Eingelangt am 10.05.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten
Brunner, Freundinnen und Freunde
an den
Bundesminister für Gesundheit
betreffend Missstände
in einem steirischen Schweinemastbetrieb
Bilder über
tierquälerische Zustände in einem Schweinemastbetrieb im Bezirk Leibnitz,
Gemeinde Weitendorf erschütterten im April neuerlich die
Öffentlichkeit. Bereits letzten Sommer wurde dieser Betrieb wegen der
illegalen, tierquälerischen Haltung angezeigt. Nach einer Anzeige vom „Verein
gegen Tierfabriken“ wurden vier dermaßen schwer verletzte Tiere
vorgefunden, dass diese durch den Amtstierarzt sofort eingeschläfert
werden mussten. Anhand des Fotomaterials, das dem „Verein gegen
Tierfabriken“ zugesandt wurde, können erneut folgende
Gesetzesübertretungen festgestellt werden:
- Überbelag: Die Schweine-Stallungen sind
vollkommen überbelegt. Permanenter Stress und Aggression sind die
Folge.
- Kein Beschäftigungsmaterial: In diesem Betrieb gibt es –
entgegen den gesetzlichen Bestimmungen – kein adäquates Beschäftigungsmaterial
für die Tiere.
- Unerträglicher
Gestank: Etwa 150
große Schweine teilen sich einen Raum (rund 70 Tiere pro Bucht).
Ohne Einstreu leben sie auf Vollspaltenböden, während der gesamten
Mastperiode stehen bzw. liegen sie über ihrem eigenen Kot.
- Stress durch Kampf
um Futter: Um
Kämpfen während der Fütterungszeit vorzubeugen, sind
Mindestlängen der Futtertröge vorgeschrieben. Diese werden bei
diesem Betrieb teils massiv unterschritten.
- Fehlende
Tränkeanlagen: Nur
maximal 50% der erforderlichen Tränkeanlagen sind vorhanden.
Am 15. April
sollte eine amtstierärztliche Kontrolle auf dem Betrieb stattfinden.
Jedoch wurden vor dem Eintreffen des Amtstierarztes – möglicherweise
um zu verhindern, dass der Überbelag evident wird - von einem
Tiertransporter eine größere Anzahl von Tieren abgeholt.
Die
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes obliegt
in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde. Jedoch müsste ein
einheitlicher und straffer Vollzug des Gesetzes auch im Interesse des für
den Bereich Tierschutz zuständigen Ministers liegen.
Die unterfertigten
Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
- Wie oft gab es auf diesem Betrieb bisher
Beanstandungen?
- Welche Maßnahmen zur Überwachung der
Einhaltung der Tierschutzbestimmungen auf diesem Betrieb hat die
Bezirksverwaltungsbehörde bisher unternommen?
- Wie viele Kontrollen wurden bisher insgesamt auf
diesem Betrieb durchgeführt und was war das Ergebnis? Wie viele und welche
Missstände in der Tierhaltung wurden von diesem Betrieb bisher
amtlich bekannt?
- Wann wurden die letzten Kontrollen auf diesem
Betrieb durchgeführt? Was war das Ergebnis der Kontrollen?
- In welchen Punkten widersprach die Haltung der
Tiere den Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung und dem
Tierschutzgesetz?
- Welche Maßnahmen zur Herstellung der
Gesetzmäßigkeit wurden seit dem letzten Sommer getroffen, als
der Betrieb wegen der illegaler, tierquälerischer Haltung angezeigt
wurde?
- Wurde dem
Betrieb im Rahmen der Kontrolle durch den Amtstierarzt ein
Mängelbehebungsauftrag erteilt, um einen tierschutzrechtskonformen
Zustand innerhalb einer gesetzten Frist herzustellen? Wenn ja, welcher und
in welcher Frist? Wenn nein, warum nicht?
- Kann
ausgeschlossen werden, dass der Betreiber der Schweinezucht von
amtstierärztlichen Organen vor der beabsichtigten Kontrolle des
Betriebes informiert wurde, um Gelegenheit zu bekommen, einen Teil der
Tiere rechtzeitig zu entfernen?
- Wurden
inzwischen auf diesem Betrieb tierschutzrechtskonforme Haltungsbedingungen
hergestellt? Wenn ja, in welcher Weise und von wem wurde das
überprüft?
- Die
Durchführung der Ergebnisse der Kontrollen landwirtschaftlicher
Nutztierhaltungen sind von der Behörde in das elektronische Register
gemäß § 8 TSG einzutragen. Welche Kontrollmeldungen über
diesen Betrieb sind in diesem Register hinsichtlich der
veterinärrechtlichen, futtermittelrechtlichen oder
tierschutzrechtlichen Kontrollen bisher eingetragen? Welche Konsequenzen
hat die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen auf die agrarischen
Förderungen, die diesem Betrieb zustehen?