4421/J XXIV. GP
Eingelangt am 29.01.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Josef Auer,
Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst
betreffend neue Formulare als Folge der Eingetragenen Partnerschaft
Das
im BGBl. I
Nr.
135/2009 kundgemachte Bundesgesetz über die eingetragene
Partnerschaft
(EPG) ist mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten.
Mit diesem
EPG würden eine Vielzahl von Bestimmungen in insgesamt 77
Bunde-
gesetzen novelliert. Unter anderem wurde auch der § 10 Abs. 2
Personenstandsgesetz
(PStG)
geändert. § 10 Abs. 2
PStG regelt, wie Personen durch ihre Namen zu bestimmen
sind.
In der alten
(bis 31.12.2009 gültigen) Fassung wurden alle Personen durch
ihren
Familiennamen und Vornamen bestimmt. In der neuen (seit 1.1.2010
geltenden)
Fassung gilt das nur mehr für all jene Personen, die keine
eingetragene Partnerschaft
(EP)
eingegangen sind. Personen, die eine EP eingegangen sind, werden seitdem
nicht
mehr durch ihren Familiennamen und Vornamen, sondern durch ihren Nachnamen
und
Vornamen bestimmt.
Daraus
ergeben sich für die Verwaltung, insbesondere für das
Formularwesen,
wesentliche
Änderungen.
So müssten sämtliche
Formulare, die von Ihrem Ressort aufgelegt werden, entsprechend
der
neuen Rechtslage adaptiert werden.
Zur Verdeutlichung soll hier das folgende Beispiel angeführt werden:
Auf
der Internetseite Ihres Ressorts http://www.frauen.bka.gv.at findet sich
unter dem Link
http://www.frauen.bka.gv.at/DocView.axd?Cobld=20319 ein Antragsformular auf
Gewährung einer
Förderung für
frauenspezifische Projekte. Dieses Formular enthält unter
Punkt 1. Angaben zur Förderungswerberin/zum Förderungswerber
auch Angaben zur
Kontaktperson
wie folgt:
Kontaktperson
Titel:
Vorname:
Familienname:
Funktion:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Daraus
ergibt sich, dass die Kontaktperson eines Förderunswerbers,
die eine EP
geschlossen
hat, dieses Formular nicht korrekt ausfüllen kann, da sie
durch Begründung
einer
EP keinen Familiennamen, sondern lediglich einen Nachnamen hat. Auf dem
Formular gibt es jedoch kein Feld für den Nachnamen!
Die
unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Frauen und
öffentlichen
Dienst nachstehende
Anfrage:
1.
In welchen Formularen, die von Ihrem Ressort, einschließlich aller
untergeordneten
Dienststellen,
aufgelegt werden, werden Personen ausschließlich durch
ihren
Familien- und Vornamen bestimmt? (Bitte vollständige
Auflistung!)
2.
Wie viele dieser Formulare wurden jeweils bereits gedruckt? Wie viele
dieser
Formulare sind online verfügbar?
3.
In welchem zeitlichen Rahmen gedenken Sie, die Formulare der geänderten
Rechtslage
anzupassen?
4.
Welche Kosten werden Ihrem Ressort insgesamt dadurch entstehen? (Bitte
genaue
Aufschlüsselung!)
5.
Was geschieht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Formulare der neuen
Rechtslage
angepasst
sind?
6.
Sollen die noch nicht der neuen Rechtslage angepassten Formulare
weiterhin
verwendet
werden?
6.a. Falls ja: - Sind diesbezügliche Verordnungen, Weisungen bzw. Erlässe an die
untergeordneten
Dienststellen Ihres Ressorts bereits ergangen, und falls
ja,
mit welchem Inhalt?
-
Sollen Personen, die einen Nachnamen haben, diesen in das für den
Familiennamen
vorgesehene Feld eintragen?
- Falls ja, entspricht
diese Vorgangsweise der Intention des EPGs,
Personen,
die eine EP geschlossen haben, ihren Familiennamen zu
entziehen?
7. Halten Sie es aus datenschutzrechtlichen Gründen für vertretbar,
dass Personen, die
eine
EP geschlossen haben, bei jedem Amtsweg, auf Grund ihres Namens bzw. auf
Grund ihres Personenstandes zwangsgeoutet werden?