4413/J XXIV. GP
Eingelangt am 29.01.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Josef Auer,
Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Familiennamen bei unehelichen Kindern
Gemäß § 19 Z 1
Personenstandsgesetz (PStG) sind bei der Geburt eines lebend
geborenen Kindes von der zuständigen Personenstandsbehörde der
Familienname und
die Vornamen des Kindes ins Geburtenbuch einzutragen.
Bei ehelichen
Kindern regelt der § 139 ABGB, welchen Familiennamen das Kind erhält.
Uneheliche
Kinder erhalten gemäß § 165 ABGB den Familiennamen der
Mutter.
Mit 1. Jänner 2010
ist das in BGBl. I Nr. 135/2009 kundgemachte Bundesgesetz über die
eingetragene Partnerschaft (EPG) in Kraft getreten, mit dem unter anderem auch
der § 10
Abs. 2 PStG novelliert wurde. § 10 Abs. 2 PStG regelt, wie Personen
durch ihre Namen zu
bestimmen
sind.
In der alten
(bis 31.12.2009 gültigen) Fassung wurden alle Personen durch
ihren
Familiennamen und Vornamen bestimmt. In der neuen (seit 1.1.2010
geltenden)
Fassung gilt das nur
mehr für all jene Personen, die keine
eingetragene Partnerschaft
(EP) eingegangen sind. Personen, die
eine EP eingegangen sind, werden seitdem nicht
mehr durch ihren Familiennamen und
Vornamen, sondern durch ihren Nachnamen und
Vornamen bestimmt.
Daraus
ergibt sich, dass eine Frau, die eine EP eingegangen ist, keinen Familiennamen
mehr besitzt, sondern einen Nachnamen!
Was
geschieht nun in dem Fall, wenn eine Frau, die in einer aufrechten EP lebt, ein
Kind
auf
Welt bringt?
Dieses Kind
gilt ja auf Grund der Bestimmung des § 138c Abs. 1 ABGB als
„unehelich",
da
es
ja nicht während einer Ehe der Mutter mit seinem Vater [...]
geboren wurde.
Uneheliche
Kinder erhalten gemäß § 165 ABGB den Familiennamen der
Mutter. Die
Mutter
hat aber keinen Familiennamen mehr. Welchen Familiennamen erhält nun das
Kind?
Die unterfertigten
Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Inneres
nachstehende
Anfrage:
1. Wird bei der Geburt eines
Kindes, dessen Mutter in einer aufrechten EP lebt, der
Nachname der Mutter als Familienname des
Kindes ins Geburtenbuch eingetragen?
1.a. Falls ja, auf Grund welcher Rechtsgrundlage?
1.b. Falls nein, welcher sonstige Name wird als
Familienname des Kindes ins
Geburtenbuch
eingetragen und auf Grund welcher Rechtsgrundlage?
2. Da jener Teil der Regierungsvorlage zum EPG (485 d.B., XXIV. GP.), mit dem
das
Personenstandsgesetz
novelliert wurde, aus Ihrem Ressort stammt, stellt sich die
Frage, ob die oben geschilderte Rechtslage tatsächlich
beabsichtigt war?
2.a. Falls ja, welches Ziel soll dadurch erreicht werden?
2.b. Falls nein, haben auch Mitarbeiter Ihres
Ressorts, die über ein abgeschlossenes
Studium der
Rechtswissenschaft verfügen, an dem gegenständlichen Teil des
Gesetzesentwurfs mitgearbeitet, und falls
ja, wie viele?
3. Werden Sie Schritte unternehmen, um diese Rechtslage zu bereinigen, und
falls ja,
wann und welche?