4422/J XXIV. GP
Eingelangt am 29.01.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Josef Auer,
Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
betreffend neue Formulare als Folge der Eingetragenen Partnerschaft
Das im BGBl.
I Nr. 135/2009
kundgemachte Bundesgesetz über die eingetragene
Partnerschaft (EPG) ist mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten.
Mit diesem EPG wurden eine
Vielzahl von Bestimmungen in insgesamt 77 Bundes
gesetzen novelliert. Unter anderem wurde auch der § 10 Abs. 2 Personenstandsgesetz
(PStG) geändert. § 10 Abs. 2
PStG regelt, wie Personen durch ihre Namen zu bestimmen
sind.
In der alten
(bis 31.12.2009 gültigen) Fassung wurden alle Personen durch
ihren
Familiennamen und
Vornamen bestimmt.
In der neuen (seit 1.1.2010 geltenden)
Fassung gilt das nur mehr für
all jene Personen, die keine eingetragene Partnerschaft
(EP) eingegangen sind. Personen, die
eine EP eingegangen sind, werden seitdem nicht
mehr durch ihren Familiennamen und Vornamen, sondern durch ihren Nachnamen
und
Vornamen bestimmt.
Daraus
ergeben sich für die Verwaltung, insbesondere für das
Formularwesen,
wesentliche
Änderungen.
So müssten sämtliche
Formulare, die von Ihrem Ressort aufgelegt werden, entsprechend
der
neuen Rechtslage adaptiert werden.
Zur Verdeutlichung soll hier das folgende Beispiel angeführt werden:
Auf der Internetseite Ihres
Ressorts http://www.bmsk.gv.at findet sich unter der Leiste
„Formulare & Anträge“ ein Formular, mit dem um Gewährung von Zuwendungen zur
Unterstützung
pflegender Angehörige gemäß § 21a
Bundespflegegeldgesetz angesucht
werden kann. Dieses
Formular enthält unter den Punkten 1) und 2)
Angaben zum
Antragssteller und zur pflegebedürftigen
Person wie folgt:
1) Zuwendungswerber / Zuwendungswerberin / Antragsteller (= Hauptpflegeperson): |
||
Familienname |
Vorname |
VSNR (Geburtsdatum) |
Anschrift |
Telefon- Nr. |
2) Daten der pflegebedürftigen Person |
|
|
Familienname |
Vorname |
VSNR (Geburtsdatum) |
Daraus
ergibt sich, dass ein Antragssteller, der eine EP geschlossen hat, bzw. eine
pflegebedürftige Person, die eine EP geschlossen hat, dieses
Formular nicht korrekt
ausfüllen kann, da er bzw. sie durch Begründung einer
EP keinen Familiennamen,
sondern
lediglich einen Nachnamen hat. Auf dem Antragsformular gibt es jedoch kein Feld
für den
Nachnamen!
Die
unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Arbeit,
Soziales
und
Konsumentenschutz nachstehende
Anfrage:
1.
In welchen Formularen, die von Ihrem Ressort, einschließlich aller
untergeordneten
Dienststellen,
aufgelegt werden, werden Personen ausschließlich durch
ihren
Familien- und Vornamen bestimmt? (Bitte vollständige
Auflistung!)
2.
Wie viele dieser Formulare wurden jeweils bereits gedruckt? Wie viele
dieser
Formulare
sind online verfügbar?
3.
In welchem zeitlichen Rahmen gedenken Sie, die Formulare der geänderten
Rechtslage anzupassen?
4.
Welche Kosten werden Ihrem Ressort insgesamt dadurch entstehen? (Bitte
genaue
Aufschlüsselung!)
5.
Was geschieht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Formulare der neuen
Rechtslage
angepasst sind?
6.
Sollen die noch nicht der neuen Rechtslage angepassten Formulare
weiterhin
verwendet
werden?
6.a. Falls ja: - Sind diesbezügliche Verordnungen, Weisungen bzw. Erlässe an die
untergeordneten
Dienststellen Ihres Ressorts bereits ergangen, und falls
ja, mit welchem
Inhalt?
- Sollen Personen, die
einen Nachnamen haben, diesen in das für den
Familiennamen
vorgesehene Feld eintragen?
- Falls ja, entspricht
diese Vorgangsweise der Intention des EPGs,
Personen,
die eine EP geschlossen haben, ihren Familiennamen zu
entziehen?
7. Halten Sie es aus datenschutzrechtlichen Gründen für vertretbar,
dass Personen, die
eine
EP geschlossen haben, bei jedem Amtsweg, auf Grund ihres Namens bzw. auf
Grund ihres Personenstandes zwangsgeoutet werden?