5076/J XXIV. GP
Eingelangt am 19.04.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossinnen
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend „Fundwesen in Österreich - Ungelöste Problemstellungen"
Mit
der Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz 2002 wurde in Österreich das
Fundrecht neu
geregelt, u.a. auch die Zuständigkeit der Fundbehörden. Seit der
Gesetzesnovelle kann der
Finder Sachen nicht mehr einfach bei der nächsten Polizeistelle abgeben:
Bürgermeister in
Gemeinden
und Städten nehmen nun mehr die Funktion einer Fundbehörde wahr und
diesen
obliegt
die Entgegennahme, Aufbewahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener
Sachen.
Es gibt
damit auch keine gesetzliche Verpflichtung der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes (z.B. Polizeiinspektionen) mehr, weiterhin Funde zu
übernehmen. Dies
sorgte in den letzten Jahren in den Städten mitunter für Probleme an
Wochenenden und
Feiertagen. Besonders betroffen ausländische UrlauberInnen, denen diese
Rechtslage nicht
bekannt
war. Auch die materiellen Bestimmungen des Fundwesens im ABGB wurden damals
geändert. Die
Bestimmungen des neuen Fundrechts sind mit 1.Februar 2003 in Kraft
getreten.
Seitdem
gelten - anders als zuvor - die fundrechtlichen Vorschriften sowohl für
verlorene als
auch für vergessene Sachen. Die Fundbehörden (Fundämter) waren
aber in den letzten Jahren
mit zahlreichen (neuen) Problemstellungen konfrontiert. Besondere
Vollziehungsprobleme
ergaben sich bei bestimmten (bedenklichen) Fundsachen (z.B. Arzneimittel,
Produktfälschungen, Suchtmittel, Waffen, Sondermüll,) und digitalen
Speichermedien. Die
Fundbehörden waren bei gefundenen und abgegebenen Personalcomputern,
Digitalkameras
und sonstigen Datenträgern, die personenbezogene Daten enthielten, mit
grundsätzlichen
datenschutzrechtlichen Fragen hinsichtlich der Verwahrung und Ausfolgung dieser
an den
Finder konfrontiert.
Nur wenige
Materiengesetze regeln in speziellen Bestimmungen die Vorgangsweise bei
Verlust
(Verlustanzeige) und Fund einer bestimmten Sache. Bei Verlust der nun aufgezählten
Dokumenten bzw.
Sachen ist der Verlustträger verpflichtet oder berechtigt
Anzeige zu
erstatten und zwar von: Führerscheine, inländische Kennzeichentafeln,
Schieß- und
Sprengmitteln, Gifte, radioaktive Stoffe, waffenrechtliche Dokumente,
Begleitpapiere gem. §
GGBG,
Zulassungsscheine. Strittig bleibt weiterhin, ob Fundbehörden (als
Sicherheitsbehörde
im
übertragenen Wirkungsbereich) dem Finder oder Verlustanzeiger nach dem SPG
überhaupt eine „Verlustbestätigung" ausstellen
können.
Ein
aktueller Erlaß des BMI - der offene Probleme bei der
Vollziehung des Fundrechts regelt
- steht leider aus Sicht der Fragesteller aus. Dadurch ist eine beiderseitige
Grauzone (Bürger
und Fundbehörde) und daraus auch eine Rechtsunsicherheit entstanden.
Klarstellungen zur
Vollziehung des Fundrechts erscheinen daher dringend notwendig.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für
Inneres
nachstehende
Anfrage:
1.
Wie viele Fundgegenstände wurden in den Jahren 2007, 2008
und 2009 bei den
Fundbehörden
in den Bundesländern angezeigt und abgegeben (Aufschlüsselung der
Anzahl
jeweils auf Jahre und Bundesländer)?
2.
Wann ist aus Sicht des Ressorts ein Fund durch die Fundbehörde als
„bedenklich",
wann
ist ein Fund als „unbedenklich" einzustufen?
3.
Müssen Fundbehörden alle - auch die im Einleitungstext
beispielhaft aufgezählten
bedenklichen
- Fundstücke entgegennehmen, verwahren und ausfolgen?
Wenn ja, wie hat die Fundbehörde mit bedenklichen Fundsachen umzugehen?
4. Welche konkreten Verpflichtungen haben die Fundbehörden,
wenn bedenkliche
Fundstücke,
wie offensichtlich nicht verkehrsfähige Waren (wie beispielsweise
Markenfälschungen), nicht oder falsch punzierte Edelmetallgegenstände
sowie
vermutlich gestohlene Gegenstände abgegeben werden?
Wie können durch die Fundbehörde nicht verkehrsfähige Waren als solche erkannt
werden?
Was muss in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?
5.
Wie viele Fälle von Fehlausfolgungen an vermeintliche
Eigentümer oder rechtsmäßige
Besitzer
von (bedenklichen) Fundgegenständen (Verlustträger) sind dem Ressort
2007, 2008 und 2009 bekanntgeworden (Aufschlüsselung auf
Bundesländer)?
6.
Wie erfolgt die Zusammenarbeit zwischen den Fundbehörden und den
Organen des
öffentlichen
Sicherheitsdienstes?
7.
Gibt es eine elektronische Anbindung der Fundbehörden an das
EKIS-
Sachfahndungssystem?
8.
Erfolgt ein Abgleich der eingegangenen Funde mit den in der Sachfahndung
enthaltenen Gegenständen?
Wenn
ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Wenn
nein, warum nicht?
9. Wie funktioniert aus Sicht des Ressorts die
elektronischen Fundinformationssysteme
(www.fundamt.gv.at, www.fundinfo.at) bei den österreichischen
Fundbehörden?
In wie weit soll die Zusammenarbeit mit dem Ressort verbessert werden?
10.
Welche Rechtsgrundlage gibt es für die Ausstellung von
Verlustanzeigen für den
Finder
oder Verlustanzeiger durch die Fundbehörde?
11.
Darf generell von einer Fundbehörde für den Finder oder
Verlustanzeiger eine
Bestätigung über den Fund bzw. den Verlust einer Sache
(Verlustbestätigung)
ausgestellt werden?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
12. In welchen Fällen und in welchen Gesetzen ist die
Ausstellung einer
Verlustbestätigung
durch die Fundbehörde oder durch eine andere Behörde
ausdrücklich
vorgeschrieben?
13. Darf beispielsweise eine Verlustbestätigung wegen
des behaupteten Verlusts einer
Arzneimittelverschreibung
(Rezept) - zur Vorlage bei einer Apotheke - ausgestellt
und ausgefolgt werden?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
14. In welchen Materiengesetzen befinden sich spezielle gesetzliche
Bestimmungen,
welche Maßnahmen bei
Funden oder bei Verlust von Dokumenten bzw. Gegenständen
durch
die Fundbehörden oder durch andere Behörden ergriffen werden
müssen?
Wie lauten diesen Bestimmungen?
15. Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der
Fundbehörde abgegebenen
Fundsachen wie Schmuck (Edelmetallgegenstände), der nicht oder
möglicherweise
falsch punziert ist, (d.h. Silberringe ohne Punzierung oder Goldketten mit
falscher
Punzierung)
umzugehen?
Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?
Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?
Oder muss eine Verwaltungsstrafanzeige gegen Unbekannt erstattet werden?
Darf in diesem Fall eine Ausfolgung an den Verlustträger erfolgen?
Darf- sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer
kommt - der FinderIn diese vermutlich nicht verkehrsfähige Fundsachen trotzdem
ausgehändigt werden?
Wenn nein, was soll in so einem Fall mit dieser Fundsache nach einem Jahr
geschehen?
16. Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei
der Fundbehörde abgegebenen
antiquarischen Fundsachen (möglicherweise Entwendungen aus einem
Museum)
umzugehen?
Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?
Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?
Oder muss bei Diebstahlsverdacht Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden?
Darf- sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer
(Verlustträger) kommt - der FinderIn diese Fundsache nach einem Jahr trotz
strafrechtlicher Bedenken ausgehändigt werden?
Wenn
nein, was soll in so einem Fall mit dieser Fundsache nach einem Jahr
geschehen?
17. Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der
Fundbehörde abgegebenen
radioaktiven Stoffen umzugehen?
Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?
Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?
Oder muss Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden?
Darf - sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer
(Verlustträger) kommt - der FinderIn diese Fundsache nach einem Jahr trotz
rechtlichter Bedenken ausgehändigt werden?
Wenn nein, was soll in so einem Fall mit dieser Fundsache nach einem Jahr
geschehen?
18. Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der
Fundbehörde abgegebenen
Personalcomputern (PC's), Digitalkameras, Handys oder andere
Datenspeichermedien etc., die u.a. personenbezogene Daten
beinhalten, umzugehen?
Was
soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?
Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?
Darf- sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer
(Verlustträger) kommt - der FinderIn diese Fundsache nach einem Jahr trotz
rechtlicher Bedenken ausgehändigt werden?
Wenn nein, was soll in so einem Fall mit dieser Fundsache nach einem Jahr
geschehen?
Welche Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind vor der Ausfolgung an den/der
FinderIn berücksichtigen?
Müssen die personenbezogenen Daten vor der Ausfolgung an den/der FinderIn durch
die Fundbehörde gelöscht werden?
Was ist zu tun, wenn eine Löschung nicht möglich ist, bzw. nicht garantiert werden
kann.
Kann diese Fundsache dann vernichtet werden? Wenn ja welche Methoden sind
zulässig?
19. Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der
Fundbehörde abgegebenen
Suchtmitteln im Sinne des SMG (z.B. Sackerl mit Kokain,
Haschisch) umzugehen?
Was
soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?
Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?
Oder muss Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet werden?
Darf- sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer
(Verlustträger) kommt - der FinderIn diese Fundsache nach einem Jahr trotz
strafrechtlicher Bedenken ausgehändigt werden?
Wenn nein, was muss in so einem Fall mit abgegebenen Suchtmitteln nach einem Jahr
geschehen?
20. Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der
Fundbehörde abgegebenen
gefälschten oder nachgeahmten Waren (im Sinne des
Produktpirateriegesetzes)
umzugehen?
Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?
Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?
Oder muss Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet werden?
Darf- sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer
(Verlustträger) kommt - der FinderIn diese Fundsache nach einem Jahr trotz
strafrechtlicher Bedenken ausgehändigt werden?
Wenn nein, was soll in so einem Fall mit dieser Fundsache nach einem Jahr
geschehen?
Welche Bestimmungen des Produktpirateriegesetzes, des Markenschutzgesetzes, des
Urheberrechtsgesetzes o.a. sind dabei zu berücksichtigen?
Wenn ja, welche?
21. Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der
Fundbehörde abgegebenen
Waffen (i.S. des Waffengesetzes) umzugehen?
Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?
Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?
Oder muss Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden?
Darf- sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer
(Verlustträger) kommt - der/die FinderIn diese Fundsache trotzdem ausgehändigt
werden?
Wenn
nein, was soll in so einem Fall mit dieser Fundsache nach einem Jahr
geschehen?
Welche Bestimmungen des Waffengesetzes sind dabei zu
berücksichtigen?
22. Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der
Fundbehörde abgegebenen
Kriegsmaterial, Schieß- und Sprengmitteln umzugehen?
Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?
Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?
Oder muss Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden?
Darf- sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer
(Verlustträger) kommt - der FinderIn diese Fundsache trotzdem ausgehändigt werden?
Wenn nein, was soll in so einem Fall mit dieser Fundsache nach einem Jahr
geschehen?
Sind Bestimmungen des Sprengmittelgesetzes dabei zu berücksichtigen?
Wenn ja, welche?
23. Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der
Fundbehörde abgegebenen
Arzneimitteln umzugehen?
Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?
Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?
Darf- sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer
(Verlustträger) kommt - der FinderIn diese Fundsache ausgehändigt werden?
Wenn nein, was soll in so einem Fall mit dieser Fundsache nach einem Jahr
geschehen?
Sind Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes dabei zu berücksichtigen?
Wenn ja, welche?
24.
Wie beurteilt das Ressort nun nach 7 Jahren die fehlende Verpflichtung
der Organe
des
öffentlichen
Sicherheitsdienstes weiterhin Funde übernehmen zu müssen?
25.
Bei welchen Fundgegenständen werden seitens des Ressorts
hinsichtlich der
Entgegennahme, Aufbewahrung, Ausfolgung, Verwertung etc. zusätzliche
Sonderbestimmungen
in den betreffenden Materiengesetzen für notwendig erachtet
(Ersuche
um Auflistung der Materiengesetze)?
26. Wie soll aus Sicht
des Ressorts die Zusammenarbeit des BMI mit den Fundbehörden
verbessert werden?