4991/J XXIV. GP

Eingelangt am 25.03.2010
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Stadler

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend verfassungswidrige Novelle zum Wiener Landessicherheitsgesetz

 

Medienberichten zufolge will die Wiener SP unter dem Deckmantel des „gewerbsmäßigen Bettelverbots“ nicht nur das Betteln in Wien generell unter Strafe stellen. So soll kommenden Freitag das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz verschärft werden. In diesem finden sich Regelungen betreffend das Betteln in der Bundeshauptstadt. Verboten ist derzeit demgemäß:

·         Betteln mit Kindern.

Mit der genannten Novelle soll unter anderem "gewerbsmäßiges" Betteln untersagt werden.

Teil der gegenständlichen Novelle soll weiters aber auch eine Bestimmung sein, wonach die Polizei Personen wegweisen kann, die andere "beim widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen unzumutbar beeinträchtigen"; damit soll den Intentionen der Novelle folgend, vor allem gegen militante Abtreibungsgegner vorgegangen werden können, denen erstmals für ihre Einstellung in dieser Gewissensfrage auch Geldstrafen angedroht werden können. Laut Begründung sollen sich die Bestimmungen gegen "Personen in Gruppen, die eine erhebliche Verunsicherung auslösen" richten.

Abgesehen davon, dass dies eine unglückliche und schlampige Formulierung ist, nach welcher theoretisch auch gegen Touristengruppen vorgegangen werden könnte, stellt sich den unterzeichneten Abgeordneten aus gegebenem Anlass aber insbesonders die Frage, in welchem Verhältnis diese Bestimmung zu den verfassungsrechtlich garantierten Grund­rechten, insbesondere zum Recht auf Freizügigkeit der Person, zur Versammlungsfreiheit, zur Meinungsfreiheit aber auch zur Glaubens- und Gewissensfreiheit steht.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundeskanzler folgende

Anfrage

1.      Welche Stellungnahme hat der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum vorliegenden Entwurf einer Novelle zum Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes abgeben? Wenn keine, warum nicht?

2.      Wie verhält sich die genannte Wegweisebestimmung Ihrer Ansicht nach im Spannungsverhältnis zu den verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrechten wie insbesondere dem Recht auf Freizügigkeit der Person, der Versammlungsfreiheit, der Meinungsfreiheit aber auch der Glaubens- und Gewissensfreiheit?

3.      Welche Maßnahmen werden Sie daher setzen, um zu verhindern, dass mit dieser offensichtlich verfassungswidrigen Novelle Grundrechte unzulässigerweise eingeschränkt werden?

 

Wien, am 25. März 2010