587/J XXIV. GP

Eingelangt am 14.01.2009
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Anfrage

 

der Abgeordneten Fichtenbauer

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

 

 

betreffend den Verdacht der „Vertuschung“ im Zusammenhang mit „Missbrauch der Amtsgewalt“ und „Verletzung des Amtsgeheimnisses“

 

Es besteht der Verdacht, dass mehrere Strafanzeigen gegen Organe der Rechtsprechung von den Staatsanwaltschaften Salzburg und Ried/I. nicht nach dem Gesetz (vgl. SSt 57/85 = 12 Os 71/86) behandelt, sondern evidente Gebrechen der Rechtsprechung innerhalb des LG-Sprengels Salzburg von diesen Anklagebehörden trotz dringenden Tatverdachts nach §§ 302, 310 StGB geradezu „vertuscht“ wurden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz nach­stehende

 

Anfrage

 

1.     Aus welchen Gründen hat die Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ 10 St 175/06 w die ausführlich begründete und belegte Anzeige der Kriminalabteilung des Stadtpolizeikommandos Salzburg vom 12.6.2006 gegen eine Rechtspflegerin des BG Salzburg wegen Verdachts nach §§ 302, 310 StGB ohne Ausschöpfung der zweckdienlichen Beweismittel am 13.4.2007 gem. § 90 StPO (alt) formlos zurückgelegt?

 

2.     Welche zweckdienlichen Untersuchungsschritte zur Erforschung der materiellen Wahrheit hat die StA Salzburg in dieser Strafsache (48 Ur 167/06f) wann gesetzt?

 

3.     Hat die Justizverwaltung gegen die beschuldigte Rechtspflegerin disziplinäre Maßnahmen eingeleitet?

 

Wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, aus welchen Gründen sind solche Maßnahmen unterblieben?

 


4.     Am 30.10.2007 sowie am 18. 1. 2008 wurden (wiederum jeweils ausführlich begründete und belegte) Strafanzeigen gegen insgesamt vier Rechtsprechungsorgane des LG und BG Salzburg (dar­unter auch ein Antrag auf formlose Wiederaufnahme hinsichtlich des oben unter Punkt 1. angesprochenen eingestellten Strafverfahrens gegen eine Rechtspflegerin) erstattet.

 

Zur Behandlung dieser Anzeigen ist laut Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft Linz zur GZ 3 OStA 901/07 d vom 10.1.2008 gem. § 28 StPO (neu) die Staatsanwaltschaft Ried/I. bestimmt worden, wo dieses Strafverfahren unter 3 St 17/08 t geführt wurde.

 

Welche zweckdienlichen Untersuchungsschritte zur Erforschung der materiellen Wahrheit hat die StA Ried/I. im Hinblick auf die Strafanzeigen vom 30.10.2007 und vom 18.1.2008 wann gesetzt?

 

(Zur Feststellung der Stichhältigkeit der erhobenen Anschuldigungen hätte allein schon deren Überprüfung anhand des Inhalts des bezogenen C- bzw. P-Aktes genügt.)

 

 

5.     Aus welchen Gründen wurden zwei der vier Beschuldigten nicht einmal über den Inhalt der Strafanzeigen vom 30.10.2007 sowie vom 18.1.2008 informiert?

 

6.     Welche Gründe waren dafür maßgebend, dass vom Staatsanwalt keine(r) der vier Beschuldigten je einvernommen wurde?

 

7.      Aus welchen Erwägungen konnte die Staatsanwaltschaft Ried/I. insgesamt drei Anträge des Privatbeteiligten gem § 67 Abs 6 StPO (vom 18.1., 31.3. sowie vom14.9.2008) unbeachtet lassen; d.h. warum hat sie die vier Beschuldigten nicht durch geeignete Organe der Kriminalpolizei vernehmen lassen?

 

8.     Wie lautet der Vorhabensbericht der StA Ried/I. an die OStA Linz über die beabsichtigte Enderledigung des Strafverfahrens gegen die vier beschuldigten Rechtsprechungsorgane des LG bzw. BG Salzburg?

 

9.     Aus welchen Erwägungen hat sich die OStA Linz diesem Vorhabensbericht der StA Ried/I. angeschlossen?

 

10. Aus welchen Erwägungen hat diese Anklagebehörde das gesamte Strafverfahren am 5.11.2008 (ohne inhaltliche Begründung) eingestellt?

 

11. Hat die Justizverwaltung gegen die beschuldigten Organe der Rechtsprechung disziplinäre Maßnahmen eingeleitet?

 

Wenn ja, welche, wann und mit welchem Ergebnis ?

Wenn nein, aus welchen Gründen sind solche Maßnahmen unterblieben?

 

12. Hat es in diesen Verfahren der Staatsanwaltschaften Salzburg und Ried/I. jemals Weisungen gegeben?

 

Wenn ja, wann, durch wen und welchen Inhalts?

 

13. Welche Maßnahmen gedenken Sie zu setzen, um alle gegen die vier beschuldigten Rechtsprechungsorgane erhobenen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs – dem Gesetz und der EMRK entsprechend – durch objektive und unvoreingenommene Strafverfolgungsorgane untersuchen zu lassen?

 

14. Welche straf- und/oder dienstrechtlichen Maßnahmen gegen die an den beschrie-benen Missständen bzw. Verfahrenspannen beteiligten Organe der Justizverwaltung gedenken Sie zu setzen?