5955/J XXIV. GP
Eingelangt am 07.07.2010
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ANFRAGE
des Abgeordneten Kunasek
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
betreffend Ministerweisung Nr.219/2010
Die Ministerweisung Nr.219/2010 vom 17.03.2010 besagt folgendes:
„(…) Der durch das BMLVS aufzubringende Konsolidierungsbeitrag ist nicht mehr ausschließlich durch weitere Effizienz- und Effektuierungsmaßnahmen erzielbar, sondern erfordert erhebliche zusätzliche Maßnahmen. Die Reform BH 2010 ist damit in erheblichem Ausmaß betroffen, da allein ein Verschieben von konkreten Umsetzungsmaßnahmen auf Folgejahre nicht mehr ausreicht.
(…)
Für Vorhaben mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit sind vorbereitende Maßnahmen auf den reinen Fähigkeitserhalt zu beschränken. (…)“
Das Bundes-Verfassungsgesetz besagt:
„Artikel 79. (1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. (…)“
Universitätsprofessor Dr. Öhlinger schreibt in seinem Buch „Verfassungsrecht“ folgendes:
„Nach Art. 9aB-VG "bekennt sich (Österreich) zur umfassenden Landesverteidigung". Ihre Aufgaben sind
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport folgende
Anfrage:
1. Auch wenn sich die Bedrohungsszenarien geändert haben, wie lautet der grundlegende verfassungsmäßige Auftrag an das Bundesheer?
2. Ist die Landesverteidigung ein Vorhaben mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit?
3. Haben Sie mit der Weisung 219/2010 somit den Auftrag erteilt, alle vorbereitenden Maßnahmen, welche auf die militärische Landesverteidigung, i.e. die Bewahrung der Unabhängigkeit nach außen und der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes sowie die Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität auf den reinen Fähigkeitserhalt zu beschränken?
4. Ist Ihnen bewusst, dass durch diese Maßnahme der verfassungsmäßige Auftrag der Landesverteidigung nicht mehr erfüllt werden kann?