5296/J XXIV. GP
Eingelangt am 07.05.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
des Abgeordneten Herbert
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Ausweisung und Abschiebung
In § 67 Fremdenpolizeigesetz, Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub,
lautet der Absatz 4:
„(4) Darüber hinaus hat die Behörde Fremde, gegen die eine durchsetzbare Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 erlassen wurde, ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den bereits festgelegten Abschiebetermin zu informieren und davon auch das Bundesasylamt in Kenntnis zu setzen.“
Aufgrund der gesetzlichen Regelung, einen Fremden vor der polizeilichen Durchsetzung einer Abschiebung vom Abschiebetermin nachweislich in Kenntnis zu setzen (siehe § 67 FPG) werden nahezu alle zwangsweise zu vollzeihenden Ausweisungen verhindert oder wesentlich verzögert, weil die betroffenen Fremden ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abschiebetermins in der Regel untertauchen und damit die Vollziehung der Abschiebung für die Exekutive wesentlich verzögert und erschwert wird.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende
Anfrage