4999/J XXIV. GP
Eingelangt am 26.03.2010
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ANFRAGE
der Abgeordneten Schwentner, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Reformbedarf hinsichtlich Straftatbestand sexuelle Belästigung
Im vergangen Jahr sorgte eine Entscheidung des OGH zu 13 Os 62/09f für Diskussionen, wo ein Schulwart, der Schülerinnen am Gesäß begrapscht hat, freigesprochen wurde. Der Freispruch erfolgte in Einklang mit der herrschenden Judikatur, wonach das „Betasten am Gesäß“ keine geschlechtliche Handlung im strafrechtlichen Sinn darstellt, da nach der Rechtsprechung „das Gesäß nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre eines Menschen“ zählt.
Sexuelle Belästigung ist also erst dann strafrechtlich relevant, wenn „geschlechtliche Handlungen“ vorliegen, die eine Involvierung der Geschlechtsorgane oder der weiblichen Brust verlangen. Im Gegensatz dazu knüpft die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz an der Unerwünschtheit der Handlung an und umfasst somit neben körperlichen auch verbale Eingriffe in die sexuelle Integrität.
Da die Strafdrohung von sexueller Belästigung nach § 218 StGB bei 6 Monaten liegt, ist die Verjährungsfrist mit einem Jahr bemessen.
Der österreichische Frauenring prangert die herrschende Gesetzeslage und die Judikatur als eine Verharmlosung von sexualisierter Gewalt an und fordert neben einer grundsätzlichen Novellierung der Straftatbestände „sexueller Missbrauch von Unmündigen“ sowie „sexuelle Belästigung“ auch eine Verlängerung der Verjährungsfristen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Sehen Sie aufgrund des OGH-Urteils vom 18.6.2009 zu 13 Os 62/09f legistischen Handlungsbedarf?
2. Können Sie sich eine Änderung im Bereich der strafrechtlichen Definition von „sexueller Belästigung“ vorstellen, um ähnlich gelagerte Fälle wie den vom OGH in13 Os 62/09f entschiedenen strafrechtlich zu erfassen?
3. Wenn ja, haben Sie bereits konkrete Pläne?
4. Wenn nein, warum nicht?
5. Soll es Ihrer Meinung nach zu einer Ausweitung der Verjährungsfristen im Hinblick auf „sexueller Belästigung“ kommen?
6. Wenn ja, haben Sie bereits konkrete Reformvorschläge?
7. Wenn nein, warum nicht?
5. Können Sie sich im Hinblick auf Eingriffe in die sexuelle Integrität auch Änderungen im Schadenersatzrecht vorstellen und wenn ja, welche?