5308/J XXIV. GP

Eingelangt am 10.05.2010
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Gesundheit

 

betreffend Missstände in einem steirischen Schweinemastbetrieb

 

 

Bilder über tierquälerische Zustände in einem Schweinemastbetrieb im Bezirk Leibnitz, Gemeinde Weitendorf erschütterten im April neuerlich die Öffentlichkeit. Bereits letzten Sommer wurde dieser Betrieb wegen der illegalen, tierquälerischen Haltung angezeigt. Nach einer Anzeige vom „Verein gegen Tierfabriken“ wurden vier dermaßen schwer verletzte Tiere vorgefunden, dass diese durch den Amtstierarzt sofort eingeschläfert werden mussten. Anhand des Fotomaterials, das dem „Verein gegen Tierfabriken“ zugesandt wurde, können erneut folgende Gesetzesübertretungen festgestellt werden:

Am 15. April sollte eine amtstierärztliche Kontrolle auf dem Betrieb stattfinden. Jedoch wurden vor dem Eintreffen des Amtstierarztes – möglicherweise um zu verhindern, dass der Überbelag evident wird - von einem Tiertransporter eine größere Anzahl von Tieren abgeholt.

 

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes obliegt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde. Jedoch müsste ein einheitlicher und straffer Vollzug des Gesetzes auch im Interesse des für den Bereich Tierschutz zuständigen Ministers liegen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

  1. Wie oft gab es auf diesem Betrieb bisher Beanstandungen?
  2. Welche Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen auf diesem Betrieb hat die Bezirksverwaltungsbehörde bisher unternommen?
  3. Wie viele Kontrollen wurden bisher insgesamt auf diesem Betrieb durchgeführt und was war das Ergebnis? Wie viele und welche Missstände in der Tierhaltung wurden von diesem Betrieb bisher amtlich bekannt?
  4. Wann wurden die letzten Kontrollen auf diesem Betrieb durchgeführt? Was war das Ergebnis der Kontrollen?
  5. In welchen Punkten widersprach die Haltung der Tiere den Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung und dem Tierschutzgesetz?
  6. Welche Maßnahmen zur Herstellung der Gesetzmäßigkeit wurden seit dem letzten Sommer getroffen, als der Betrieb wegen der illegaler, tierquälerischer Haltung angezeigt wurde?
  7. Wurde dem Betrieb im Rahmen der Kontrolle durch den Amtstierarzt ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, um einen tierschutzrechtskonformen Zustand innerhalb einer gesetzten Frist herzustellen? Wenn ja, welcher und in welcher Frist? Wenn nein, warum nicht?
  8. Kann ausgeschlossen werden, dass der Betreiber der Schweinezucht von amtstierärztlichen Organen vor der beabsichtigten Kontrolle des Betriebes informiert wurde, um Gelegenheit zu bekommen, einen Teil der Tiere rechtzeitig zu entfernen?
  9. Wurden inzwischen auf diesem Betrieb tierschutzrechtskonforme Haltungsbedingungen hergestellt? Wenn ja, in welcher Weise und von wem wurde das überprüft?
  10. Die Durchführung der Ergebnisse der Kontrollen landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen sind von der Behörde in das elektronische Register gemäß § 8 TSG einzutragen. Welche Kontrollmeldungen über diesen Betrieb sind in diesem Register hinsichtlich der veterinärrechtlichen, futtermittelrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Kontrollen bisher eingetragen? Welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen auf die agrarischen Förderungen, die diesem Betrieb zustehen?