4355/J XXIV. GP
Eingelangt am 29.01.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Josef Auer,
Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend strafrechtliche Relevanz von Kontaktanzeigen, in denen unsafer Sex beworben
wird
In
Zeitungen, in denen Prostituierte ihre Dienstleistungen anbieten,
stößt man immer wieder
auf Annoncen, in
denen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, die eindeutig den
Verhaltensregeln zur Vermeidung einer
HIV-Infektion („Safer Sex-Regeln“) zuwiderlaufen.
Um nur ein
Beispiel zu nennen soll hier auf die Ausgabe vom Dienstag, dem 8. Dezember
2009, Maria Empfängnis, der Tageszeitung „Kronen-Zeitung“,
Seiten 68 bis 70, verwiesen
werden:
„ Naturhausbesuch“
„ Naturfranz. vollendet“
„ Ohneservic!“
„Alles Ohne!!“
In strafrechtlicher Hinsicht sei hier auf § 178 StGB verwiesen, der wie folgt lautet:
§ 178. Wer
eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der
Verbreitung einer übertragbaren
Krankheit unter Menschen
herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen, wenn die Krankheit
ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder
meldepflichtigen Krankheiten gehört.
Weiters ist einem Kommentar zum Strafgesetzbuch folgendes zu entnehmen:
„§178 umschreibt ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es
ist also nicht
nur nicht
erforderlich, dass ein Schaden eingetreten, sondern nicht
einmal, dass eine konkrete
Ansteckungsgefahr bzw.
Übertragungsgefahr entstanden ist.“
(Foregger-Serini,
Strafgesetzbuch - Eingehende, prägnante
Kommentierung, 2. Auflage, Manz-Verlag, Wien 1978)
Dass
es sich bei HIV/Aids um eine beschränkt meldepflichtige Krankheit handelt,
ergibt sich
aus § 2 Abs. 1 AIDS-Gesetz (BGBl. 728/1993 idgF).
Nach Ansicht
der unterfertigten Abgeordneten erfüllt somit ungeschützter Sexualverkehr
mit
einer Prostituierten
jedenfalls das Tatbild des § 178 StGB.
Die unterfertigten
Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1.
Teilen Sie die
Ansicht, dass ungeschützter, also den Verhaltensregeln zur Vermeidung
einer HIV-Infektion widersprechender, Sexualverkehr mit Prostituierten das
Tatbild des
§ 178 StGB erfüllt?
2. Falls nein, warum nicht?
3.
Falls ja, gibt
es rechtliche Möglichkeiten, die Ankündigung von sexuellen
Dienstleistungen, wodurch strafbare
Tatbestände verwirklicht werden, hintanzuhalten?
4.
Falls ja,
welche und inwieweit sind die zuständigen Strafverfolgungsbehörden
diesbezüglich bereits eingeschritten
bzw. werden Sie entsprechende Initiativen setzen
mit dem Ziel, derartige Ankündigungen hinkünftig
hintanzuhalten?