5809/J XXIV. GP
Eingelangt am
17.06.2010
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Anfrage
der Abgeordneten Herbert, Mayerhofer
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Vorführungen von Asylwerbern zum Bundesasylamt
Gemäß § 19 Abs. 6 Asylgesetz obliegen die Vorführungen von Gerichtshäftlingen zum Bundesasylamt oder zum Unabhängigen Asylsenat der Sicherheitsexekutive. Die Durchführung der Überwachung obliegt dem jeweiligen Stadtpolizeikommando.
§ 19 Asylgesetz besagt:
„(6) Wird ein Asylwerber - aus welchem Grund auch immer - angehalten, ist er dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende
Anfrage: