4460/J XXIV. GP
Eingelangt am 04.02.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Heidemarie Unterreiner
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend strafrechtlicher Schutz der Staatssymbole gemäß § 248 StGB
Das österreichische Strafgesetzbuch formuliert in seinem § 248 im Zusammenhang mit dem Schutz der Staatsymbole der Republik Österreich nachfolgende Regelung:
§ 248. (1) Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise die Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer beschimpft oder verächtlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art in gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen Anlass oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigte Fahne der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer, ein von einer österreichischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen, die Bundeshymne oder eine Landeshymne beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher an die Frau Bundesminister für Justiz nachfolgende
Anfrage
a) im Zusammenhang mit welchen Staatssymbolen?
b) in welchen Gerichtssprengeln?
c) in welcher Anzahl?
d) mit welchen Strafen?