ansteckungsgefahr bzw.
Übertragungsgefahr entstanden ist.“
(Foregger-Serini, Strafgesetzbuch - Eingehende, prägnante
Kommentierung, 2. Auflage, Manz-Verlag, Wien 1978)


Dass es sich bei HIV/Aids um eine beschränkt meldepflichtige Krankheit handelt, ergibt sich
aus § 2 Abs. 1 AIDS-Gesetz (BGBl. 728/1993 idgF).

Nach Ansicht der unterfertigten Abgeordneten erfüllt somit ungeschützter Sexualverkehr mit
einer Prostituierten jedenfalls das Tatbild des § 178 StGB.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz
nachstehende

Anfrage:

1.                           Teilen Sie die Ansicht, dass ungeschützter, also den Verhaltensregeln zur Vermeidung
einer HIV-Infektion widersprechender, Sexualverkehr mit Prostituierten das Tatbild des
§ 178 StGB erfüllt?

2.                           Falls nein, warum nicht?

3.                           Falls ja, gibt es rechtliche Möglichkeiten, die Ankündigung von sexuellen
Dienstleistungen, wodurch strafbare Tatbestände verwirklicht werden, hintanzuhalten?

4.                           Falls ja, welche und inwieweit sind die zuständigen Strafverfolgungsbehörden
diesbezüglich bereits eingeschritten bzw. werden Sie entsprechende Initiativen setzen
mit dem Ziel, derartige Ankündigungen hinkünftig hintanzuhalten?