548/J XXIV. GP
Eingelangt am 14.01.2009
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ANFRAGE
der Abgeordneten Vilimsky, Neubauer
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
betreffend Überbeglaubigung von Urkunden durch das Legalisierungsbüro
Einem Erlass des Bundesministeriums für Inneres ist zu entnehmen:
„(…) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten teilte dem Bundesministerium für Inneres mit, dass in Bezug auf die von nigerianischen Asylwerbern zum Zwecke der Eheschließung dem Legalisierungsbüro zur Überbeglaubigung vorgelegten Geburtsurkunden einer Überprüfung durch den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Abuja (vgl. Verwaltungsvorschrift vom 03. November 2008, Zahl BMI-VA130010408-11112/2008) unterzogen wurden.
Dem nunmehr vorliegenden Bericht des Vertrauensanwaltes ist Folgendes zu entnehmen:
· alle zur Prüfung vorgelegten Geburtsurkunden mit "FESTAC"-Merkmalen waren gefälscht und darüber hinaus von einer unzuständigen Behörde ausgestellt;
· der die Urkunden unterzeichnende nigerianische Beamte hat gestanden, von den Auftraggebern der Urkunden bestochen worden zu sein;
· ob durch den korrumpierten Beamten die Urkunden auch ausgefüllt wurden oder auf Blankodokumenten nur Siegel und Unterschrift angebracht wurden, geht aus dem Bericht nicht hervor.
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten teilt
ergänzend hinsichtlich der nigerianischen Personenstandsgesetze Nachstehendes mit:
· die "National Population Commission" (NPC) ist gemäß Dekret 69/1988 die einzige für Beurkundungen zuständige Behörde in Nigeria;
· jede Person, die nach dem Stichtag 01. Juli 1988 geboren ist, ist berechtigt, von der NPC eine Geburtsurkunde zu erhalten;
· Personen, die vor dem 01. Juli 1988 geboren sind, erhalten von der NPC eine Nachbeurkundung ("Attestation of Birth“), sofern die entsprechenden Nachweise, u.a. eine Alterserklärung eines nahen Verwandten ("Age Declaration“) vorgelegt wurde;
· Die Geburtsurkunde oder Nachbeurkundung darf nur von der zuständigen
Verwaltungsbehörde des NPC in jenem Bundesstaat ausgestellt werden, in welchem die Partei geboren ist. Eine Nachbeurkundung - wie in allen Fällen der "FESTAC"-Urkunden - durch eine außerhalb des Geburtsortes liegende Behörde ist unzulässig;
· Jede Geburtseintragung ist in den Archiven der zuständigen Behörde registriert und dadurch im Einzelfall durch den Vertrauensanwalt der ÖB Abuja überprüfbar.
(…)“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nachstehende
Anfrage: