4913/J XXIV. GP

Eingelangt am 24.03.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend „Komplementärmedizin - nicht zulässige Methoden in Österreich?"

Leistungen, die erwiesenermaßen wirkungslos sind oder Patienten gefährden, dürfen von
Vertragsärztinnen nicht erbracht werden. Gebietskrankenkassen haben daher in der
Vergangenheit ihre Vertragsärztinnen über diesbezügliche Leistungen informiert, die weder
erbracht noch verrechnet werden dürfen.

Im niedergelassenen Bereich können Ärzte komplementärmedizinische Methoden im Rahmen
der Therapiefreiheit anwenden. Komplementärmedizinische Methoden, insbesondere die
angeführten Methoden, werden nicht nur von Ärzten und anderen Gesundheitsberufen,
sondern vor allem auch von 15.000 Energetikern angeboten.

Bereits 2001 wurden durch GKK OÖ die Vertragsärzte in einem Rundschreiben hingewiesen,
welche Leistungen erwiesenermaßen wirkungslos sind oder PatientInnen gefährden
Angeboten werden. Als solche werden u.a. folgende bezeichnet:

-         Aromatherapie

-         Aura - Heilung

-         Bachblütentherapie

-         Baunscheitieren

-         Biologische Terrain-Analyse

-         Bioresonanztherapie

-         Colonhydrotherapie

-         Edelsteinmedizin

-         Eigenurintherapie

-         Haaranalyse

-         Honigtherapie

-         Irisdiagnostik

-         Klangmassage

-         Magische Heilmethoden

-         Magnettherapie (außer der Magnetfeldtherapie)

-         Pendeln

-         Rei – Ki

-         Schamanismus

-         Wünschelrute

-         Zelltherapie

-         Engelsessenzen

-         Kirlianfotografie

-         Aura Soma

-         Raindrop Energetic

 


Anzumerken ist dazu auch, dass zur Bioresonanztherapie bereits 2001 eine rechtskräftige
Gerichtsentscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 12.7.1994, zur GZ 42 Cgs 65/93p
existierte. Weiters würde in der Österreichischen Ärztezeitung vom 10. Juni 1995 (S 22 ff) zu
dieser Thematik auf eine Studie der Schweizerischen Gesellschaft für Allergologie und
Immunologie (SGAI) verwiesen, in der die Bioresonanztherapie als wirkungslos beurteilt
wurde.

In der Beantwortung (3001 AB/XXI.GP) einer Parlamentarischen Anfrage (2972 J/XXI.
GP) von Mag. Maier und Genossen durch den Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen vom 21.12.2001 wurde u.a. folgendes festgestellt:

Der Oberste Sanitätsrat ist in seinen bisherigen Sitzungen zu den Themen

-         Bachblütentherapie,

-         Bioresonanztherapie,

-         Magnetfeldtherapie und

-         Zelltherapie

zu der Erkenntnis gelangt, dass diese nicht als medizinisch wissenschaftliche
Methoden eingestuft werden können. Mit den Übrigen in der Einleitung der Anfrage
angeführten Therapien hat sich der Oberste Sanitätsrat bislang nicht auseinander gesetzt. "

Der damals zuständige Bundesminister hat sich zu der Vorgehensweise der OÖGKK in
dieser Frage weiters wie folgt geäußert:

Einleitend ist außer Streit zu stellen, dass nach den berufsrechtlichen Grundlagen für Ärzte
im Ärztegesetz 1998 dem Arzt auf dem Boden der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung
selbstverständlich auch die Anwendung von Methoden der Alternativ - und
Komplementärmedizin zusteht und diese Befugnis nicht beschränkt werden darf.


Für die Initiative der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, die sich hingegen von ihrer
Zielsetzung her nur auf „ Leistungen, die erwiesenermaßen wirkungslos sind oder Patienten
gefährden ", beziehen soll, sprechen folgende Umstände:

-      Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 133 Abs. 2 ASVG u.a.) muss die
Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das
Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Nach dem derzeitigen Wissensstand
unwirksame Behandlungen kommen daher als Leistungen der Krankenversicherung -
auch dann, wenn sie ungefährlich sein sollten - nicht in Betracht.

-      Es liegt im Interesse der Sozialversicherung und ihrer Versicherten, dass die
Vertragspartner der Sozialversicherungsträger eine Krankenbehandlung
gewährleisten, die dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht,
und dass sie so eine hohe Qualität der Leistungen der Krankenversicherung
sicherstellen.

-      Ärzte, die erwiesenermaßen wirkungslose Methoden anwenden, werden wohl
nicht auf deren Wirkungslosigkeit oder gar Gefährlichkeit hinweisen und so den
Anschein erwecken, dass diese Methoden als Krankenbehandlung erfolgreich sein
könnten. Dieser Anschein verletzt die Interessen der Versicherten und insofern auch
die der Krankenversicherung, als dadurch der Eindruck entsteht, diese würde nicht für eine ausreichende Krankenbehandlung sorgen.

Es erscheint daher grundsätzlich richtig, dass die Oberösterreichische
Gebietskrankenkasse von ihren Vertragspartnern generell die Unterlassung von
unseriösen Behandlungen fordert".

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Gesundheit
nachstehende

Anfrage:

1.  Welche Haltung nimmt das Ressort zur geschilderten Vorgangsweise (Rundschreiben)
von Gebietskrankenkassen und/oder Ärztekammer gegenüber Vertragsärzten ein?

2.      Wie steht das Ressort generell zu Regelungen, mit denen Krankenkassen und/oder
Ärztekammern dem einzelnen Arzt bestimmte Behandlungsmethoden ausdrücklich
verbieten?


3.              Teilt das Ressort die Position der österreichischen Gebietskrankenkassen
„erwiesenermaßen wirkungslose oder PatientInnen gefährdende Leistungen" zu verbieten?
Wenn nein, weshalb nicht?

4.      Welche konkreten Leistungen sind aktuell von den einzelnen Gebietskrankenkassen als
„erwiesenermaßen wirkungslos oder die PatientInnen gefährdend" verboten worden
(Ersuche um Aufschlüsselung)?


5.    Gibt aus Sicht das Ressort über diese Regelungen der Gebietskrankenkassen hinaus noch
weitere Leistungen, die „erwiesenermaßen wirkungslos oder PatientInnen gefährdend"
sind?

Wenn ja, welche?

6.              Welche konkrete Haltung nimmt aktuell der Oberste Sanitätsrat zu den bislang durch
Gebietskrankenkassen und/oder Ärztekammer verbotenen Leistungen ein?
Welche werden als nicht medizinisch wissenschaftliche Methoden eingestuft?

7.              In welcher Form haben die Gebietskrankenkassen die Öffentlichkeit über „wirkungslose
oder Patientinnen gefährdende Leistungen" informiert?

In welcher Form werden sie dies in Zukunft tun?

8.              Welche Studien hat das Ressort bislang in Auftrag gegeben, um derartige Leistungen auf
ihre Wirkung hinsichtlich möglicher Risiken für PatientInnen zu überprüfen?

9.              Wie viele komplementär medizinische Methoden sind dem Ressort bekannt?

10.       Welche berufsrechtlichen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen können gegenüber
Vertragsärzten ergriffen werden, die sich nicht an derartige Verbote halten?

11.  Welche Kontrollmaßnahmen werden durch Ihr Ressort bzw. durch die Krankenkassen auf
Einhaltung derartiger Verbotsregelungen in Österreich vorgenommen?


12.       Dürfen „Nichtärzte" also andere Gesundheitsberufe diese - für Vertragsärzte verbotenen -
Leistungen in Österreich erbringen?

Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

13.  Welche gesetzlichen Regelungen müssen dabei eingehalten werden?
Welche Ausbildung müssen solche Personen besitzen?


14. Welche grundsätzlichen oberstgerichtlichen Entscheidungen zur Anwendung von
komplementärmedizinischen Methoden sind dem Ressort bekannt?