5872/J XXIV. GP

Eingelangt am 24.06.2010
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend dem Abbruch der Verfahren 75 UT 269/08m und 78 UT 646/08z

 

 

Im Bereich des sexuellen Missbrauchs ist es in den letzten Jahren zu einer erhöhten Sensibilisierung gekommen. Das hat auch zu einer höheren Bereitschaft geführt, Anzeigen zu erstatten. Umso wichtiger ist es für Betroffene und Anzeiger, dass Anzeigen durch die Staatsanwaltschaft rasch und detailliert geprüft werden.

 

In einem, dem Anfragesteller vorliegenden Fall, wird seitens eines Vaters beklagt, dass Anzeigen nicht mit der notwendigen Genauigkeit geprüft worden wären.

 

Hinsichtlich der minderjährigen Antonia H. wurden zwei Anzeigen wegen des Verdachts §§ 206, 207 StGB gegen unbekannte Täter eingebracht. Beide Verfahren haben zu keinem Ergebnis geführt.

 

Ein Verfahren wurde unter der Aktenzahl 75 UT 269/08m gem. § 197 Abs. 1 und 2 StPO zur Ausforschung des Beschuldigten abgebrochen.

 

Das andere Verfahren wurde unter der Aktenzahl 78 UT 646/08z gem. § 197 Abs. 1 StPO abgebrochen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgt, weil es keine Anhaltspunkte bzw. Hinweise auf sexuellen Missbrauch gäbe.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

  1. Welche Ermittlungsschritte wurden im Verfahren 75 UT 269/08m und 78 UT 646/08z zur Ausforschung des Täters gesetzt?
  2. Wurde jeweils der Anzeiger als Zeuge einvernommen?
  3. Wenn nein, warum nicht?
  4. Wurden jeweils ärztliche Atteste von behandelnden Ärzten eingeholt?
  5. Wenn nein, warum nicht?
  6. Wurden jeweils die behandelnde Ärzte Dr. Kaufmann (AKH) und Dr. Hackenberg (AKH) bzw. Dr. Salzer (LKH Tulln) einvernommen?
  7. Wenn nein, warum wurde das unterlassen, obwohl in den Anzeigen auf die behandelnden Ärztinnen verwiesen wurde?
  8. Wie kommt man im Verfahren 78 UT 646/08z zum Schluss, dass es keine Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs gäbe?
  9. Wurde jeweils die Kindesmutter als Zeugin einvernommen?
  10. Wenn nein, warum nicht?
  11. Wurden jeweils andere Zeugen oder sonstige Beweise zum Zweck der Ausforschung des unbekannten Täters einvernommen bzw. herangezogen?
  12. Wenn nein, warum nicht?
  13. Sollte es keine Ermittlungsschritte gegeben haben: Ist das Unterlassen von Ermittlungsschritten zur Ausforschung eines unbekannten Täters in den Verfahren 75 UT 269/08m und 78 UT 646/08z rechtlich gedeckt?
  14. Wenn ja, warum?
  15. Wie erklären sie sich, dass im Verfahren 78 UT 646/08z einmal vom Abbruch, im nächsten Absatz aber von „Einstellung“ des Verfahrens die Rede ist?
  16. Wie erklärt es sich, dass die Benachrichtigung über den Abbruch des Verfahrens 75 UT 269/08m die Ordnungsnummer 1 trägt?