4421/J XXIV. GP

Eingelangt am 29.01.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Mag. Josef Auer,

Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst

betreffend neue Formulare als Folge der Eingetragenen Partnerschaft

Das im BGBl. I Nr. 135/2009 kundgemachte Bundesgesetz über die eingetragene
Partnerschaft (EPG) ist mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten.

Mit diesem EPG würden eine Vielzahl von Bestimmungen in insgesamt 77 Bunde­-
gesetzen novelliert. Unter anderem wurde auch der
§ 10 Abs. 2 Personenstandsgesetz
(PStG) geändert. § 10 Abs. 2 PStG regelt, wie Personen durch ihre Namen zu bestimmen
sind.

In der alten (bis 31.12.2009 gültigen) Fassung wurden alle Personen durch ihren
Familiennamen und Vornamen bestimmt. In der neuen (seit 1.1.2010 geltenden)
Fassung gilt das nur mehr f
ür all jene Personen, die keine eingetragene Partnerschaft
(EP) eingegangen sind. Personen, die eine EP eingegangen sind, werden seitdem nicht
mehr durch ihren Familiennamen und Vornamen, sondern durch ihren Nachnamen und
Vornamen bestimmt.

Daraus ergeben sich für die Verwaltung, insbesondere für das Formularwesen,
wesentliche Änderungen.

So müssten sämtliche Formulare, die von Ihrem Ressort aufgelegt werden, entsprechend
der neuen Rechtslage adaptiert werden.

Zur Verdeutlichung soll hier das folgende Beispiel angeführt werden:

Auf der Internetseite Ihres Ressorts http://www.frauen.bka.gv.at findet sich unter dem Link
http://www.frauen.bka.gv.at/DocView.axd?Cobld=20319 ein Antragsformular auf
Gew
ährung einer Förderung für frauenspezifische Projekte. Dieses Formular enthält unter
Punkt 1. Angaben zur F
örderungswerberin/zum Förderungswerber auch Angaben zur
Kontaktperson wie folgt:


Kontaktperson

Titel:

Vorname:

Familienname:

Funktion:

Telefon:

Fax:

E-Mail:

Daraus ergibt sich, dass die Kontaktperson eines Förderunswerbers, die eine EP
geschlossen hat, dieses Formular nicht korrekt ausfüllen kann, da sie durch Begründung
einer EP keinen Familiennamen, sondern lediglich einen Nachnamen hat. Auf dem
Formular gibt es jedoch kein Feld f
ür den Nachnamen!

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Frauen und
öffentlichen Dienst nachstehende

Anfrage:

1.                          In welchen Formularen, die von Ihrem Ressort, einschließlich aller untergeordneten
Dienststellen, aufgelegt werden, werden Personen ausschließlich durch ihren
Familien- und Vornamen bestimmt? (Bitte vollst
ändige Auflistung!)

2.                          Wie viele dieser Formulare wurden jeweils bereits gedruckt? Wie viele dieser
Formulare sind online verf
ügbar?

3.                          In welchem zeitlichen Rahmen gedenken Sie, die Formulare der geänderten
Rechtslage anzupassen?

4.                          Welche Kosten werden Ihrem Ressort insgesamt dadurch entstehen? (Bitte genaue
Aufschlüsselung!)

5.                          Was geschieht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Formulare der neuen Rechtslage
angepasst sind?

6.                          Sollen die noch nicht der neuen Rechtslage angepassten Formulare weiterhin
verwendet werden?

6.a.  Falls ja:  - Sind diesbezügliche Verordnungen, Weisungen bzw. Erlässe an die

untergeordneten Dienststellen Ihres Ressorts bereits ergangen, und falls
ja, mit welchem Inhalt?

-   Sollen Personen, die einen Nachnamen haben, diesen in das für den
Familiennamen vorgesehene Feld eintragen?


-   Falls ja, entspricht diese Vorgangsweise der Intention des EPGs,
Personen, die eine EP geschlossen haben, ihren Familiennamen zu
entziehen?

7.       Halten Sie es aus datenschutzrechtlichen Gründen für vertretbar, dass Personen, die
eine EP geschlossen haben, bei jedem Amtsweg, auf Grund ihres Namens bzw. auf
Grund ihres Personenstandes zwangsgeoutet werden?