5963/J XXIV. GP

Eingelangt am 07.07.2010
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Anfrage

 

des Abgeordneten Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

 

Das Asylgesetz besagt unter § 9:

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         

1.   die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2.   er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3.   er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         

1.   einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2.   der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3.   der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

            (…)


 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

Anfrage:

 

  1. Wie vielen Fremden wurde im Jahr 2009 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt?
  2. Wie vielen Fremden wurde im Jahr 2008 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt?
  3. Wie vielen Fremden wurde im Jahr 2007 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt?
  4. Wie vielen Fremden wurde im Jahr 2009 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt?
  5. Wie vielen Fremden wurde im Jahr 2008 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt?
  6. Wie vielen Fremden wurde im Jahr 2007 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt?