4378/J XXIV. GP

Eingelangt am 29.01.2010
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Strutz, Jury, Linder

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG

 

 

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG) beinhaltet in § 10 folgenden Absatz 6:

„(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.“

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

ANFRAGE:

 

1.     Wie viele Anträge auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG wurden in den Jahren 2005 bis 2009 jeweils im Ministerrat behandelt, aufgegliedert auf die Nationalitäten der um die Staatsbürgerschaft ansuchenden Personen?

 

2.     In wie vielen Fällen wurde jeweils in den Jahren 2005 bis 2009 seitens der Bundesregierung gemäß § 10 Abs. 6 StbG bestätigt, dass die beantragte Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik liegt?

 

3.     Wie viele Anträge auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG wurden in den Jahren 2005 bis 2009 jeweils von welchem Bundesminister eingebracht?

 

4.     Wie viele Anträge entfielen dabei jeweils auf die einzelnen Bundesländer?

 

5.     Wie waren diese von der Bundesregierung positiv behandelten Fälle auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt?

 

6.     Welche "außerordentlichen Leistungen" waren in den positiv behandelten Fällen jeweils für die Entscheidung der Bundesregierung maßgeblich?

 

7.     In wie vielen Fällen in den Jahren 2005 bis 2009 waren die außerordentlichen Leistungen noch zu erwarten und somit noch nicht erbracht?