4944/J XXIV. GP

Eingelangt am 24.03.2010
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Dolinschek

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend irreführende Gewinnzusagen

 

Nach Informationen des VKI beschweren sich täglich mehrere Personen über Werbeveranstaltungen, die mit irreführenden Gewinnzusagen Kunden zu Veranstaltungen locken, jedoch niemals einen Gewinn aushändigen. Die Zahl der Unternehmen, die Personen auf dem Postweg über einen beträchtlichen Gewinn informieren, der nur im Rahmen einer Werbeveranstaltung ausbezahlt werden kann, wächst, obwohl dies kein neues Phänomen ist. Mitunter sind die Werbemethoden dieser Unternehmen sehr aggressiv, oft wird auch das Telefon verwendet um  sicherzustellen, dass die potentiellen Kunden ihre Aufforderung zur Gewinnabholung  erhalten haben und diese auch einlösen werden.

 

Der § 5 KSchG gibt zwar die Möglichkeit der Klagbarkeit von irreführenden Gewinnzusagen, aber in der Praxis zeigte sich, dass solche Prozesse langwierig, lang andauernd und ungewiss sind. Oft stellt sich am Ende eines Prozesses heraus, dass der Beklagte in Konkurs gegangen ist und der Kläger die Prozesskosten selbst zu tragen hat. Aufgrund der Masse an sich belästigt und hintergangen gefühlten Konsumenten sollte an einer diesbezüglichen Gesetzesänderung gearbeitet werden, um das Unwesen der Werbeveranstaltungen mit irreführenden Gewinnzusagen endlich zu unterbinden.

 


Die unterfertigten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an die Bundesministerin für Justiz folgende

ANFRAGE:

 

1. Ist Ihnen die Häufigkeit der dargestellten Problematik von irreführenden Gewinnzusagen bewusst? Wie lautet Ihre Einschätzung?

 

2. Gibt es in Ihrem Ministerium Bestrebungen Verbraucher vor solchen dargestellten unseriösen Aquisitionsmethoden besser als bisher zu schützen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

 

3. Welche Möglichkeiten sehen Sie, Gewinnzusagen an Verbraucher gesetzlich so zu determinieren, dass sie für den Unternehmer verbindlich sind und ohne weitere Werbetätigkeiten zur Auszahlung kommen müssen?

 

4. Welche Möglichkeiten sehen Sie Unternehmer von Werbeveranstaltungen mit Gewinnzusagen zu verpflichten, ihre Geschäftsadresse und Erreichbarkeit für Verbraucher im Schriftverkehr offenzulegen?

 

5. Haben Sie über die Thematik der irreführenden Gewinnzusagen Gespräche mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geführt? Wenn ja, wann, wie oft und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

 

6. Wie beurteilen Sie die Schaffung eines gerichtlichen Straftatbestandes der irreführenden Gewinn- und Geschenkszusagen?

 

 

Wien, 23. März 2010