5076/J XXIV. GP

Eingelangt am 19.04.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossinnen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend „Fundwesen in Österreich - Ungelöste Problemstellungen"

Mit der Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz 2002 wurde in Österreich das Fundrecht neu
geregelt, u.a. auch die Zuständigkeit der Fundbehörden. Seit der Gesetzesnovelle kann der
Finder Sachen nicht mehr einfach bei der nächsten Polizeistelle abgeben: Bürgermeister in
Gemeinden und Städten nehmen nun mehr die Funktion einer Fundbehörde wahr und diesen
obliegt die Entgegennahme, Aufbewahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener
Sachen.

Es gibt damit auch keine gesetzliche Verpflichtung der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes (z.B. Polizeiinspektionen) mehr, weiterhin Funde zu übernehmen. Dies
sorgte in den letzten Jahren in den Städten mitunter für Probleme an Wochenenden und
Feiertagen. Besonders betroffen ausländische UrlauberInnen, denen diese Rechtslage nicht
bekannt war. Auch die materiellen Bestimmungen des Fundwesens im ABGB wurden damals
geändert. Die Bestimmungen des neuen Fundrechts sind mit 1.Februar 2003 in Kraft
getreten.

Seitdem gelten - anders als zuvor - die fundrechtlichen Vorschriften sowohl für verlorene als
auch für vergessene Sachen. Die Fundbehörden (Fundämter) waren aber in den letzten Jahren
mit zahlreichen (neuen) Problemstellungen konfrontiert. Besondere Vollziehungsprobleme
ergaben sich bei bestimmten (bedenklichen) Fundsachen (z.B. Arzneimittel,
Produktfälschungen, Suchtmittel, Waffen, Sondermüll,) und digitalen Speichermedien. Die
Fundbehörden waren bei gefundenen und abgegebenen Personalcomputern, Digitalkameras
und sonstigen Datenträgern, die personenbezogene Daten enthielten, mit grundsätzlichen
datenschutzrechtlichen Fragen hinsichtlich der Verwahrung und Ausfolgung dieser an den
Finder konfrontiert.

Nur wenige Materiengesetze regeln in speziellen Bestimmungen die Vorgangsweise bei
Verlust (Verlustanzeige) und Fund einer bestimmten Sache. Bei Verlust der nun aufgezählten


Dokumenten bzw. Sachen ist der Verlustträger verpflichtet oder berechtigt Anzeige zu
erstatten und zwar von: Führerscheine, inländische Kennzeichentafeln, Schieß- und
Sprengmitteln, Gifte, radioaktive Stoffe, waffenrechtliche Dokumente, Begleitpapiere gem. §
GGBG, Zulassungsscheine. Strittig bleibt weiterhin, ob Fundbehörden (als Sicherheitsbehörde
im übertragenen Wirkungsbereich) dem Finder oder Verlustanzeiger nach dem SPG
überhaupt eine „Verlustbestätigung" ausstellen können.

Ein aktueller Erlaß des BMI - der offene Probleme bei der Vollziehung des Fundrechts regelt
- steht leider aus Sicht der Fragesteller aus. Dadurch ist eine beiderseitige Grauzone (Bürger
und Fundbehörde) und daraus auch eine Rechtsunsicherheit entstanden. Klarstellungen zur
Vollziehung des Fundrechts erscheinen daher dringend notwendig.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Inneres
nachstehende

Anfrage:

1.                                      Wie viele Fundgegenstände wurden in den Jahren 2007, 2008 und 2009 bei den
Fundbehörden in den Bundesländern angezeigt und abgegeben (Aufschlüsselung der
Anzahl jeweils auf Jahre und Bundesländer)?

2.                                      Wann ist aus Sicht des Ressorts ein Fund durch die Fundbehörde als „bedenklich",
wann ist ein Fund als „unbedenklich" einzustufen?

3.                                      Müssen Fundbehörden alle - auch die im Einleitungstext beispielhaft aufgezählten
bedenklichen - Fundstücke entgegennehmen, verwahren und ausfolgen?

Wenn ja, wie hat die Fundbehörde mit bedenklichen Fundsachen umzugehen?


4.          Welche konkreten Verpflichtungen haben die Fundbehörden, wenn bedenkliche
Fundstücke, wie offensichtlich nicht verkehrsfähige Waren (wie beispielsweise
Markenfälschungen), nicht oder falsch punzierte Edelmetallgegenstände sowie
vermutlich gestohlene Gegenstände abgegeben werden?

Wie können durch die Fundbehörde nicht verkehrsfähige Waren als solche erkannt


werden?

Was muss in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?

5.                                      Wie viele Fälle von Fehlausfolgungen an vermeintliche Eigentümer oder rechtsmäßige
Besitzer von (bedenklichen) Fundgegenständen (Verlustträger) sind dem Ressort
2007, 2008 und 2009 bekanntgeworden (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

6.                                      Wie erfolgt die Zusammenarbeit zwischen den Fundbehörden und den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes?

7.                                      Gibt es eine elektronische Anbindung der Fundbehörden an das EKIS-
Sachfahndungssystem?

8.                                      Erfolgt ein Abgleich der eingegangenen Funde mit den in der Sachfahndung
enthaltenen Gegenst
änden?

Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Wenn nein, warum nicht?

9.          Wie funktioniert aus Sicht des Ressorts die elektronischen Fundinformationssysteme
(www.fundamt.gv.at,
www.fundinfo.at) bei den österreichischen Fundbehörden?

In wie weit soll die Zusammenarbeit mit dem Ressort verbessert werden?

10.                               Welche Rechtsgrundlage gibt es für die Ausstellung von Verlustanzeigen für den
Finder oder Verlustanzeiger durch die Fundbehörde?

11.                               Darf generell von einer Fundbehörde für den Finder oder Verlustanzeiger eine
Bestätigung über den Fund bzw. den Verlust einer Sache (Verlustbestätigung)
ausgestellt werden?

Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?


12.        In welchen Fällen und in welchen Gesetzen ist die Ausstellung einer
Verlustbestätigung durch die Fundbehörde oder durch eine andere Behörde
ausdrücklich vorgeschrieben?


13.       Darf beispielsweise eine Verlustbestätigung wegen des behaupteten Verlusts einer
Arzneimittelverschreibung (Rezept) - zur Vorlage bei einer Apotheke - ausgestellt
und ausgefolgt werden?

Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

14.       In welchen Materiengesetzen befinden sich spezielle gesetzliche Bestimmungen,
welche Ma
ßnahmen bei Funden oder bei Verlust von Dokumenten bzw. Gegenständen
durch die Fundbehörden oder durch andere Behörden ergriffen werden müssen?

Wie lauten diesen Bestimmungen?

15.       Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der Fundbehörde abgegebenen
Fundsachen wie Schmuck (Edelmetallgegenstände), der nicht oder möglicherweise
falsch punziert ist, (d.h. Silberringe ohne Punzierung oder Goldketten mit falscher
Punzierung) umzugehen?

Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?

Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?

Oder muss eine Verwaltungsstrafanzeige gegen Unbekannt erstattet werden?

Darf in diesem Fall eine Ausfolgung an den Verlustträger erfolgen?

Darf- sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer

kommt - der FinderIn diese vermutlich nicht verkehrsfähige Fundsachen trotzdem

ausgehändigt werden?

Wenn nein, was soll in so einem Fall mit dieser Fundsache nach einem Jahr

geschehen?

16.       Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der Fundbehörde abgegebenen
antiquarischen Fundsachen
(möglicherweise Entwendungen aus einem Museum)
umzugehen?

Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?

Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?

Oder muss bei Diebstahlsverdacht Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden?

Darf- sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer

(Verlustträger) kommt - der FinderIn diese Fundsache nach einem Jahr trotz

strafrechtlicher Bedenken ausgehändigt werden?


Wenn nein, was soll in so einem Fall mit dieser Fundsache nach einem Jahr
geschehen?

17.        Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der Fundbehörde abgegebenen
radioaktiven Stoffen umzugehen?

Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?

Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?

Oder muss Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden?

Darf - sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer

(Verlustträger) kommt - der FinderIn diese Fundsache nach einem Jahr trotz

rechtlichter Bedenken ausgehändigt werden?

Wenn nein, was soll in so einem Fall mit dieser Fundsache nach einem Jahr

geschehen?

18.        Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der Fundbehörde abgegebenen
Personalcomputern (PC's), Digitalkameras, Handys oder andere
Datenspeichermedien etc., die u.a. personenbezogene Daten beinhalten, umzugehen?
Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?

Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?

Darf- sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer

(Verlustträger) kommt - der FinderIn diese Fundsache nach einem Jahr trotz

rechtlicher Bedenken ausgehändigt werden?

Wenn nein, was soll in so einem Fall mit dieser Fundsache nach einem Jahr

geschehen?

Welche Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind vor der Ausfolgung an den/der

FinderIn berücksichtigen?

Müssen die personenbezogenen Daten vor der Ausfolgung an den/der FinderIn durch

die Fundbehörde gelöscht werden?

Was ist zu tun, wenn eine Löschung nicht möglich ist, bzw. nicht garantiert werden

kann.

Kann diese Fundsache dann vernichtet werden? Wenn ja welche Methoden sind

zulässig?


19.       Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der Fundbehörde abgegebenen
Suchtmitteln im Sinne des SMG (z.B. Sackerl mit Kokain, Haschisch) umzugehen?
Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?

Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?

Oder muss Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet werden?

Darf- sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer

(Verlustträger) kommt - der FinderIn diese Fundsache nach einem Jahr trotz

strafrechtlicher Bedenken ausgehändigt werden?

Wenn nein, was muss in so einem Fall mit abgegebenen Suchtmitteln nach einem Jahr

geschehen?

20.       Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der Fundbehörde abgegebenen
gefälschten oder nachgeahmten Waren
(im Sinne des Produktpirateriegesetzes)
umzugehen?

Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?

Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?

Oder muss Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet werden?

Darf- sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer

(Verlustträger) kommt - der FinderIn diese Fundsache nach einem Jahr trotz

strafrechtlicher Bedenken ausgehändigt werden?

Wenn nein, was soll in so einem Fall mit dieser Fundsache nach einem Jahr

geschehen?

Welche Bestimmungen des Produktpirateriegesetzes, des Markenschutzgesetzes, des

Urheberrechtsgesetzes o.a. sind dabei zu berücksichtigen?

Wenn ja, welche?

21.       Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der Fundbehörde abgegebenen
Waffen (i.S. des Waffengesetzes) umzugehen?

Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?

Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?

Oder muss Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden?

Darf- sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer

(Verlustträger) kommt - der/die FinderIn diese Fundsache trotzdem ausgehändigt

werden?


Wenn nein, was soll in so einem Fall mit dieser Fundsache nach einem Jahr
geschehen? Welche Bestimmungen des Waffengesetzes sind dabei zu
ber
ücksichtigen?

22.        Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der Fundbehörde abgegebenen
Kriegsmaterial, Schieß- und Sprengmitteln umzugehen?

Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?

Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?

Oder muss Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden?

Darf- sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer

(Verlustträger) kommt - der FinderIn diese Fundsache trotzdem ausgehändigt werden?

Wenn nein, was soll in so einem Fall mit dieser Fundsache nach einem Jahr

geschehen?

Sind Bestimmungen des Sprengmittelgesetzes dabei zu berücksichtigen?

Wenn ja, welche?

23.        Wie hat die Fundbehörde mit gefundenen und bei der Fundbehörde abgegebenen
Arzneimitteln umzugehen?

Was soll in so einem Fall mit der Fundsache geschehen?

Wer ist darüber in welcher Form zu informieren?

Darf- sofern es zu keiner Ausfolgung an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer

(Verlustträger) kommt - der FinderIn diese Fundsache ausgehändigt werden?

Wenn nein, was soll in so einem Fall mit dieser Fundsache nach einem Jahr

geschehen?

Sind Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes dabei zu berücksichtigen?

Wenn ja, welche?

24.              Wie beurteilt das Ressort nun nach 7 Jahren die fehlende Verpflichtung der Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes weiterhin Funde übernehmen zu müssen?


25.                               Bei welchen Fundgegenständen werden seitens des Ressorts hinsichtlich der
Entgegennahme, Aufbewahrung, Ausfolgung, Verwertung etc. zusätzliche
Sonderbestimmungen in den betreffenden Materiengesetzen für notwendig erachtet
(Ersuche um Auflistung der Materiengesetze)?


26.       Wie soll aus Sicht des Ressorts die Zusammenarbeit des BMI mit den Fundbehörden
verbessert werden?