5903/J XXIV. GP
Eingelangt am 29.06.2010
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ANFRAGE
des Abgeordneten Kunasek
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
betreffend Truppendienstzulage
Das Gehaltsgesetz besagt:
„Truppendienstzulage
§ 98. (1) Militärpersonen gebührt,
1. solange sie im Truppendienst verwendet werden,
2. wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können, eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage.
(2) Die Truppendienstzulage beträgt
1. 95,4 € in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1 und
M ZO 2,
2. 48,2 € in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1,
M ZUO 2 und MZCh.
(3) Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 2 Z 1 genannten Betrages.
(4) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport folgende
Anfrage:
1. Ist geplant die Truppendienstzulage zu streichen?
2. Wenn ja, warum?
3. Wenn ja, für wen?
4. Ist Ihnen bekannt, dass bei einigen Unteroffizieren die Truppendienstzulage über fünf Prozent des Bruttolohns ausmacht?
5. Welchen sozialen Ausgleich für besonders betroffene Bedienstete sehen sie anstatt vor?