6065/J XXIV. GP

Eingelangt am 08.07.2010
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Themessl

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Rechtsstaatliches Verfahren und TabMG 1996

 

 

Von Interessensvertretern und einzelnen Trafikanten wird in jüngster Zeit immer wieder die Problematik der Einrichtung eines grundlegend erneuerten rechtsstaatlichen Verfahrens im Rahmen des Tabakmonopolrechts an einzelne Parlamentarier herangetragen.

Derzeit kann der einzelne Trafikant bei monopolrechtlichen Auseinandersetzungen mit der Monopolverwaltung nur die ordentlichen Gerichte anrufen. Das bedeutet Kosten und ein erhebliches Verfahrensrisiko mit Anwaltszwang. Ein Instanzenzug bzw. eine Berufungsmöglichkeit im Rahmen der Gremien, die monopolrechtlich eingerichtet sind, durch den Trafikanten selbst ist nicht möglich.

Demgegenüber kann aber zum Beispiel ein Trafikwerber, der sich an einer öffentlichen Ausschreibung um einen Trafikstandort bewirbt, nach einer abschlägigen Bewertung durch die jeweilige Besetzungskommission sehr wohl an eine Besetzungsoberkommission als quasi 2. Instanz berufen. Auch bei monopolrechtlich unterschiedlicher Bewertung von Neuerrichtungen usw. von Tabakstandorten gibt es mit dem so genannten Neuerrichtungsbeirat eine solche 2. Instanz.

 

Der einzelne Trafikant hat demgegenüber bei monopolrechtlichen Entscheidungen, wie etwa Verlegung, Tabakwarenautomatengenehmigung, Neuerrichtung eines anderen Trafikstandortes in seiner Nachbarschaft keinerlei Instanzenzug, ja nicht einmal eine echte Parteienstellung in diesem Verfahren.

 

Noch schwerwiegender wiegt dieses Faktum durch die Feststellung des Erlöschens bzw. bei der Kündigung des Bestellungsvertrages durch die Monopolverwaltung gegenüber dem Trafikanten. Obwohl es hier de facto zu einer Beendigung der selbständigen Existenzgrundlage für den bisherigen Trafikanten kommt bzw. kommen kann, hat er keine Möglichkeit im Rahmen der Gremien, die durch das Tabakmonopolrecht eingerichtet worden sind, zu berufen.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende


Anfrage

 

 

1.    In welchen Rechtsmaterien, die das Bundesministerium für Finanzen zu vollziehen hat, bzw. die nach dem Bundesministeriengesetz und sonstigen Bundesgesetzen dem Bundesministerium für Finanzen zugeordnet sind, gibt es einen Instanzenzug?

2.    In welchen Rechtsmaterien, die das Bundesministerium für Finanzen zu vollziehen hat, bzw. die nach dem Bundesministeriengesetz und sonstigen Bundesgesetzen dem Bundesministerium für Finanzen zugeordnet sind, gibt es keinen Instanzenzug?

3.    In welchen Rechtsmaterien, die das Bundesministerium für Finanzen zu vollziehen hat, bzw. die nach dem Bundesministeriengesetz und sonstigen Bundesgesetzen dem Bundesministerium für Finanzen zugeordnet sind, hat der Staatsbürger in seiner Rolle als Privatperson oder Unternehmer als Normadressat Parteienstellung?

4.    In welchen Rechtsmaterien, die das Bundesministerium für Finanzen zu vollziehen hat, bzw. die nach dem Bundesministeriengesetz und sonstigen Bundesgesetzen dem Bundesministerium für Finanzen zugeordnet sind, hat der Staatsbürger in seiner Rolle als Privatperson oder Unternehmer als Normadressat keine Parteienstellung?

5.    In welchen Rechtsmaterien, die das Bundesministerium für Finanzen zu vollziehen hat, bzw. die nach dem Bundesministeriengesetz und sonstigen Bundesgesetzen dem Bundesministerium für Finanzen zugeordnet sind, kann gegen den Staatsbürger in seiner Rolle als Privatperson oder Unternehmer als Normadressat in 1. Instanz eine Verwarnung ausgesprochen werden, ohne dass dagegen ein Rechtsmittel an eine 2. Instanz gerichtet werden kann?

6.    Wie viele Verwarnungen nach dem Tabakmonopolrecht wurden im 1. Halbjahr 2010 gegenüber Trafikanten ausgesprochen und wegen welcher Vergehen bzw. Delikte?

7.    In welchen Rechtsmaterien, die das Bundesministerium für Finanzen zu vollziehen hat, bzw. die nach dem Bundesministeriengesetz und sonstigen Bundesgesetzen dem Bundesministerium für Finanzen zugeordnet sind, kann gegen den Staatsbürger in seiner Rolle als Privatperson oder Unternehmer als Normadressat in 1. Instanz eine Geldstrafe ausgesprochen werden, ohne dass dagegen ein Rechtsmittel an eine 2. Instanz gerichtet werden kann?

8.    Wie viele Geldstrafen nach dem Tabakmonopolrecht wurden im 1. Halbjahr 2010 gegenüber Trafikanten ausgesprochen und wegen welcher Vergehen bzw. Delikte?

9.    In welchen Rechtsmaterien, die das Bundesministerium für Finanzen zu vollziehen hat, bzw. die nach dem Bundesministeriengesetz und sonstigen Bundesgesetzen dem Bundesministerium für Finanzen zugeordnet sind, kann gegen den Staatsbürger in seiner Rolle als Privatperson oder Unternehmer als Normadressat in 1. Instanz ein Widerruf der bisherigen Rechtsstellung ausgesprochen werden, ohne dass dagegen ein Rechtsmittel an eine
2. Instanz gerichtet werden kann?

10. Wie viele Erlöschungen des Bestellungsvertrages nach dem Tabakmonopolrecht wurden im 1. Halbjahr 2010 gegenüber Trafikanten ausgesprochen und aus welchem Rechtstitel?


11. Wie viele Kündigungen des Bestellungsvertrages nach dem Tabakmonopolrecht wurden im 1. Halbjahr 2010 gegenüber Trafikanten ausgesprochen und aus welchem Rechtstitel?

12. Was sind die rechtsstaatlichen Gründe für das Bundesministerium für Finanzen, dass es zu keinem monopolrechtlichen Instanzenzug in Fällen von Verwarnungen, Geldstrafen, Erlöschen des Bestellungsvertrages oder Kündigung des Bestellungsvertrages kommen darf?

13. Sieht das Bundesministerium für Finanzen in diesem Zusammenhang insbesondere die Rechte der Trafikanten im Verhältnis zur Monopolverwaltung gewahrt und wie begründen Sie das?

14. Gibt es im Rahmen des Bundesministeriums für Finanzen Überlegungen bei einer zukünftigen Novelle des Tabakmonopolgesetzes hier einen monopolrechtlichen Instanzenzug im Sinne des Rechtsstaates einzuführen und wenn ja, wie könnte dieser aussehen?

15. Wenn nein, warum nicht?