4460/J XXIV. GP

Eingelangt am 04.02.2010
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Heidemarie Unterreiner

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend strafrechtlicher Schutz der Staatssymbole gemäß § 248 StGB

 

Das österreichische Strafgesetzbuch formuliert in seinem § 248 im Zusammenhang mit dem Schutz der Staatsymbole der Republik Österreich nachfolgende Regelung:

§ 248. (1) Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise die Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer beschimpft oder verächtlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art in gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen Anlass oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigte Fahne der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer, ein von einer österreichischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen, die Bundeshymne oder eine Landeshymne beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher an die Frau Bundesminister für Justiz nachfolgende

 

Anfrage

 

  1. Wie stehen Sie als Bundesministerin für Justiz grundsätzlich zum Schutz der Staatsymbole der Republik Österreich?
  2. Gab es seit Ihrem Amtsantritt Strafverfahren auf der Grundlage des § 248 StGB?
  3. Wenn ja,

a) im Zusammenhang mit welchen Staatssymbolen?

b) in welchen Gerichtssprengeln?

c) in welcher Anzahl?

d) mit welchen Strafen?

  1. Hat das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im Zusammenhang mit dem Projekt „Umtextung“ der Bundeshymne die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Justiz eingeholt?
  2. Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Ergebnis?
  3. Ist die Umtextung der Bundeshymne, deren Projektierung, Finanzierung bzw. Förderung im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz strafbar?
  4. Wenn ja, welcher konkreter Strafrahmen ist für den bzw. die unmittelbare Tätern sowie die Bestimmungs- und die Beitragstäter vorgesehen?
  5. Verwirklicht die Umtextung der Bundeshymne, deren Projektierung, Finanzierung bzw. Förderung im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz ein Offizialdelikt?
  6. Wenn ja, warum wurde bisher noch kein Strafverfahren eingeleitet?