5296/J XXIV. GP

Eingelangt am 07.05.2010
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Herbert

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Ausweisung und Abschiebung

 

In § 67 Fremdenpolizeigesetz, Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub,

lautet der Absatz 4:

„(4) Darüber hinaus hat die Behörde Fremde, gegen die eine durchsetzbare Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 erlassen wurde, ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den bereits festgelegten Abschiebetermin zu informieren und davon auch das Bundesasylamt in Kenntnis zu setzen.“

Aufgrund der gesetzlichen Regelung, einen Fremden vor der polizeilichen Durchsetzung einer Abschiebung vom Abschiebetermin nachweislich in Kenntnis zu setzen (siehe § 67 FPG) werden nahezu alle zwangsweise zu vollzeihenden Ausweisungen verhindert oder wesentlich verzögert, weil die betroffenen Fremden ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abschiebetermins in der Regel untertauchen und damit die Vollziehung der Abschiebung für die Exekutive wesentlich verzögert und erschwert wird.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

 

Anfrage

 

  1. Wie viele durchsetzbare Ausweisungen wurden in den  Jahren 2007, 2008 und 2009 verfügt?
  2. Wie viele davon konnten auch tatsächlich vollzogen werden?
  3. Wie viele Fremde kamen einer rechtskräftigen Ausweisung freiwillig nach?
  4. Wie viele Fremde, die von dem Abschiebetermin verständigt wurden, wirkten an der Vollziehung nicht freiwillig mit bzw. entzogen sich der Abschiebung?
  5. Wie viele dieser negativen Abschiebeversuche wurden in den Jahren  2007, 2008 und 2009 durch die Exekutive versucht?
  6. Wie viele Arbeitsstunden wurden dabei durch die Exekutive aufgewendet?

  1. Wie viele dieser Fremden, die sich der behördlichen Abschiebung entzogen hatten, konnten zu einem späteren Zeitpunkt aufgegriffen werden (aufgeschlüsselt auf die Zeit/Dauer)?
  2. Konnte bei diesen Personen die Abschiebung dann zu einem späteren Zeitpunkt doch noch vollzogen werden?
  3. Wenn nein, warum nicht.
  4. Wie viele der Fremden, die sich der behördlichen Abschiebung entzogen hatten, wurden nicht mehr  aufgegriffen?