5850/J XXIV. GP

Eingelangt am 21.06.2010
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Edith Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend Form, Umfang und Inhalt der verpflichtenden ärztlichen Beratung vor Schwangerschaftsabbrüchen

 

 

Die sogenannte Fristenregelung in § 97 Absatz 1 Ziffer 1 Strafgesetzbuch legt fest, dass die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs nach § 96 StGB nicht bestraft wird, wenn dieser innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird.

 

Speziell die Formulierung „ärztliche Beratung“ bleibt jedoch im Bezug auf Form, Umfang und Inhalt unklar.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Gesundheit folgende

 

Anfrage

 

1)    Welche formellen Mindestanforderungen (schriftlich/ elektronisch/ mündlich/ fernmündlich) muss die „ärztliche Beratung“ erfüllen?

 

2)    In welcher Form muss sich der Arzt vergewissern, dass die Patientin schriftliche bzw. mündliche Informationen verstanden hat?

 

3)    Welche Mindestanforderungen im Bezug auf den Umfang (Seitenzahl, Gesprächsdauer) muss die „ärztliche Beratung“ erfüllen?

 

4)    In welchem Umfang und Zeitraum muss der Arzt für Rückfragen, Nachfragen und Detailerläuterungen zur Verfügung stehen und muss er im Zuge der „ärztlichen Beratung“ auf diese Möglichkeiten hinweisen?

 

5)    Welche inhaltlichen Mindestanforderungen (Detailliertheit der Beschreibung des Eingriffes, medizinische/ soziale Beratung, Hinweis auf weitere Hilfsangebote) muss die „ärztliche Beratung“ erfüllen?


 

 

6)    Welche freiwilligen Richtlinien für die „ärztliche Beratung“ gibt es, wer gibt diese heraus und was besagen diese?

 

7)    Gibt es Risiken, auf die der abtreibende Arzt hinweisen muss?

 

8)    Falls keine Mindestanforderungen bestehen, wie wird die Durchführung der im Gesetz vorgeschriebenen „ärztlichen Beratung“ garantiert?

 

9)    Gilt jeder Wortwechsel der Schwangeren mit dem abtreibenden Arzt ungeachtet des Inhalts als „ärztliche Beratung“?

 

10) Wie wird gewährleistet, dass der abtreibende Arzt bei der „ärztlichen Beratung“ nicht im Sinne seiner Geschäftsinteressen manipuliert?

 

11) Welche Möglichkeiten bestehen, gegen manipulierende und irreführende Aussagen eines abtreibenden Arztes vorzugehen?

 

12) Sind Ihnen Fälle bekannt, in denen Ärzte eine Abtreibung ohne vorhergehende (den Mindestanforderungen entsprechende) „ärztliche Beratung“ durchgeführt haben?

 

13) Welche straf-, disziplinarrechtlichen oder sonstigen Konsequenzen drohen Ärzten, die eine Abtreibung ohne vorhergehende (den Mindestanforderungen entsprechende) „ärztliche Beratung“ durchführen?

 

14) Ist es im Rahmen der „ärztlichen Beratung“ zulässig, Abtreibungen im Ausland zu bewerben, die nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats durchgeführt werden und somit in Österreich strafbar wären?

 

15) Kann die ärztliche Beratung durch eine Beratung durch diplomierte Sozialarbeiter ersetzt werden?

 

16) Wenn ja, welche Mindestvoraussetzungen bezüglich Form, Umfang und Inhalt der Beratung müssen in diesen Fällen erfüllt werden?