5300/J XXIV. GP

Eingelangt am 07.05.2010
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Herbert

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren

 

Die Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren in § 15a Asylgesetz lautet:

„(1) Fremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn                                                                                                        

1.         eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 erfolgt oder

2.         dem Fremden gemäß § 12a Abs. 1 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und

über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.

(2) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1 haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Polizeiinspektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Polizeiinspektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.“

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

Anfrage

 

  1. Wie viele Fremde unterlagen bisher im Jahr 2010 einer Meldebestimmung aufgrund der vorliegenden Bestimmung?
  2. Kamen alle meldepflichtigen Fremden dieser Verpflichtung nach?
  3. Wenn nein, wie viele entzogen sich der Meldepflicht bzw. welche Gründe dafür lagen vor?

  1. Wie viele Polizeiinspektionen waren von der Umsetzung dieser Meldeplicht betroffen bzw. waren konkrete Meldestellen für Fremde (aufgeschlüsselt nach den Landespolizeikommanden)?
  2. Warum haben sich Fremde, die am 01.01.2010 als obdachlos gemeldet sind, erst bis spätestens 01.03.2010 in der örtlich zuständigen PI zu melden?