5309/J XXIV. GP

Eingelangt am 10.05.2010
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend Strafanzeigen nach § 222 StGB (Tierquälerei)

 

 

 

Laufend werden über die Medien grausame Fälle von Tierquälereien bekannt. Im Jahr 2007 wurden in Österreich 711 Fälle von Tierquälerei zur Anzeige gebracht, jedoch nur 84 Personen rechtskräftig der Tierquälerei für schuldig erkannt. Immer wieder werden trotz schwerwiegender Verdachtsmomente die Ermittlungen nicht durchgeführt, abgebrochen oder Strafverfahren eingestellt. So z.B. im Fall des ÖVP-Bürgermeisters und Geflügelbauers Latschenberger aus Biberbach. Gegen ihn wurde das Verfahren nach 222 StGB trotz gesetzeswidriger Tierhaltung (Ignorierung des Käfigverbots für Legehennen) eingestellt. Erklärt wird dies in einer Anfragebeantwortung (3652/AB XIV. GP) von Ihnen wie folgt:

 

„….Zur Beurteilung der Frage, ob die inkriminierte Käfighaltung qualvoll sei bzw. in welcher Form im Vergleich zur Bodenhaltung Qualen für die Tiere bestehen, bestellte das Gericht einen Sachverständigen. Dieser gelangte in seinem schriftlich erstatteten Gutachten zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die inkriminierte Legehennenhaltung in Käfigen zwar seit 1. Jänner 2009 verwaltungsrechtlich verboten sei und die Bewegungsfreiheit der Tiere stark einschränke, allerdings im Vergleich zu der nunmehr gesetzlich zulässigen Haltungsform für die Tiere mit keinen erhöhten Leiden oder Qualen verbunden sei. Da aufgrund dieses Gutachtens der Vorwurf eines tatbestandsmäßigen Verhaltens in Richtung § 222 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB nicht mehr aufrechtzuerhalten war, wurde der Strafantrag am 3. September 2009 gemäß § 227 Abs. 1 StPO zurückgezogen.“

 

Anders verhält es sich im laufenden Verfahren gegen die TierschützerInnen („Tierschützerprozess“), bei dem 13 TierschützerInnen aus 5 Tierschutzvereinen wegen „Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation“ nach §278a auf der Anklagebank sitzen. Im Verfahren wird u.a. auch Anklage gegen bestimmte Tierschutz-AktivistInnen wegen Tierquälerei im Zuge von Tierbefreiungen (z.B. aus einer Schweinezucht in Bad Fischau) erhoben. Aus einem im Rahmen des Prozesses beauftragten Gutachten der Veterinärmedizinischen Universität (Ass.Prof.Dr. Gerhard Loupal) geht hervor, dass der Schweinehalter des genannten Betriebes permanent in vielen Punkten gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen hat. Die festgestellten Verletzungen bei zwei verendeten Schweinen (Blutungen an den Ohrrändern, Anfressen durch Artgenossen, Gelenksentzündung) deuten auf eine grob gesetzeswidrige Tierhaltung hin. „Die Arthritis ist entweder Folge einer Infektion oder eine Technopathie (Schaden durch die Einrichtungen des Stalls). Insgesamt hat das Tier somit bereits vor seinem Tod etliche Schäden aufgewiesen, die mit der Haltung zusammenhängen…..Als Ursache für das Fehlen der Haut ohne intravitale Reaktion kommt am ehesten Anfressen durch die Artgenossen oder durch Ratten nach dem Tod in Frage“, heißt es in dem Gutachten. Es stellt sich im Zusammenhang mit den Ergebnissen des Gutachtens die Frage, ob der Tatbestand der Tierquälerei lediglich gegen TierschützerInnen im Zusammenhang mit sog. „Tierbefreiungen“ verfolgt und unterstellt wird (wobei die strafbare Handlung bis dato nicht nachgewiesen werden konnte).

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

 

  1. Wie viele Strafanzeigen nach § 222 StGB wurden von 2007 bis 2009 eingebracht (bitte um eine jährliche Aufstellung)?

 

  1. Zu wie vielen rechtskräftigen Verurteilungen nach § 222 StGB kam es in den Jahren 2007 – 2009 (bitte um eine jährliche Aufstellung)? Wie waren die Strafhöhen gestreut?

 

  1. Wie viele Strafverfahren wegen Tierquälerei wurden von 2007 bis 2009 zurückgelegt bzw. eingestellt (bitte um eine jährliche Aufstellung)?

 

  1. Von wem wurde das o.a. Gutachten im Rahmen des Verfahrens gegen den Geflügelbetrieb Latschenberger wegen Tierquälerei erstellt, das zur höchst fragwürdigen Erkenntnis kam, dass die Legehennenhaltung in Käfigen zwar gesetzlich verboten, allerdings im Vergleich zur gesetzlich zulässigen Haltungsform für die Tiere mit keinen erhöhten Leiden oder Qualen verbunden sei?

 

  1. Was ist der genaue Wortlaut des Gutachtens und wo kann es abgerufen werden?

 

  1. Warum wurde angesichts der Fragwürdigkeit dieser Aussagen und entsprechend den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen kein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben?

 

  1. Wie beurteilen Sie, dass der Staatsanwalt bei dem laufenden Verfahren („Tierschützerprozess“) den Tatbestand der Tierquälerei ausschließlich den Beschuldigten vorwirft und gleichzeitig diesen Tatbestand beim Tierhalter, der durch eine andauernde, schwer tierquälerische Haltung das Gesetz verletzt, außer acht lässt?