4506/J XXIV. GP
Eingelangt am 11.02.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Katzian,
Kolleginnen
und Kollegen,
an
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
betreffend
der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie insbesondere die Erlassung des
Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplanes und deren Implikationen auf die
energiepolitischen, klimapolitischen und
verkehrspolitischen Zielsetzungen Österreichs
Die
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), die den guten Zustand bzw. das gute Potenzial
aller
europäischen
Gewässer zum Ziel hat, ist im Jahr 2000 in Kraft getreten. Im Jahr 2003
wurde die
WRRL mit einer Novelle des
Wasserrechtsgesetzes (WRG) in nationales Recht umgesetzt. Angestrebt
wird die schrittweise Zielerreichung der Wasserkörper bis zum Jahr
2015, bzw. 2021, bzw. 2027.
Ein bedeutender Schritt zur
Umsetzung der WRRL ist die Erarbeitung des Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplanes (NGP).
Dieser stellt den aktuellen Zustand der Flüsse in Österreich
dar und gibt für jeden einzelnen Flussabschnitt die Ziele, die sich
aus der Umsetzung der Richtlinie
ergeben vor. Problematisch erscheint aus derzeitiger Sicht jedoch, dass
teilweise Zielzustände
formuliert wurden, ohne dass die exakte Definition dieser Zielzustände
bekannt ist.
Dazu stellen
die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft,
Umwelt und
Wasserwirtschaft folgende
Anfrage
1)
Im NGP sind Zielzustände für
Oberflächen-Wasserkörper (OWK) angegeben. Jedoch welche
konkrete Umweltziele
damit verbunden sind, bleibt offen. Wie ist es möglich ohne eine
rechtsverbindliche typmäßige
Zuordnung (die erst durch die Qualitätsziel Verordnung-
Ökologie möglich ist) die Zielzustände für einzelne
OWK festzulegen?
2)
Wie ist es aufgrund der fehlenden konkret festgelegten
wasserkörperbezogenen Umweltziele
möglich,
Maßnahmenprogramme zur Erreichung der Umweltziele abzuleiten?
3)
Welche
konkreten Maßnahmen sind je OWK zu setzen um von einem mäßigen
Zustand in
einen guten (sehr guten) Zustand zu kommen, bzw. um von einem unbefriedigenden
Zustand
in einen guten (sehr guten) Zustand zu
kommen, bzw. um von einem schlechten Zustand in
einen guten (sehr guten) Zustand zu kommen?
4)
Im NGP ist eine Änderung des WRG angedacht, mit der beispielsweise
Restwassermengen
verbindlich
vorgeschrieben werden können.
Wie
wird in dieser Vorgehensweise die Abwägung zwischen ökologischen
Zielen und
öffentlichen
Interessen stattfinden?
5) Wie wird dabei dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprochen?
6)
Inwiefern wurde beim Entwurf des Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplanes Rücksicht auf
andere
öffentliche Interessen genommen?
7)
Wie konkret sind diese öffentlichen Interessen formuliert und was
ist darunter im Einzelfall zu
verstehen?
8)
In wie weit wurden beim Entwurf des NGP die Auswirkungen der darin
festgelegten Ziele auf
andere politischen Zielsysteme beispielsweise Energiepolitik, Klimapolitik,
Biodiversität und
Verkehrspolitik
abgeschätzt?
9)
Wie wurde der ökologische Nutzen für die österreichische
bzw. europäische Gesellschaft
abgeschätzt und
anhand welcher Kenngrößen wurde dieser Nutzen beurteilt?
10)
Bei der Abwägung der Interessen zwischen Ökologie und
Ökonomie kommt es bei der
Nutzung von Gewässern immer wieder zu Wertentscheidungen durch die
zuständigen
Behörden.
In wie weit trägt der NGP dazu bei, diese Wertentscheidung der Behörden zu erleichtern?
11)
Im NGP ist unter anderem eine verpflichtende Abgabe von Restwasser
vorgesehen. Dadurch
kommt es zu einem erheblichen Verlust an Potential für Erneuerbaren
Energien. In wie weit
beeinflusst diese
Maßnahmen die klimapolitischen Zielvorgaben und die energiepolitischen
Zielvorgaben der Bundesregierung?
12)
Welchen Stellenwert hat die Wasserkraft im Hinblick auf die Erreichung
der österreichischen
Energie- und
Klimaschutzziele?
13)
Derzeit wird
gemeinsam vom Umweltministerium und vom Wirtschaftsministerium eine
Energiestrategie für Österreich
erarbeitet. In wie weit widersprechen die Zielsetzungen des
NGP den in der Energiestrategie voraussichtlich verankerten Zielsetzungen
(Erhöhung des
Anteils Erneuerbare Energien an der Energieproduktion, Ausbau der
Wasserkraft, etc.)?
14)
Wie erfolgt in diesem Zusammenhang eine Abwägung der Interessen
von Ökologie und
Ökonomie?
15)
In der Europäischen Energiepolitik werden derzeit bereits
Szenarien bis 2050 angedacht. Wie
stellen sich die möglichen Einbußen der Wasserkraft aufgrund der EU
- WRRL in Österreich
langfristig dar?
16)
Mit welcher
Reduktion der Stromerzeugung aus Wasserkraft aufgrund der Umsetzung des
NGP rechnen Sie und mit welchen
Maßnahmen soll dieser Verlust an erneuerbaren Energien
ausgeglichen werden?
17)
Wer hat diese Reduktion der Stromproduktion errechnet und auf Basis
welcher Methode
wurde diese Reduktion
ermittelt?
18)
Welche Auswirkungen auf die künftigen Stromgestehungskosten werden
durch die
Umsetzung der
Zielvorgaben im NGP erwartet?
19)
Sollte der Maßnahmenvorschlag von 7 TWh aus Wasserkraft in der
Energiestrategie nicht
realisiert werden,
mit welchen Mehrkosten aufgrund der Förderung anderer Öko-
Stromtechnologien rechnen Sie bis 2020?
20) Die
österreichische aber auch die europäische Gesellschaft importiert
einen Großteil der
eingesetzten Energie
aus anderen Staaten.
In
wie weit wurden die Verluste die durch die Umsetzung des NGP entstehen unter
diesen
Gesichtspunkt
betrachtet?
21) Klimaschutz stellt ein zentrales Thema auf europäischer
Ebene da. Durch den Klimawandel
wird ein Aussterben von ca. 20% der Arten erwartet. Wasserkraft stellt
unumstritten eine
klimafreundliche Energieproduktion da und
wirkt damit diesen Artensterben entgegen. In wie
weit wurde bei der Erstellung des NGP auf diesen Umstand Rücksicht
genommen?
22)
Für erheblich veränderte Wasserkörper fehlt derzeit noch
die Definition des guten
ökologischen
Potenzials. Was wird darunter verstanden und durch welche Maßnahmen wird
aus
einem mäßigen Potenzial ein Gutes?
23)
In wie weit unterscheidet sich der gute ökolgische Zustand vom
guten ökolgischen Potenzial
im
Bezug auf die hydrologischen Verhältnisse?
24)
In wie weit unterscheidet sich der gute ökolgische Zustand vom
guten ökolgischen Potenzial
im
Bezug auf die morphologischen Verhältnisse?
25)
Anhand welcher ökologischer Kriterien kann zwischen einem guten
Zustand und einem guten
Potenzial
unterschieden werden?
26)
Bei der
Einteilung von Wasserkörpern wurde eine sehr kleinräumige Aufteilung
vorgenommen. Teilweise wurden zwischen
stark belasteten Wasserstrecken, Wasserkörper in
sehr gutem Zustand ausgewiesen. Angemerkt sei, dass dadurch eine
sinnvolle
Wasserkraftnutzung erschwert wird, was den Zielen der österreichischen
Bundesregierung
widerspricht.
Welche konkrete Strategie wurde dadurch verfolgt?
27)
Inwiefern wurde bei der Umsetzung des NGP das öffentliche
Interesse der möglichst
vollständigen Ausnutzung der Wasserkraft (§ 105 WRG)
berücksichtigt?
28)
Im NGP wird die Wasserkraft als bedeutendste erneuerbare Energiequelle
beschrieben. Ist ein
Neubau eines Wasserkraftwerkes ohne Ausnahmeregelung gemäß §
104a WRG laut Vorgaben
des NGP möglich?
29) Wenn ja, durch welche Begründungen und an welchen Wasserkörpern?
30)
Wenn für Neubauprojekte das höchste ökologische
Potential gefordert wird, welche Standards
werden angedacht, um
auch zukünftig Wasserkraftprojekte umzusetzen?
31) Ist dann überhaupt noch ein wirtschaftlicher Neubau möglich?
32)
Im NGP werden
auch Maßnahmenprogramme vorgesehen, die von den Ländern in
Regionalprogrammen umzusetzen sind. Die
Länder können dann mittels dieser Programme
Wasserkörper einer Nutzung entziehen oder zuführen. In wie
weit müssen die Länder bei
dieser Entscheidung übergeordnete Interessen berücksichtigen?
33)
Ist es überhaupt möglich solche wichtigen Entscheidungen in
unterschiedlichen
Entscheidungsinstanzen
zu treffen?
34)
In wie weit wird dadurch gewährleistet, dass österreichischen
Zielsetzungen in Hinblick auf
Energie und Klima
entsprochen wird?