4902/J XXIV. GP

Eingelangt am 23.03.2010
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend fehlende Überprüfung möglicher weiterer unzuständigen Bearbeitungen von Strafanzeigen durch Staatsanwalt Schön

 

 

Mit der parlamentarischen Anfrage 401/J wurden unter anderem folgende Fragen gestellt:

 

„21. Hat es seitens der Staatsanwaltschaft oder anderen Behörden eine

Überprüfung gegeben, ob StA Dr. Schön auch in anderen Fällen

unzuständiger Weise Strafverfahren oder Strafanzeigen bearbeitet hat?

22. Wenn ja, wurden in anderen Fällen die unzuständige Bearbeitung von

Strafverfahren und Strafanzeigen festgestellt?

23. Wenn nein, warum hat diese Überprüfung nicht stattgefunden bzw. werden sie

eine diesbezügliche Überprüfung veranlassen?“

 

In Ihrer Anfragebeantwortung 438/AB heißt es dazu:

 

„Zu 2 bis 4 und 21 bis 23:

Es ist richtig, dass die Staatsanwaltschaft Wien auf Ersuchen der

Oberstaatsanwaltschaft Wien (die StA Prof. Dr. Schön in diesem Zusammenhang

auch eine disziplinarrechtlich relevante Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979

erteilt hatte), StA Prof. Dr. Schön von der Leitung eines Wirtschaftsreferats und der

Wirtschaftsgruppe abberief und mit der Leitung eines allgemeinen Referats bzw.

einer Gruppe für allgemeine Strafsachen betraute. Grund für diese Maßnahme war,

dass StA Prof. Dr. Schön – wie eine Überprüfung des von ihm geführten Referats

ergab – als Gruppenleiter mehrfach Strafsachen an sich gezogen und bearbeitet

hatte, ohne hiefür zuständig gewesen zu sein, weil sich diese Strafsachen schon

vom äußeren Anschein her nicht als Wirtschaftsstrafsachen im Sinn der

Geschäftsverteilung der Staatsanwaltschaft Wien dargestellt hatten und deren

Bearbeitung Staatsanwalt Prof. Dr. Schön weder nach der Geschäftsverteilung

zugekommen noch ihm gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz StAG durch Verfügung des Behördenleiters zur Bearbeitung übertragen worden war. Möglich war dies nur

deswegen, weil die Bestimmung als Wirtschaftsstrafsache – das sind nach der

Geschäftsverteilung der Staatsanwaltschaft Wien „Strafsachen sehr großen

Umfangs oder besonderer Schwierigkeit wegen vermögensrechtlicher Schädigung

im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit“ – in der Praxis nicht durch den

Behördenleiter, sondern auf Grund einer langjährigen Übung durch den jeweiligen

Leiter der Wirtschaftsgruppe erfolgte.

Durch die Betrauung mit der Leitung eines allgemeinen Referats bzw. einer

allgemeinen Gruppe, deren Zuständigkeiten keinen Interpretationsspielraum

zulassen und in denen die Aufteilung des Geschäftsanfalles unmittelbar nach dem

Einlangen unter Einsatz eines Zufallsgenerators erfolgt, sollte Staatsanwalt

Prof. Dr. Schön die Möglichkeit genommen werden, Strafverfahren, für die er nicht

zuständig ist, an sich zu ziehen.“

 

In der Anfragebeantwortung wird ausgeführt, dass Staatsanwalt Schön Anzeigen gegen Sch. unter der Aktenzahl 64St4/06h unzuständig an sich gezogen und bearbeitet hat. Mit der Anfragebeantwortung 438/AB werden aber Fragen nicht beantwortet, ob hinsichtlich Staatsanwalt Schön überprüft wurde, ob er auch in anderen, durch ihn geführten Verfahren, unzuständig Anzeigen an sich gezogen hat.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

 

  1. Durch welche Textpassage der Anfragebeantwortung 438/AB sehen Sie die Fragen 21 bis 23 der parlamentarischen Anfrage 401/J beantwortet?
  2. Warum haben Sie diese Fragen nicht beantwortet?
  3. Hat es seitens der Staatsanwaltschaft oder anderen Behörden eine Überprüfung gegeben, ob StA Dr. Schön auch in weiteren Fällen, jenseits der Anzeigen gegen Sch. unter 64St4/06h, unzuständiger Weise Strafverfahren oder Strafanzeigen an sich gezogen und bearbeitet hat?
  4. Wenn ja, wann hat es diese Überprüfung gegeben?
  5. Welcher Zeitraum der Tätigkeit des Staatsanwalt Schöns wurde überprüft?
  6. Wie lauten die Aktenzahlen und Beschuldigten, in den überprüften Fällen?
  7. Wurde in den überprüften Fällen die unzuständige Bearbeitung von Strafverfahren und Strafanzeigen durch Staatsanwalt Schön festgestellt?
  8. Wenn ja, in welchen Fällen?
  9. Wenn die Überprüfung allfälliger unzuständigen Bearbeitungen von Strafanzeigen durch Staatsanwalt Schön in anderen Verfahren unterlassen wurde, warum hat diese Überprüfung nicht stattgefunden?
  10. Werden Sie eine diesbezügliche Überprüfung veranlassen?