5144/J XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2010
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Themessl

und weiterer Abgeordneten

 

an den Bundeskanzler

 

bezüglich Auslegung und Anwendung des Stellenbesetzungsgesetz

 

Bei der Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, kommt es immer wieder zu Auffassungsunterschieden betreffend der Interpretation des Stellenbesetzungsgesetzes. Insbesondere die §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 und Abs. 2 Stellenbesetzungsgesetz werden von Ressort zu Ressort, von Bestellung zu Bestellung unterschiedlich interpretiert und angewendet.

 

§ 2 Abs 3 Stellenbesetzungsgesetz lautet: „Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet werden. Sie hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Stelle Aufschluss zu geben.“

 

§ 4 Abs 1 Stellenbesetzungsgesetz lautet: „Das für die Besetzung zuständige Organ hat die Stelle ausschließlich auf Grund der Eignung der Bewerber zu besetzen.“

 

§ 4 Abs 2 Stellenbesetzungsgesetz lautet: „Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Zuverlässigkeit festzustellen. Wenn internationale Erfahrungen für die betreffende Stelle erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.“

 

Da mit der Vollziehung des Stellenbesetzungsgesetzes die gesamte Bundesregierung befasst ist, stellt die Rechtsmeinung des Bundeskanzleramtes, das ja auch für den Vollzug des Dienst- und Besoldungsrechts des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, von Bedeutung.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundeskanzler nachfolgende
 
ANFRAGE
 
1.     Ist es zulässig, dass bei unveränderten Aufgabenstellungen eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit, das der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegt, die Ausschreibungsbedingungen für Mitglieder eines Leitungsorgans abgeändert werden?
 
2.     Wenn ja, wie ist diese Abänderung der Ausschreibungsbegründungen bei unveränderten Aufgabenstellungen des Unternehmens zu begründen?

 

3.     Ist es zulässig, dass bei unveränderten Aufgabenstellungen eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit, das der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegt, wesentliche Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Stelle nicht aufzulisten?

 

4.     Wenn ja, wie ist diese Nichtauflistung wesentlicher Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Stelle zu begründen?

 

5.     Ist es zulässig, dass bei unveränderter Aufgabenstellung eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit, das der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegt, die ausgeschriebene Stelle nicht ausschließlich auf Grund der Eignung der Bewerber (eines Bewerbers/einer Bewerberin) besetzt wird?

 

6.     Wenn ja, wie ist diese Nichtbeachtung der Eignung der Bewerber (eines Bewerbers/einer Bewerberin) zu begründen?

 

7.     Ist es zulässig, dass bei unveränderter Aufgabenstellung eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit, das der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegt, die ausgeschriebene Stelle nicht ausschließlich auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Zuverlässigkeit besetzt wird?

 

8.     Wenn ja, wie ist diese Nichtbeachtung der fachlichen Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung, der Fähigkeit zur Menschenführung, der organisatorischen Fähigkeiten und der persönlichen Zuverlässigkeit der Bewerber (eines Bewerbers/einer Bewerberin) zu begründen?

 

9.     Ist es zulässig, dass bei unveränderter Aufgabenstellung eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit, das der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegt, internationale Erfahrungen für die betreffende Stelle zu verlangen, die sich nicht auf die Aufgabenstellung des Unternehmens beziehen?

 

10.  Wenn ja, wie ist dies zu begründen?

 

11.  Welche Rechtsmittel stehen Bewerbern (einem Bewerber/einer Bewerberin) zu, die auf Grund der Nichtbeachtung bzw. Verletzung des Stellenbesetzungsgesetzes als Mitglied eines Leitungsorgans eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit, das der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegt, nicht bestellt worden sind?

 

12.  Wie viele Verfahren im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung bzw. Verletzung des Stellenbesetzungsgesetzes  bei der Bestellung von Mitgliedern eines Leitungsorgans eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit, das der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegt, wurden seit Inkrafttreten des Stellenbesetzungsgesetzes gegen die Republik Österreich (Bund) geführt?

 

13.  Welchen Ausgang nahmen diese Verfahren?