5305/J XXIV. GP

Eingelangt am 10.05.2010
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend Kontrolle der Qualität von Sachverständigen-Gutachten

 

In den letzten Monaten häufen sich - auch in den Medien - die Vorwürfe gegen Sachverständige und Gutachter in Gerichtsverfahren. Immer wieder geäußerte Vorwürfe – gerade auch in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren – sind, dass aufgrund der Gutachten bzw. Sachverständigen die Verfahren in die Länge gezogen werden, es zu oft zu Gutachterwechsel kommt und dass die Gutachten nicht „state of the art“ wären.

 

Immer wieder werden auch Fälle an die Grünen herangetragen, wo das Erstgutachten durch ein Zweitgutachten widerlegt wird, das Erstgutachten als „unprofessionell“ oder  „...von der methodischen Konzeption unzureichend und zum Teil äußerst unkorrekt...“ bezeichnet wird. Unmittelbare Konsequenzen für die Erstgutachter scheint es aber deswegen nicht zu geben.

 

Die Standesregeln sehen zwar vor, dass der Sachverständige zur ständigen Weiterbildung auf seinem Fachgebiet verpflichtet ist, unmittelbare Folgen bei Unterlassung der Weiterbildung sind aber nicht ersichtlich. Laut den Standesregeln hat der Sachverständige einen Auftrag abzulehnen, wenn er Zweifel an seiner Sachkompetenz hat.

Weiters sehen die Standesregeln vor, dass die für die Gutachterarbeit erteilten Fristen einzuhalten sind, ein Ersuchen um Fristerstreckung begründet sein muss und bei Überlastung mit behördlichen oder Gerichtlichen Aufträgen die Übernahme weiterer Aufträge unverzüglich abzulehnen ist.

 

Auch das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) sieht im §10 eine Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger allein aufgrund mangelnder Fortbildung oder mangelhafter Qualität der Gutachten nicht vor. Möglich ist es, dem Sachverständigen nach Ablauf der ersten fünf Jahre die weitere Rezertifizierung zu verweigern. Bei der Rezertifizierung ist zu prüfen, ob die gutachterliche Tätigkeit zuverlässig, nachvollziehbar und pünktlich erbracht wurde. Weiterbildung und Schulungen sind somit - theoretisch - erforderlich, um im Weiterbestellungsverfahren ein fachgerechtes, methodisch einwandfreies Arbeiten nachweisen zu können.

 

Beispielsweise wird in den Medien die Praxis der Gutachtenserstellung von Frau Dr. Rotraut Erhard kritisiert. Frau Dr. Rotraut Erhard wird von Gutachterkollegen vorgeworfen, bei einer Gutachtenserstellung „hochgradig verantwortungslos gehandelt“ zu haben und die „allgemein anerkannten Regeln der Kinderpsychologie verletzt“ zu haben. Die Zertifizierung von Frau Dr. Rotraut Erhard wurde zuletzt bis 2018 verlängert.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.      Wie viele Sachverständige sind österreichweit in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gegliedert nach Landesgerichten eingetragen?

 

2.      Wie viele Anträge auf Rezertifizierung nach § 6 SDG wurden in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 österreichweit gestellt?

 

3.      Wie viele Anträge auf Rezertifizierung nach § 6 SDG wurden in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 österreichweit abgelehnt?

 

4.      Aus welchen Gründen wurden Anträge auf Rezertifizierung nach § 6 SDG abgelehnt?

 

5.      Wie überprüft die zuständige Kommission bei einem Antrag auf Rezertifizierung konkret, was für Weiterbildungsmaßnahmen sich der Antragswerber unterzogen hat?

 

6.       Was sind die Konsequenzen, wenn ein Sachverständiger gegen die Standesregeln verstößt?

 

7.       Wie viele der in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Eingetragenen ist aufgrund von Fortbildungsaktivitäten auch in den Bildungspass des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen?

 

8.       Wie wurden, bei der Entscheidung über die Verlängerung gem. § 6 Abs 2 SDG, die kolportierten Vorwürfe gegen Frau Dr. Rotraut Erhard untersucht?

 

9.       Wie konnten insbesondere die Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit von Frau Dr. Rotraut Erhard gem § 2 Abs 2 Ziffer 1 lit e SDG ausgeräumt werden?