5113/J XXIV. GP
Eingelangt am 21.04.2010
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ANFRAGE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
betreffend uneinheitliche Administration des DLU-Qualifizierungsbonus durch das AMS
Am 30. September 2009 kündigte Sozialminister Hundstorfer einen Qualifizierungsbonus für TeilnehmerInnen länger dauernder Qualifizierungsmaß-nahmen an. Der Bonus sollte für Kurse von zumindest drei Monaten Dauer € 100 im Monat, für länger als sechs dauernde Kurse € 200,- im Monat betragen.
Entsprechende Regelungen wurden in einer Richtlinie des AMS festgelegt und lautet:
„4.4. DLU-Qualifizierungsbonus
Erwachsenen Teilnehmern/Teilnehmerinnen, die bis 31.12.2011 in Bildungsmaß-nahmen eintreten, die mindestens 25 Maßnahmenstunden pro Woche umfassen und länger als 3 Monate dauern, ist zusätzlich zur DLU/AD/ND ein DLU-Qualifizierungsbonus zu gewähren, sofern nicht von Dritter Seite eine vergleichbare Zahlung geleistet wird (z.B. Arbeitsstiftungen).
Bildungsmaßnahmen im Rahmen des JASG, IBA und § 30b BAG sind nicht mittels DLUQualifizierungsbonus förderbar.
Der DLU-Qualifizierungsbonus beträgt für Maßnahmen zwischen 3 und 6 Monaten EUR 3,30 täglich und für Maßnahmen > 6 Monaten EUR 6,60 täglich. Der DLU-Qualifizierungsbonus ist ebenfalls gemäß Punkt II.B.4.3. zu versichern.“
In den Erläuterungen dazu heißt es:
„9.5. Erläuterungen zu Punkt II.B.4.4. DLU-Qualifizierungsbonus
Die Ausweitung des DLU-Qualifizierungsbonus basiert auf einer Initiative des Herrn Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die verschiedenen Modelle wurden mit den Vertretern/Vertreterinnen der Sozialpartner im Hinblick auf die amp. Zielsetzung und Notwendigkeit kontroversiell diskutiert. Die vorliegende Einigung - verbunden mit einer zeitlichen Befristung bis 31.12.2011 und einem Evaluierungsauftrag - stellt einen Kompromiss dar. Die Regelung tritt mit 1.1.2010 in Kraft und berücksichtigt keine Vorlaufzeit für eine EDVunterstützte Abwicklung. Diese ist für die EDV-Release Sommer 2010 vorgesehen. Die bis dahin notwendige "händische" Abwicklung liegt nicht im Verantwortungsbereich des AMS Managements.
9.6. Zu Punkt II.B.4.4. DLU-Qualifizierungsbonus
Beispiele für Maßnahmendauer:
Beginn Ende DLU-Qualifizierungsbonus
18.9.2009 17.12.2009 nein
18.9.2009 18.12.2009 EUR 3,30
18.9.2009 16.3.2010 EUR 3,30
18.9.2009 7.3.2010 EUR 6,60“
In Zusammenhang mit einem „Diplomlehrgang Sozialbegleitung“ (Kursnummer 2009 BTDK5241/05) haben die KursteilnehmerInnen eine uneinheitliche und sachlich nicht nachvollziehbare Administration dieses DLU-Qualifizierungsbonus bemerken müssen. Die Ausbildung begann am 9. Dezember 2009 und dauert bis 22. September 2010. Der Kursaufwand wird inkl. Praktika mit 25 Wochenstunden angegeben (siehe dazu: http://www.sozialbegleitung.org/ausbildungsweg.html). Dieses Ausmaß wurde den TeilnehmerInnen gegenüber vom Kursinstitut auch schriftlich bestätigt. Die Kursmaßnahme entspricht somit auf Punkt und Beistrich den in der Richtlinie genannten Voraussetzungen. Dennoch wird die Zuerkennung des Qualifizierungsbonus bei den TeilnehmerInnen des Kurses höchst unterschiedlich gehandhabt.
Nachdem der Qualifizierungsbonus den TeilnehmerInnen zu Beginn der Maßnahme versprochen worden war, erhielten in der Folge nur einzelne TeilnehmerInnen den Bonus. Einige wenigen gelang es, durch Vorsprache beim AMS den ihn zustehenden Bonus zuerkannt zu bekommen. Die überwiegende Mehrheit der TeilnehmerInnen erhielt jedoch trotz Urgenz keinen DLU-Qualifizierungsbonus. In einem Fall wurde einer Person sogar mitgeteilt, dass sie auf die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts verzichten müsse, wenn sie den Bonus erhalten wolle.
Die Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung des Bonus hängt dabei nicht von der jeweiligen Regionalstelle ab, da sie auch innerhalb einer Regionalstelle unterschiedlich gehandhabt wird.
Als ob dies an Konfusion nicht genug wäre, wurde einer Person, die den Bonus bisher erhalten hat, inzwischen mitgeteilt, dass dieser eingestellt würde und bereits erhaltene Boni zurückgezahlt werden müssten (bzw. in den Folgemonaten vom AMS-Bezug in Abzug gebracht würden).
Auf weitere Nachfrage wurden den jeweils einzeln bei den AMS-Regionalstellen vorsprechenden Betroffenen stets sehr unklare und von einander divergierende Begründungen für die Nichtzuerkennung gegeben. Eine davon lautete, dass die Maßnahme bereits vor 2010 begonnen hat und die Richtlinie daher nicht anwendbar sei. Dieses Argument entkräftet die Richtlinie unmittelbar, da die Berechnungsbeispiele in den Erläuterungen zur Richtlinie selbst Kurseintritte mit September 2009 anführen.
Ein anderes Argument für die Nichtzuerkennung lag in der bereits erfolgten Zuerkennung einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Auch dieses Argument wird von der Richtlinie selbst entkräftet, in der ausdrücklich festgehalten ist, dass „zusätzlich zur DLU/AD/ND ein DLU-Qualifizierungsbonus zu gewähren“ ist (Hervorhebung im Original).
Da kein nachvollziehbarer Grund für die Nichtzuerkennung eines Qualifizierungsbonus wie auch für die unterschiedliche Administration des Bonus erkennbar ist, stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgende
ANFRAGE:
1. Ist es richtig, dass die Kursmaßnahme mit der Kursnummer 2009 BTDK5241/05 länger als sechs Monate dauert und wie in der Homepage der Maßnahme dargestellt einen Kursaufwand von 25 Wochenstunden erfordert ?
2. Erfüllt die Teilnahme an dieser Maßnahme grundsätzlich (und abgesehen von etwaigen Ausschlussgründen auf Grund der Selbstfinanzierung oder einer vergleichbaren Leistung einer anderen Stelle) die Voraussetzung zur Zuerkennung eines DLU-Qualifizierungsbonus?
3. Wie viele TeilnehmerInnen der genannten Ausbildungsmaßnahme erhielten für jeweils Jänner, Februar, März bzw. April 2010 einen Qualifizierungsbonus?
4. Wie viele TeilnehmerInnen der genannten Ausbildungsmaßnahme erhielten für jeweils Jänner, Februar, März bzw. April 2010 keine Qualifizierungsbonus, obwohl sie von Leistungen des AMS abhängig sind und von keiner anderen Stelle eine vergleichbare Leistung erhalten?
5. Wie ist die offenkundig von AMS zu AMS und von AMS-BetreuerIn zu AMS-BetreuerIn höchst unterschiedliche Administration des DLU-Qualifizierungsbonus zu erklären?
6. Welche Schritte haben Sie gesetzt, um eine einheitliche Administration in Zusammenhang mit dem DLU-Qualifizierungsbonus sicherzustellen?
7. Haben Sie dafür gesorgt, dass alle TeilnehmerInnen dieses Kurses den ihnen zustehenden DLU-Qualifizierungsbonus erhalten haben?
8. Haben Sie sichergestellt, dass die Administration des DLU-Qualifizierungsbonus nunmehr einheitlich erfolgt und alle Anspruchsberechtigten einerseits die notwendige Information und andererseits auch den ihnen zustehenden Bonus erhalten?
9. Wie vielen Menschen ist der DLU-Qualifizierungsbonus seit September 2009 zuerkannt worden (wir ersuchen um Auflistung nach Monaten)?
10. Wie viele Menschen erhielten in den Monaten von Jänner 2010 bis zur Beantwortung dieser Anfrage jeweils einen DLU-Qualifizierungsbonus ausbezahlt?