5013/J XXIV. GP
Eingelangt am
06.04.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend die Situation der nach § 21 Abs 2 StGB im Maßnahmenvollzug Untergebrachten
Nach 21 Abs 2 StGB im Maßnahmenvollzug Untergebrachte werden auf die Justizanstalten Garsten, Graz-Karlau und Stein aufgeteilt.
Nach eigenen Angaben liegt der Zuständigkeitsbereich der Justizanstalt Garsten im Vollzug von Freiheitsstrafen (für männliche Insassen), die die Dauer von 18 Monaten übersteigen, in der Unterbringung von geistig abnormen Rechtsbrechern (§21 Abs.2 StGB); außerdem ist einer der Schwerpunkte die Vollziehung von Freiheitsstrafen von 10- bis 20jährigen Haftstrafen bis hin zu lebenslangen Freiheitsstrafen.
Aktuell verfügt die Justizanstalt Garsten über 360 Haftplätze, die sich auf Normalvollzug, Erstvollzug, Substanzenfreie Abteilung (SFA), Freigängerabteilung, Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB, Absonderungshafträume und Anstaltsspital aufteilen.
In der Justizanstalt Stein können bis zu 730, ausschließlich männliche Insassen, mit einer Strafdauer über 18 Monate bis Lebenslänglich, untergebracht werden. Lehrausbildungen, soziales Training, schulische Weiterbildung, Group Councelling, aber auch durch unsere Anstaltspsychologen geführte Therapiegruppen stellen die Schwerpunkte der Insassenbetreuung und –ausbildung der Justizanstalt Stein dar.
In der Justizanstalt Karlau können 470 Insassen untergebracht werden. Der Vollzug wird auf Grund der verschiedenen Tätergruppen entsprechend differenziert durchgeführt. Die Arten der Vollzugsformen reichen vom Normalvollzug über den Maßnahmenvollzug an geistig abnormen Rechtsbrechern gem. § 21 Abs 2 StGB, an Strafgefangenen, die gem. § 129 StVG sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen, den Erstvollzug, den gelockerten Strafvollzug bis letztendlich den Entlassungsvollzug (Freigang).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wie viele Haftplätze sind jeweils in den Abteilungen für den Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB in der JA Garsten, der JA Stein und der JA Karlau vorgesehen?
2. Wie viele nach § 21 Abs. 2 StGB Untergebrachte befinden sich mit Stichtag 1. Jänner 2010 jeweils in der JA Garsten, der JA Stein und der JA Karlau?
3. Werden in der JA Garsten nach § 21 Abs. 2 StGB Untergebrachte auch in den Abteilungen des Normalvollzuges angehalten?
4. Wenn ja, wie ist dieser Umstand mit § 158 Abs 5 StVG vereinbar, der eine Unterbringung in eigenen Abteilungen vorsieht?
5. Werden in der JA Stein nach § 21 Abs. 2 StGB Untergebrachte auch in den Abteilungen des Normalvollzuges angehalten?
6. Wenn ja, wie ist dieser Umstand mit § 158 Abs 5 StVG vereinbar, der eine Unterbringung in eigenen Abteilungen vorsieht?
7. Werden in der JA Karlau nach § 21 Abs. 2 StGB Untergebrachte auch in den Abteilungen des Normalvollzuges angehalten?
8. Wenn ja, wie ist dieser Umstand mit § 158 Abs 5 StVG vereinbar, der eine Unterbringung in eigenen Abteilungen vorsieht?
9. Über wie viele Wochenstunden nach Planstellen verfügt jeweils die JA Garsten, die JA Stein und die JA Karlau in der Psychiatrie?
10. Über wie viele Wochenstunden nach freien Dienstverträgen verfügt jeweils die JA Garsten, die JA Stein und die JA Karlau in der Psychiatrie?
11. Wie viele Wochenstunden in der Psychiatrie werden jeweils in der JA Garsten, der JA Stein und der JA Karlau tatsächlich abgerechnet?
12. Wie ist durchschnittlich das Verhältnis der Wochenstunden in der Psychiatrie zwischen administrativer Arbeit und direktem Patientenkontakt jeweils in der JA Garsten, der JA Stein und der JA Karlau?