Eingelangt am 23.03.2010
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ANFRAGE
des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend mangelhafte Überprüfung der Einstellung
eines Strafverfahrens durch Staatsanwalt Schön
Mit den Anfragebeantwortungen
438/AB und 1239/AB wurde mitgeteilt, dass die Einstellung des Strafverfahrens
gegen Staatsanwalt Schön wegen Amtsmissbrauch trotz der unzuständigen
Bearbeitung mehrerer Strafanzeigen gerechtfertigt sei. Es heißt:
„Es ist richtig, dass die
Staatsanwaltschaft Wien auf Ersuchen der
Oberstaatsanwaltschaft Wien (die StA Prof. Dr.
Schön in diesem Zusammenhang
auch eine disziplinarrechtlich relevante
Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979
erteilt hatte), StA Prof. Dr. Schön von
der Leitung eines Wirtschaftsreferats und der
Wirtschaftsgruppe abberief und mit der Leitung
eines allgemeinen Referats bzw.
einer Gruppe für allgemeine Strafsachen
betraute. Grund für diese Maßnahme war,
dass StA Prof. Dr. Schön – wie eine
Überprüfung des von ihm geführten Referats
ergab – als Gruppenleiter mehrfach
Strafsachen an sich gezogen und bearbeitet
hatte, ohne hiefür zuständig gewesen
zu sein, weil sich diese Strafsachen schon
vom äußeren Anschein her nicht als
Wirtschaftsstrafsachen im Sinn der
Geschäftsverteilung der
Staatsanwaltschaft Wien dargestellt hatten und deren
Bearbeitung Staatsanwalt Prof. Dr. Schön
weder nach der Geschäftsverteilung
zugekommen noch ihm gemäß § 2
Abs. 2 letzter Satz StAG durch Verfügung des
Behördenleiters zur Bearbeitung übertragen
worden war.“ (438/AB)
„Die von Staatsanwalt Dr. Sch. gesetzten
Verfahrensschritte sind Ergebnis einer
vertretbaren und sachlich begründeten Beurteilung
des oben angeführten
Akteninhaltes, aus welchem sich auch sämtliche
zur strafrechtlichen Beurteilung des
Sachverhaltes maßgeblichen und zum Zeitpunkt der
Erledigung zur Verfügung
stehenden Beweismittel ergeben.
Die Staatsanwaltschaft Graz hat im Verfahren gegen
Staatsanwalt Dr. Sch. wegen §
302 Abs. 1 StGB überprüft, ob die von ihm
vorgenommenen Enderledigungen der
oben erwähnten Strafsache gegen Dr. G. Z. und
Mag. I. S. entsprechend der im
jeweiligen Tatzeitpunkt aktenkundigen Sach-, Beweis-
und Rechtslage erfolgten.
Die Einstellung des Verfahrens gegen Staatsanwalt Dr.
Sch. erfolgte, weil die
Staatsanwaltschaft Graz die von Staatsanwalt Dr. Sch.
gesetzten Verfahrensschritte
als vertretbare und sachlich begründete Bewertung
der oben angeführtenaktenkundigen Beweislage beurteilte.“ (1239/AB)
Dem Anfragesteller
liegt nunmehr die Kopie des, von Staatsanwalt Schön geführten,
Tagebuchs zum Strafverfahren 64St4/06h vor. Auf Grund der Eintragungen ist die
Darstellung, dass Staatsanwalt Schön zwar unzuständig gewesen
wäre, aber die Bearbeitung „für inhaltlich auf einer rechtlich
vertretbaren und sachlich begründeten Beurteilung Schöns
fußend“ vorgenommen wurde, nicht mehr haltbar.
Beispielhaft werden folgende
aufklärungswürdige Vorgangsweisen angeführt:
- Nachträgliche Weißungen im
Tagebuch der Staatsanwaltschaft zu 64St4/06h.
- Anklage wegen dem Vorwurf Verleumdung des Z.
gegen Sch., ohne nachvollziehbarer Ermittlungsschritte.
- Widersprüchliche Vorgangsweisen:
Verfügung eines Außergerichtlichen Tatausgleichs wegen einer
Körperverletzung an Sch. durch Z., gleichzeitig Anklage gegen Sch.,
da diese Anzeige der Körperverletzung eine Verleumdung des Z. von
Sch. darstelle.
- Fehlende rechtliche und sachliche
Begründung für die Zurückstellung des Strafantrags gegen Z.
wegen Körperverletzung an Sch.: Nach Scheitern des
Außergerichtlichen Tatausgleichs und dem Freispruch der Sch. wegen
dem Vorwurf der Verleumdung wurde der Strafantrag gegen Z. wegen der
Körperverletzung an Sch. durch Z. zurückgestellt. Begründet
wurde die Zurückstellung dieses Strafantrags mit Verfügung am
18.10.2006 durch Staatsanwalt Schön damit, dass es sich um einen „praktisch
identen Sachverhalt von bereits gegen 3) (Anm. gegen Z.) eingestelltem
Verfahren. Nuancendivergenz ist unerheblich.“ handeln
würde. Einziger gegen Z. eingestellter Sachverhalt war jedoch nur
eine Anzeige wegen Körperverletzung am 4.2.2006 am Sohn von Sch. und
Z.. Die Körperverletzung an Sch. hat hingegen aber am 18.1.2006
stattgefunden, weshalb die Annahme Schöns eines identen Sachverhalts
nicht nachvollziehbar ist.
Die unzuständige Bearbeitung mehrerer
Strafsachen durch Staatsanwalt Schön ist ein untragbares Kapitel für
die Justiz. Noch untragbarer ist es, dass offensichtlich kein Interesse besteht
diese Causa umfassend auf zu arbeiten. Derzeit sollen sich die Strafsachen, die
Staatsanwalt Schön mehrfach unzuständig an sich gezogen hat, bei
Staatsanwältin Dr. Sonja Herbst des Wirtschaftsreferats
Geschäftsabteilung 602 bei der STA Wien befinden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
- Wurden sämtliche nacheinander an sich
gezogenen vier Anzeigen gegen Z. und Sch. hinsichtlich des Vorwurfs des
Amtsmissbrauchs gegen Staatsanwalt Schön von der Staatsanwaltschaft
Graz geprüft?
- Wurde insbesondere überprüft, ob
Staatsanwalt Schön auch mit der Strafanzeige gegen Z. wegen
vorsätzlicher Körperverletzung an Sch. durch Z. beim
Bezirksgericht Donaustadt 153BAZ165/06i befasst war?
- War Staatsanwalt Schön für die
Bearbeitung dieser Strafanzeige gegen Z. wegen vorsätzlicher
Körperverletzung an Sch. durch Z. beim Bezirksgericht Donaustadt
153BAZ165/06i zuständig?
- Wenn ja, ab wann?
- Auf welcher rechtlichen Grundlage?
- Welche chronologischen Schritte wurden durch
Staatsanwalt Schön in diesem Strafverfahren 64St4/06h bzw.
153BAZ165/06i gesetzt?
- In welchem Verhältnis steht das
Strafverfahren 153BAZ165/06i am BG Donaustadt zum Strafverfahren 64St4/06h
am LG Wien?
- Hat es hinsichtlich einer Anzeige wegen
vorsätzlichen Körperverletzung an Sch. durch Z. beim
Bezirksgericht Donaustadt 153BAZ165/06i im April 2006 einen fertig
formulierten und vorliegenden schriftlichen Strafantrag gegen Z. gegeben?
- Warum wurde dieser Strafantrag nicht durch
die zuständige Bezirksanwältin Benedik am Bezirksgericht
Donaustadt angeklagt?
- Wurde dieser Strafantrag von Schön in
der weiteren Bearbeitung im Tagebuch am 7.6.2006 inhaltlich
abgeändert, indem die „Vorsätzlichkeit“ gestrichen
wurde und um „im Zuge eine Auseinandersetzung“ ergänzt?
- Wenn ja, welche Ermittlungsschritte
begründen diese Vorgangsweise?
- Weshalb wurden im Tagebuch des Dr.
Schön zu 64St4/06h betreffend der Verfügungen vom 21.5.2006,
10.7.2006, 12.7.2006, 22.8.2006, 10.10.2006, 11.10.2006, 18.10.200 und
8.11.2006 Weißungen vorgenommen?
- Wer hat diese Weißungen vorgenommen?
- Das optische Bild und die Chronologie
zeigen, dass diese Weißungen nachträglich vorgenommen wurden.
Welche Schlüsse ziehen Sie daraus?
- Ist es richtig, dass sich im VJ Register zu
153BAZ165/06i am 2.2.2006 ein Eintrag „Akt ins
Abgangsverzeichnis, Anmerkung Chef“ befindet?
- Wenn ja, welche Funktion hat das
Abgangsverzeichnis?
- Welche Wirkung auf das Verfahren hatte diese
Eintragung „Akt ins Abgangsverzeichnis, Anmerkung Chef“ hinsichtlich
der weiteren Bearbeitung des Aktes 153BAZ165/06i?
- Ist es richtig, dass sich im VJ Register zu
153BAZ165/06i am 20.2.2006 ein Eintrag „Teilakt vom
Abgangsverzeichnis zurück“ befindet, der im Zusammenhang
mit dem Eintrag vom 2.2.2006 besteht?
- Was bedeutet diese Eintragung „Teilakt
vom Abgangsverzeichnis zurück“ hinsichtlich der weiteren
Bearbeitung des Aktes 153BAZ165/06i?
- Weshalb hat Staatsanwalt Schön die
Einträge vom 2.2. und 20.2.2006 im VJ Register nicht in seinem
Tagebuch zu 64St4/06h vermerkt?
- Was hat er mit dieser Nichteintragung im
Tagebuch bezweckt?
- Halten Sie es für einen Zufall, dass
über Rechtsanwalt E. am 1.2.2006 Anzeigen im Auftrag von Z. gegen
Sch. ausgerechnet bei Staatsanwalt Schön unzuständig
anhängig gemacht wurden und Staatsanwalt Schön unmittelbar
bereits einen Tag später im bezirksgerichtlichen Strafverfahren gegen
Z. wegen Körperverletzung an Sch. aktiv Einträge im VJ Register
vorgenommen hat?
- Wie konnte Staatsanwalt Schön am
17.2.2006 Ermittlungen gegen Sch. wegen des Vorwurfs der Verleumdung des
Z. betreffend die Anzeige wegen Körperverletzung an Sch.
verfügen, wenn gleichzeitig am BG Donaustadt unter
153BAZ165/06i das Strafverfahren gegen Z. wegen eben dieser
Körperverletzung anhängig war und sämtliche
Ermittlungsschritte diesbezüglich ausständig waren?
- Wie konnte Staatsanwalt Schön
einerseits Ermittlungen wegen dem Vorwurf der Verleumdung von Z. durch
Sch. hinsichtlich der Körperverletzung an Sch. durch Z. einleiten
(17.2.2006) und andererseits zeitgleich, aber genau auf diese
Körperverletzung an Sch. durch Z. bezogen, am 29.5.2006 einen
Außergerichtlichen Tatausgleich verfügen?
- Ist es rechtlich nicht widersprüchlich
einen Außergerichtlichen Tatausgleich zu verfügen, aber
zugleich davon auszugehen, dass diese Anzeige, die diesem
Außergerichtlichen Tatausgleich zu Grunde liegt eine Verleumdung
darstellt?
- Wie kann es am 10.7.2006 zu einer Anklage
von Sch. wegen Verleumdung bezogen auf die angezeigte
Körperverletzung von Sch. durch Z. kommen, wenn Staatsanwalt
Schön davon ausgegangen ist, dass in Bezug auf die Körperverletzung
ein Außergerichtlicher Tatausgleich erfolgen soll?
- Mit dem Schreiben von Neustart vom 2.8.2006
wurde Staatsanwalt Schön über die Ablehnung des
Außergerichtlichen Tatausgleichs hinsichtlich der
Körperverletzung an Sch. durch Z. informiert. Ist es richtig, dass
Staatsanwalt Schön somit am 10.7.2006 Anklage gegen Sch. wegen dem
Vorwurf der Verleumdung erhoben hat, ohne die schriftliche Stellungnahme
von Neustart bezüglich des Außergerichtlichen Tatausgleichs
abzuwarten?
- Halten Sie es tatsächlich, wie in der
Anfragebeantwortung 1239/AB behauptet, „für inhaltlich
auf einer rechtlich vertretbaren und sachlich begründeten Beurteilung
Schöns fußend“, dass Staatsanwalt Schön wegen
der Anzeige einer Körperverletzung durch Z. an Sch. auf der einen
Seite Anklage wegen Verleumdung des Z. gegen Sch. erhoben hat und
zeitgleich einen Außergerichtlichen Tatausgleich hinsichtlich dieser
Körperverletzung verfügt hat?
- Liegt hinsichtlich dieser Vorgangsweise
nicht der Schluss nahe, dass Staatsanwalt Schön versuchen wollte
über einen Außergerichtlichen Tatausgleich die Anzeige wegen
Körperverletzung zu erledigen und als das nicht gelungen ist, die
Behandlung der Anzeige zugunsten des Z. dadurch zu beeinflussen, dass er
Anklage wegen Verleumdung gegen Sch. erhoben hat?
- Welche Beweise, außer den
ärztlichen und polizeiärztlichen Befunden und Polizeiprotokollen
vom 17.1.2006 und 19.1 2006, die die Verletzung der Sch. dokumentieren,
sind Dr. Schön zu diesem Zeitpunkt vorgelegen, um die Verfügung
von Ermittlungen wegen Verleumdung gegen Sch. rechtlich vertretbar treffen
zu können?
- Welche weiteren Ermittlungsschritte hat es
seitens des Staatsanwalts Schön bezogen auf die angebliche
Verleumdung des Z. durch Sch. bezüglich einer Anzeige wegen
Körperverletzung bis zur Anklage der Sch. am 10.7.2006 gegeben?
- Welche Beweise haben die Anklage der Sch.
wegen Verleumdung des Z. hinsichtlich der Anzeige wegen
Körperverletzung an Sch. und dem Sohn der Sch. und des Z.
gerechtfertigt?
- Wie hat das Strafverfahren gegen Sch. wegen
Vorwurfs dieser beider Verleumdungen des Z. geendet?
- Halten Sie die Unterlassung dieser
Ermittlungen durch Staatsanwalt Schön betreffend der Verleumdung
tatsächlich, wie in der letzten Anfrage beantwortet „für
inhaltlich rechtlich vertretbar und sachlich auf Grund der aktenkundigen
Beweislage begründet beurteilt“?
- Warum führen Sie in Ihrer
Anfragebeantwortung 1238/AB an, dass Staatsanwalt Schön
bezüglich der angezeigten Körperverletzung durch Z. an Sch. bzw.
damit zusammenhängend der Verleumdung des Z. durch Sch. die Personen
Hruza, Danilov, Landergott und Jovanovic „als Zeugen“
einvernommen hätte, wenn diese Personen tatsächlich nie zu
diesen Tatbeständen und damit zusammenhängenden Sachverhalten befragt
wurden?
- Ist es richtig, dass Schön diese
Personen ausschließlich zu einer Anzeige wegen Erpressung gegen Sch.
befragt hat?
- Betrifft die Verfügung von Staatsanwalt
Schön im Tagebuch zu 64St4/06h auf Seite 2 der Kopie des
Verfahrenstagebuchs vom 18.10.2006 „praktisch identer Sachverhalt
von bereits gegen 3) (Anm.: gegen Z.) eingestelltem Verfahren.
Nuancendivergenz ist unerheblich“ den schriftlichen Strafantrag
des BG Donaustadt wegen Körperverletzung an Sch. durch Z.?
- Hat diese Verfügung zur
Zurückstellung des Strafantrags wegen vorsätzlicher
Körperverletzung an Sch. gegen Z. geführt?
- War Staatsanwalt Schön für die
Geschäftsabteilung 64 am 18.10.2006 zu dieser Verfügung befugt?
- Wenn ja, auf welcher Basis?
- Auf welches eingestellte Verfahren kann sich
die Verfügung „praktisch identer Sachverhalt von bereits
gegen 3) (Anm.: gegen Z.) eingestelltem Verfahren. Nuancendivergenz
ist unerheblich“ von Staatsanwalt am 18.10.2006 bezogen haben?
- Teilen Sie die Ansicht von Staatsanwalt
Schön, dass es sich beim Strafantrag wegen Körperverletzung an
Sch. durch Z. um einen „praktisch identen Sachverhalt von bereits
gegen 3) (Anm.: gegen Z.) eingestelltem Verfahren. Nuancendivergenz
ist unerheblich“ handelt, insbesondere auf Grund der Tatsache, dass
die einzige Einstellung auf die sich Staatsanwalt Schön beziehen
konnte, die Anzeige gegen Z. wegen Körperverletzung am Sohn von Sch.
und Z. am 4.2.2006 gewesen ist?
- Halten Sie die Verfügung der
Zurückstellung des Strafantrags wegen Körperverletzung an Sch.
durch Z. mit dem Hinweis „praktisch identer Sachverhalt von
bereits gegen 3) (Anm.: gegen Z.) eingestelltem Verfahren.
Nuancendivergenz ist unerheblich“ für inhaltlich rechtlich
vertretbar, wenn die einzige Einstellung auf die sich Staatsanwalt Schön
beziehen konnte, die Anzeige gegen Z. wegen Körperverletzung am
4.2.2006 am Sohn von Sch. und Z. gewesen sein kann?
- Wurde diese Verfügung von Staatsanwalt
Schön, die offensichtlich zum Ziel hatte, die Zurückstellung des
Strafantrags gegen Z. wegen Körperverletzung an Sch. zu bewirken,
indem er den Eindruck erweckt hat, dass der Sachverhalt der
Körperverletzung am 18.1.2006 an Sch. durch Z. ident mit dem
Sachverhalt der Körperverletzung durch Z. am 4.2.2006 am Sohn von Z.
und Sch. wäre, auf die rechtliche Vertretbarkeit überprüft?
- Wenn ja, wie kommen Sie zum Schluss, dass
diese Verfügung und damit die Zurückstellung des Strafantrags,
wie in der Anfragebeantwortung 1239/AB „für inhaltlich
rechtlich vertretbar und sachlich auf Grund der aktenkundigen Beweislage
begründet beurteilt“ zu bewerten ist?
- Wurde die Anzeigerin Sch. von der
Staatsanwaltschaft, als Opfer von der Zurückstellung des Strafantrags
wegen Körperverletzung an ihr durch Z. informiert?
- Ist es richtig, dass die Strafanzeige wegen
Erpressung gegen Sch. am 1.2.2006 von Rechtsanwalt E. persönlich, bei
Staatsanwalt Schön im Auftrag des Klienten Z. gemeinsam über den
Sekretär Schöns F. unzuständig unter Umgehung der
Einlaufstelle der StA Wien anhängig gemacht wurde?
- Ist es richtig, dass Staatanwalt Schön,
nachdem Z. am 7.8.2006 eine neue Strafanzeige gegen Sch. wegen Verdacht
der Körperverletzung am Sohn der Sch. und des Z. durch Prellung des
rechten Mittelfingers durch Schlag mit einem Holzhammer erstattet
hatte, das Strafverfahren gegen Sch., um diesen weiteren Anklagepunkt
ausgedehnt hat?
- Wenn ja, durch welche Fakten und
Beweismittel war diese Ausdehnung der Anklage gerechtfertigt?
- Sind die Fragestellungen 1 bis 49 dieser
Anfrage in dieser Detailliertheit im Dienstrechtsverfahren gegen
Schön im April 2007 vorgehalten und geprüft worden?
- Sind die Fragestellungen 1 bis 49 dieser
Anfrage in dieser Detailliertheit im Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch
gegen Schön, Z. und E. vorgehalten und geprüft worden, bevor
dieses eingestellt wurde?
- Welche weiteren rechtlichen Schritte werden
Sie nunmehr nach Ihrer neuen Erkenntnislage bezogen auf den nun
pensionierten Staatsanwalt Schön setzen?