4902/J XXIV. GP
Eingelangt am 23.03.2010
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ANFRAGE
des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend fehlende Überprüfung möglicher weiterer unzuständigen Bearbeitungen von Strafanzeigen durch Staatsanwalt Schön
Mit der parlamentarischen Anfrage 401/J wurden unter anderem folgende Fragen gestellt:
„21. Hat es seitens der Staatsanwaltschaft oder anderen Behörden eine
Überprüfung gegeben, ob StA Dr. Schön auch in anderen Fällen
unzuständiger Weise Strafverfahren oder Strafanzeigen bearbeitet hat?
22. Wenn ja, wurden in anderen Fällen die unzuständige Bearbeitung von
Strafverfahren und Strafanzeigen festgestellt?
23. Wenn nein, warum hat diese Überprüfung nicht stattgefunden bzw. werden sie
eine diesbezügliche Überprüfung veranlassen?“
In Ihrer Anfragebeantwortung 438/AB heißt es dazu:
„Zu 2 bis 4 und 21 bis 23:
Es ist richtig, dass die Staatsanwaltschaft Wien auf Ersuchen der
Oberstaatsanwaltschaft Wien (die StA Prof. Dr. Schön in diesem Zusammenhang
auch eine disziplinarrechtlich relevante Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979
erteilt hatte), StA Prof. Dr. Schön von der Leitung eines Wirtschaftsreferats und der
Wirtschaftsgruppe abberief und mit der Leitung eines allgemeinen Referats bzw.
einer Gruppe für allgemeine Strafsachen betraute. Grund für diese Maßnahme war,
dass StA Prof. Dr. Schön – wie eine Überprüfung des von ihm geführten Referats
ergab – als Gruppenleiter mehrfach Strafsachen an sich gezogen und bearbeitet
hatte, ohne hiefür zuständig gewesen zu sein, weil sich diese Strafsachen schon
vom äußeren Anschein her nicht als Wirtschaftsstrafsachen im Sinn der
Geschäftsverteilung der Staatsanwaltschaft Wien dargestellt hatten und deren
Bearbeitung Staatsanwalt Prof. Dr. Schön weder nach der Geschäftsverteilung
zugekommen noch ihm gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz StAG durch Verfügung des Behördenleiters zur Bearbeitung übertragen worden war. Möglich war dies nur
deswegen, weil die Bestimmung als Wirtschaftsstrafsache – das sind nach der
Geschäftsverteilung der Staatsanwaltschaft Wien „Strafsachen sehr großen
Umfangs oder besonderer Schwierigkeit wegen vermögensrechtlicher Schädigung
im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit“ – in der Praxis nicht durch den
Behördenleiter, sondern auf Grund einer langjährigen Übung durch den jeweiligen
Leiter der Wirtschaftsgruppe erfolgte.
Durch die Betrauung mit der Leitung eines allgemeinen Referats bzw. einer
allgemeinen Gruppe, deren Zuständigkeiten keinen Interpretationsspielraum
zulassen und in denen die Aufteilung des Geschäftsanfalles unmittelbar nach dem
Einlangen unter Einsatz eines Zufallsgenerators erfolgt, sollte Staatsanwalt
Prof. Dr. Schön die Möglichkeit genommen werden, Strafverfahren, für die er nicht
zuständig ist, an sich zu ziehen.“
In der Anfragebeantwortung wird ausgeführt, dass Staatsanwalt Schön Anzeigen gegen Sch. unter der Aktenzahl 64St4/06h unzuständig an sich gezogen und bearbeitet hat. Mit der Anfragebeantwortung 438/AB werden aber Fragen nicht beantwortet, ob hinsichtlich Staatsanwalt Schön überprüft wurde, ob er auch in anderen, durch ihn geführten Verfahren, unzuständig Anzeigen an sich gezogen hat.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: