5075/J XXIV. GP

Eingelangt am 19.04.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossinnen

an den Bundeskanzler

betreffend „Fundwesen in Österreich - Datenschutzrechtliche Problemstellungen"

Mit der Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz 2002 wurde in Österreich das Fundrecht neu
geregelt, u.a. auch die Zuständigkeit der Fundbehörden. Seit der Gesetzesnovelle kann der
Finder Sachen nicht mehr einfach bei der nächsten Polizeistelle abgeben: Bürgermeister in
Gemeinden und Städten nehmen nunmehr die Funktion einer Fundbehörde wahr und diesen
obliegt die Entgegennahme, Aufbewahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener
Sachen. Auch die materiellen Bestimmungen des Fundwesens im ABGB wurden damals
geändert. Die Bestimmungen des neuen Fundrechts sind mit 1 .Februar 2003 in Kraft
getreten.

Seitdem gelten - anders als zuvor - die fundrechtlichen Vorschriften sowohl für verlorene als
auch für vergessene Sachen. Die Fundbehörden (Fundämter) waren in den letzten Jahren mit
neuen Problemstellungen konfrontiert. Besondere Vollziehungsprobleme ergaben sich zum
Beispiel bei sog. digitalen Speichermedien: Die Fundbehörden sind bei gefundenen und
abgegebenen Personalcomputern, Digitalkameras und sonstigen Datenträgern, die
personenbezogene Daten enthalten, mit grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Fragen
hinsichtlich der Verwahrung und der Ausfolgung an den Finder konfrontiert. Dafür gibt es -
im Gegensatz zu anderen Fundgegenständen - keine eigene gesetzliche Regelung.

Überhaupt regeln nur wenige Materiengesetze in speziellen Bestimmungen die
Vorgangsweise der Fundbehörde bei Verlust oder dem Fund einer bestimmten Sache. Dies
gilt leider noch nicht für digitale Datenträger.


Ein aktueller Erlaß des BMI - der diese offenen Probleme bei der Vollziehung des Fundrechts
zu regeln versucht - steht leider aus Sicht der Fragesteller ebenfalls aus. Dadurch ist eine auch
eine Rechtsunsicherheit entstanden. Datenschutzrechtliche Klarstellungen zur Vollziehung
des Fundrechts erscheinen daher dringend notwendig, notfalls sogar durch entsprechende
Gesetzesänderungen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler nachstehende

Anfrage:

1.              Welche konkreten Verpflichtungen haben die Fundbehörden, wenn Fundgegenstände -
die offensichtlich personenbezogene Daten enthalten - bei den Fundbehörden abgegeben
werden?

2.              Gibt es eine generelle Verpflichtung der Fundbehörden herauszufinden, ob
Fundgegenstände personenbezogene Daten beinhalten (z.B. Digitalkamera)?
Was muss in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?

3.              Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der Fundbehörde abgegebenen
Personalcomputern (PC's), Laptops, Digitalkameras, Handys oder andere
Datenspeichermedien etc., die u.a. personenbezogene Daten beinhalten, umzugehen?
Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?

Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?

5.   Darf- sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer
(Verlustträger) kommt - der FinderIn diese Fundsache nach einem Jahr trotz dieser
personenbezogenen Daten ausgehändigt werden?

Wenn nein, was soll dann in diesem Fall mit dieser Fundsache nach Ablauf eines Jahres

geschehen?

Gibt es datenschutzrechtliche Bedenken?

6.   Welche Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind in diesem Fall vor der Ausfolgung
an den/der FinderIn ber
ücksichtigen?

Müssen die personenbezogenen Daten vor der Ausfolgung an den/der FinderIn durch die

Fundbehörde gelöscht werden?

Wenn ja welche technischen Methoden sind zulässig?

Was ist zu tun, wenn eine Löschung nicht möglich ist, bzw. dies nicht garantiert werden

kann?

Kann diese Fundsache dann vernichtet werden?

8.    Sind aus Sicht des Ressorts spezielle gesetzliche Bestimmungen, welche Maßnahmen bei
Fund oder bei Verlust von Fundgegenständen mit personenbezogenen Daten (z.B. digitale
Datenträger) durch die Fundbehörden oder durch andere Behörden ergriffen werden
müssen, notwendig?

Wenn ja, wo soll dies geregelt werden?

9.              Bei welchen Fundgegenständen werden seitens des BKA hinsichtlich der Entgegennahme,
Aufbewahrung, Ausfolgung, Verwertung etc. insgesamt eigene Sonderbestimmungen in
den betreffenden Materiengesetzen für notwendig erachtet (Ersuche um Auflistung der
Materiengesetze)?

10.       Wie beurteilt das Ressort nun nach 7 Jahren die fehlende Verpflichtung der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes weiterhin Funde - so auch Fundgegenstände, die
personenbezogene Daten beinhalten - übernehmen zu müssen?