4913/J XXIV. GP
Eingelangt am 24.03.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Gesundheit
betreffend „Komplementärmedizin - nicht zulässige Methoden in Österreich?"
Leistungen,
die erwiesenermaßen wirkungslos sind oder Patienten gefährden,
dürfen von
Vertragsärztinnen nicht erbracht werden. Gebietskrankenkassen haben daher
in der
Vergangenheit
ihre Vertragsärztinnen über diesbezügliche Leistungen
informiert, die weder
erbracht
noch verrechnet werden dürfen.
Im
niedergelassenen Bereich können Ärzte komplementärmedizinische
Methoden im Rahmen
der
Therapiefreiheit anwenden. Komplementärmedizinische Methoden, insbesondere
die
angeführten Methoden, werden nicht nur von Ärzten und anderen
Gesundheitsberufen,
sondern vor allem auch von 15.000 Energetikern angeboten.
Bereits 2001
wurden durch GKK OÖ die Vertragsärzte in einem Rundschreiben
hingewiesen,
welche
Leistungen erwiesenermaßen wirkungslos sind oder PatientInnen
gefährden
Angeboten werden. Als solche werden u.a. folgende bezeichnet:
- Aromatherapie
- Aura - Heilung
- Bachblütentherapie
- Baunscheitieren
- Biologische Terrain-Analyse
- Bioresonanztherapie
- Colonhydrotherapie
- Edelsteinmedizin
- Eigenurintherapie
- Haaranalyse
- Honigtherapie
- Irisdiagnostik
- Klangmassage
- Magische Heilmethoden
- Magnettherapie (außer der Magnetfeldtherapie)
- Pendeln
- Rei – Ki
- Schamanismus
- Wünschelrute
- Zelltherapie
- Engelsessenzen
- Kirlianfotografie
- Aura Soma
- Raindrop Energetic
Anzumerken ist dazu
auch, dass zur Bioresonanztherapie bereits 2001 eine rechtskräftige
Gerichtsentscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 12.7.1994, zur GZ 42 Cgs
65/93p
existierte.
Weiters würde in der Österreichischen Ärztezeitung vom 10. Juni
1995 (S 22 ff) zu
dieser
Thematik auf eine Studie der Schweizerischen Gesellschaft für Allergologie
und
Immunologie (SGAI) verwiesen, in der die Bioresonanztherapie als wirkungslos
beurteilt
wurde.
In der
Beantwortung (3001 AB/XXI.GP) einer Parlamentarischen Anfrage (2972 J/XXI.
GP) von Mag. Maier und Genossen durch den Bundesminister für
soziale Sicherheit
und Generationen vom 21.12.2001 wurde u.a. folgendes festgestellt:
„ Der Oberste Sanitätsrat ist in seinen bisherigen Sitzungen zu den Themen
- Bachblütentherapie,
- Bioresonanztherapie,
- Magnetfeldtherapie und
- Zelltherapie
zu der
Erkenntnis gelangt, dass diese nicht als medizinisch wissenschaftliche
Methoden eingestuft werden können. Mit den Übrigen in der Einleitung
der Anfrage
angeführten Therapien hat sich der Oberste Sanitätsrat bislang
nicht auseinander gesetzt. "
Der damals zuständige Bundesminister hat sich zu der Vorgehensweise
der OÖGKK in
dieser Frage weiters wie folgt geäußert:
„ Einleitend
ist außer Streit zu stellen, dass nach den berufsrechtlichen Grundlagen
für Ärzte
im Ärztegesetz 1998 dem Arzt auf dem Boden der ärztlichen
Wissenschaft und Erfahrung
selbstverständlich auch die Anwendung von Methoden der Alternativ - und
Komplementärmedizin
zusteht und diese Befugnis nicht beschränkt werden darf.
Für die Initiative der Oberösterreichischen
Gebietskrankenkasse, die sich hingegen von ihrer
Zielsetzung her nur auf „ Leistungen, die erwiesenermaßen
wirkungslos sind oder Patienten
gefährden ", beziehen soll, sprechen folgende Umstände:
- Nach den gesetzlichen
Bestimmungen (§ 133 Abs. 2 ASVG u.a.) muss die
Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch
das
Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Nach dem derzeitigen
Wissensstand
unwirksame Behandlungen kommen daher als Leistungen der
Krankenversicherung -
auch dann, wenn sie ungefährlich sein sollten - nicht in Betracht.
- Es liegt im Interesse
der Sozialversicherung und ihrer Versicherten, dass die
Vertragspartner der Sozialversicherungsträger eine Krankenbehandlung
gewährleisten, die dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
entspricht,
und dass sie so eine hohe Qualität der Leistungen der Krankenversicherung
sicherstellen.
- Ärzte, die erwiesenermaßen
wirkungslose Methoden anwenden, werden wohl
nicht auf deren Wirkungslosigkeit oder gar Gefährlichkeit hinweisen und so
den
Anschein erwecken, dass diese Methoden als Krankenbehandlung erfolgreich sein
könnten. Dieser Anschein verletzt die Interessen der Versicherten und
insofern auch
die der Krankenversicherung, als dadurch der Eindruck entsteht, diese
würde nicht für eine ausreichende Krankenbehandlung sorgen.
Es erscheint daher grundsätzlich richtig, dass die
Oberösterreichische
Gebietskrankenkasse von ihren Vertragspartnern generell die Unterlassung
von
unseriösen Behandlungen fordert".
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Gesundheit
nachstehende
Anfrage:
1. Welche
Haltung nimmt das Ressort zur geschilderten Vorgangsweise (Rundschreiben)
von
Gebietskrankenkassen und/oder Ärztekammer gegenüber
Vertragsärzten ein?
2. Wie steht das
Ressort generell zu Regelungen, mit denen Krankenkassen und/oder
Ärztekammern dem einzelnen Arzt bestimmte Behandlungsmethoden ausdrücklich
verbieten?
3.
Teilt das Ressort die Position der österreichischen
Gebietskrankenkassen
„erwiesenermaßen
wirkungslose oder PatientInnen gefährdende Leistungen" zu verbieten?
Wenn
nein, weshalb nicht?
4.
Welche konkreten Leistungen sind aktuell von den einzelnen
Gebietskrankenkassen als
„erwiesenermaßen
wirkungslos oder die PatientInnen gefährdend" verboten worden
(Ersuche um Aufschlüsselung)?
5. Gibt aus
Sicht das Ressort über diese Regelungen der Gebietskrankenkassen hinaus
noch
weitere Leistungen, die
„erwiesenermaßen wirkungslos oder PatientInnen
gefährdend"
sind?
Wenn ja, welche?
6.
Welche konkrete Haltung nimmt aktuell der Oberste Sanitätsrat zu
den bislang durch
Gebietskrankenkassen
und/oder Ärztekammer verbotenen Leistungen ein?
Welche werden als nicht medizinisch wissenschaftliche Methoden eingestuft?
7.
In welcher Form haben die Gebietskrankenkassen die Öffentlichkeit
über „wirkungslose
oder
Patientinnen gefährdende Leistungen" informiert?
In welcher Form werden sie dies in Zukunft tun?
8.
Welche Studien hat das Ressort bislang in Auftrag gegeben, um derartige
Leistungen auf
ihre Wirkung hinsichtlich möglicher Risiken für PatientInnen zu
überprüfen?
9. Wie viele komplementär medizinische Methoden sind dem Ressort bekannt?
10.
Welche berufsrechtlichen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen
können gegenüber
Vertragsärzten
ergriffen werden, die sich nicht an derartige Verbote halten?
11. Welche
Kontrollmaßnahmen werden durch Ihr Ressort bzw. durch die Krankenkassen
auf
Einhaltung derartiger Verbotsregelungen in Österreich vorgenommen?
12.
Dürfen „Nichtärzte" also andere Gesundheitsberufe
diese - für Vertragsärzte verbotenen -
Leistungen in Österreich erbringen?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
13. Welche gesetzlichen
Regelungen müssen dabei eingehalten werden?
Welche Ausbildung müssen solche
Personen besitzen?
14. Welche grundsätzlichen oberstgerichtlichen
Entscheidungen zur Anwendung von
komplementärmedizinischen
Methoden sind dem Ressort bekannt?