4413/J XXIV. GP

Eingelangt am 29.01.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Josef Auer,

Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Familiennamen bei unehelichen Kindern

Gemäß § 19 Z 1 Personenstandsgesetz (PStG) sind bei der Geburt eines lebend
geborenen Kindes von der zust
ändigen Personenstandsbehörde der Familienname und
die Vornamen des Kindes ins Geburtenbuch einzutragen.

Bei ehelichen Kindern regelt der § 139 ABGB, welchen Familiennamen das Kind erhält.
Uneheliche Kinder erhalten gemäß § 165 ABGB den Familiennamen der Mutter.

Mit 1. Jänner 2010 ist das in BGBl. I Nr. 135/2009 kundgemachte Bundesgesetz über die
eingetragene Partnerschaft (EPG) in Kraft getreten, mit dem unter anderem auch der
§ 10
Abs. 2 PStG novelliert wurde.
§ 10 Abs. 2 PStG regelt, wie Personen durch ihre Namen zu
bestimmen sind.

In der alten (bis 31.12.2009 gültigen) Fassung wurden alle Personen durch ihren
Familiennamen und Vornamen bestimmt. In der neuen (seit 1.1.2010 geltenden)
Fassung gilt das nur mehr für all jene Personen, die keine eingetragene Partnerschaft
(EP) eingegangen sind. Personen, die eine EP eingegangen sind, werden seitdem nicht
mehr durch ihren Familiennamen und Vornamen, sondern durch ihren Nachnamen und
Vornamen
bestimmt.

Daraus ergibt sich, dass eine Frau, die eine EP eingegangen ist, keinen Familiennamen
mehr besitzt, sondern einen Nachnamen!

Was geschieht nun in dem Fall, wenn eine Frau, die in einer aufrechten EP lebt, ein Kind
auf Welt bringt?

Dieses Kind gilt ja auf Grund der Bestimmung des § 138c Abs. 1 ABGB als unehelich", da
es ja nicht während einer Ehe der Mutter mit seinem Vater [...] geboren wurde.

Uneheliche Kinder erhalten gemäß § 165 ABGB den Familiennamen der Mutter. Die
Mutter hat aber keinen Familiennamen mehr. Welchen Familiennamen erhält nun das
Kind?


 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Inneres
nachstehende

Anfrage:

1.       Wird bei der Geburt eines Kindes, dessen Mutter in einer aufrechten EP lebt, der
Nachname der Mutter als Familienname des Kindes ins Geburtenbuch eingetragen?

1.a.  Falls ja, auf Grund welcher Rechtsgrundlage?

1.b.  Falls nein, welcher sonstige Name wird als Familienname des Kindes ins
Geburtenbuch eingetragen und auf Grund welcher Rechtsgrundlage?

2.       Da jener Teil der Regierungsvorlage zum EPG (485 d.B., XXIV. GP.), mit dem das
Personenstandsgesetz novelliert wurde, aus Ihrem Ressort stammt, stellt sich die
Frage, ob die oben geschilderte Rechtslage tats
ächlich beabsichtigt war?

2.a.  Falls ja, welches Ziel soll dadurch erreicht werden?

2.b.  Falls nein, haben auch Mitarbeiter Ihres Ressorts, die über ein abgeschlossenes
Studium der Rechtswissenschaft verfügen, an dem gegenständlichen Teil des
Gesetzesentwurfs mitgearbeitet, und falls ja, wie viele?

3.       Werden Sie Schritte unternehmen, um diese Rechtslage zu bereinigen, und falls ja,
wann und welche?