6093/J XXIV. GP

Eingelangt am 09.07.2010
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend Versäumnisse im Strafverfahren "Hypo Alpe Adria", insbesondere zum Honorar für Dr. Dietrich Birnbacher

 

 

Im Frühjahr des Jahres 2007 wurde in Geheimverhandlungen zwischen führenden Kärntner Landespolitikern und der Bayerischen Landesbank der Ankauf von rund 24% Anteilen der Hypo Alpe Adria Bank International AG  vereinbart.

 

Vom damaligen Landeshauptmann Dr. Jörg Haider sowie dem damaligen Landesrat und Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding Dr. Josef Martinz wurde zu diesem Zweck der Wirtschaftstreuhänder Dr. Dietrich Birnbacher den Verhandlungen beigezogen. Welche Aufgabe dieser genau übernehmen sollte ist bis dato nicht geklärt, er prüfte jedoch offenbar Bewertungsgutachten auf ihre Plausibilität und war auch in die Vertragsverhandlungen eingebunden.

 

Im Februar 2008 wurde öffentlich bekannt, dass Dr. Dietrich Birnbacher für diese Tätigkeiten ein Honorar von insgesamt rund 12 Millionen Euro erhalten sollte, und zwar von der Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding , der Verkäuferin der gegenständlichen Anteile der Hypo Alpe Adria Bank.

 

Nach breiter öffentlicher Empörung über die Höhe der Honorarforderung für eine Leistung, die in wenigen Wochen erbracht wurde, „kürzte“ Dr. Birnbacher seine Forderung schließlich auf die Hälfte, also rund 6 Millionen Euro.

 

Aufgrund der Vorfälle erstatteten der grüne Landtagsabgeordnete Rolf Holub sowie weitere Personen Sachverhaltsdarstellungen gegen Dr. Jörg Haider, Dr. Josef Martinz, Dr. Dietrich Birnbacher und weitere unbekannte Täter wegen des Verdachts des schweren Betrugs (§ 146 StGB), der Untreue (§ 153 StGB), des Geldwuchers (§ 154 StGB) und der falschen Zeugenaussage nach § 35-K-LTGO.

 

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt führte zu 12 St 26/08x Ermittlungen gegen Dr. Jörg Haider, Dr. Josef Martinz, Dr. Dietrich Birnbacher und unbekannte Täter aufgrund dieser Vorwürfe. Die Beschuldigten wurden, soweit bekannt ist, nicht persönlich einvernommen, sondern es wurde Dr. Jörg Haider und Dr. Josef Martinz sowie den beiden Vorständen der Kärntner Landes- und Hypothekenbankholding Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben. Dr. Birnbacher wurde nicht einmal eine solche Stellungnahme aufgetragen.

 

Laut Schreiben der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 19.2.2009 an das OLG Graz im Wege der OStA Graz wurde in den Stellungnahmen die Ansicht vertreten, dass die seinerzeitige Beauftragung von Dr. Birnbacher durch Dr. Jörg Haider und Dr. Josef Martinz mangels Vertretungsmacht weder für das Land Kärnten noch für die Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding  erfolgte, sondern dass Dr. Haider und Dr. Martinz vielmehr als Privatpersonen Dr. Birnbacher den Auftrag erteilt hätten.  Dadurch sollte Vertraulichkeit der Vertragsverhandlungen gesichert werden. Das verrechnete Honorar sei angemessen. Es handle sich um „Geschäftsführung ohne Auftrag“ gemäß § 1037 ABGB, weshalb die Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding  die für sie nützlichen Aufwendungen auf kurzem Wege übernommen habe, wozu sie rechtlich verpflichtet gewesen sei. Dazu vorgelegt wurden diverse Privatgutachten über die rechtliche Beurteilung und die Höhe des verrechneten Honorars.

 

Anfang 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt das Strafverfahren ein.

 

Dabei stützte sie sich auf die Stellungnahmen der Beschuldigten und die von diesen vorgelegten Urkunden und kam demnach zu dem „Ermittlungsergebnis“, dass von der Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding  am 4.6.2008 4,5 Millionen Euro an Dr. Birnbacher überwiesen wurden, und dass bis 31.12.2009 weitere 1,5 Millionen Euro zu überweisen waren. Grundlage dafür sei eine Vereinbarung vom 28.4.2008 zwischen Dr. Birnbacher, Dr. Haider, Dr. Martinz und der Kärntner Landes- und Hypothekenbankholding, wonach letztere den Dr. Haider und Dr. Martinz persönlich treffenden Aufwand gemäß § 1037 ABGB übernehme. Diese Vereinbarung sei aufgrund des Gutachtens von Univ. Prof. Dr. Christian Nowotny sowie aufgrund anwaltlichen Rates, wonach im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme mit „horrenden Prozesskosten für die Verantwortlichen der Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding  zu rechnen wäre und ihnen dadurch ein finanzieller Schaden entstehen würde“ , abgeschlossen worden (Schreiben der StA Klagenfurt vom 19.2.2009, Seite 11).

 

Eine Strafbarkeit scheide nach Ansicht der Staatsanwaltschaft aus, da das Honorar objektiv angemessen sei. Geldwucher durch Dr. Birnbacher sei nicht gegeben, „da man bei ihm nicht annehmen kann, er habe eine Zwangslage, den Leichtsinn oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen ausgebeutet.“

 

Einem Fortführungsantrag von Rolf Holub wurde letztlich durch das OLG Graz aus formellen Gründen (fehlende Antragslegitimation) nicht Folge gegeben.

 

Die besonders schonende, die juristisch durchaus kuriose Rechtfertigung der Beschuldigten unhinterfragt übernehmende Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Klagenfurt ist höchst bedenklich. Sie erweckt den unerfreulichen Eindruck einer „Komplizenschaft“ mit den Verdächtigen, und erinnert insofern an andere unrühmliche Beispiele staatsanwaltschaftlichen Versagens der letzten Jahre, wie etwa die Fälle „Strasser-E-Mails“, „Grasser-Homepage“, „Dörfler- Ortstafeln“ usw.

 

Für einen Außenstehenden scheinen zumindest folgende Punkte des Sachverhaltes und der Vorgehensweise höchst fragwürdig und problematisch:

 

 

a.  Die „Angemessenheit“ des Honorars:

 

Dr. Dietrich Birnbacher als Wirtschaftsprüfer verrechnete hier ein Honorar nach den Grundsätzen, wie sie sonst für Investmentbanken zur Anwendung gelangen. Dies, obwohl er nur einen Bruchteil der Tätigkeiten einer Investmentbank – nämlich die Überprüfung der Kaufpreissumme anhand ohnehin schon vorliegender Gutachten – erbrachte. Die Art der Honorarberechnung (Erfolgshonorar) ist für einen Wirtschaftsprüfer  höchst fragwürdig und standesrechtlich wahrscheinlich unzulässig.

 

Nach den für Wirtschaftsprüfern marktüblichen Honoraren wären maximal 200.000 bis 300.000 Euro angemessen gewesen.

 

Die von den Beschuldigten vorgelegten Gutachten über die Angemessenheit des Honorars von DDr. Gerhard Altenberger, Mag. Rudolf Siart und der Auditor Treuhand GmbH beziehen sich jeweils auf die für Investmentbanken üblichen Honorare, und lassen teils die Frage der Angemessenheit auch ausdrücklich offen. 

 

Ob eine solche Honorarbemessung zulässig ist, scheint aufgrund der Umstände sehr fragwürdig. Letztlich verließ sich die Staatsanwaltschaft, soweit bekannt ist, zur Beurteilung der Angemessenheit – die an sich Rechtsfrage wäre – ausschließlich auf vorgelegte Privatgutachten, ohne eigene Ermittlungen anzustellen.

 

b. Die „Kürzung“ um die Hälfte

 

Angesichts der öffentlichen Proteste reduzierte Dr. Birnbacher sein Honorar um die Hälfte, also rund 6.000.000 Euro. Die damit implizit eingestandene Unangemessenheit der ursprünglichen Summe wäre ein Indiz für eine Versuchsstrafbarkeit der ursprünglich geforderten 12.000.000 Euro, wurde von der Staatsanwaltschaft jedoch offenbar nicht weiter gewürdigt.

 

c. Die Beauftragung als „Privatpersonen“

 

Das Schreiben von Dr. Birnbacher, in dem die Umstände der Beauftragung dokumentiert wurden und das von Dr. Haider und Dr. Martinz gegengezeichnet wurde, ist an „den Landeshauptmann“ und „den Landesrat“ gerichtet und auch unter Anführung dieser Titel in abgekürzter Form gegengezeichnet.

 

Es ist höchst fraglich, ob in einer gerichtlichen Einvernahmesituation ohne Gelegenheit zur vorherigen schriftlichen Formulierung einer komplizierten juristischen Rechtfertigung der von den Verdächtigen behauptete Abschluss durch Dr. Haider und Dr. Martinz als Privatpersonen angesichts dieses Schreibens schlüssig dargestellt worden wäre.

 

„Zufällig“ passt die der Lebenserfahrung widersprechende Beauftragung von Dr. Birnbacher durch zwei Politiker unterschiedlicher Parteien „als Privatpersonen“ mit Verrechnung von mehr als 12 Millionen Euro Bruttohonorar gut in das von den Verdächtigen gezeichnete Bild einer angeblichen Geschäftsführung ohne Auftrag.

 

Viel lebensnäher scheint, dass von Dr. Haider und Dr. Martinz, die jeweils wesentliche Funktionen beim Land bzw. der Kärnter Landesholding bekleideten, gegenüber Dr. Birnbacher die Zahlung durch diese Rechtsträger in Aussicht gestellt wurde. Darauf deutet auch hin, dass im Schreiben über den Vertragsinhalt die „Modalitäten zum Zwecke der Rechnungslegung“ vorbehalten bleiben. Dabei ist zu bedenken, dass Dr. Haider als Landeshauptmann auch privatrechtlicher Vertreter des Landes war, und somit sehr wohl für eine Täterschaft der Untreue in Betracht käme.

 

d. die „Nützlichkeit“ der Aufwendungen gem. § 1037 ABGB

 

Die Beschuldigten, und ihnen folgend die Klagenfurter Staatsanwaltschaft, argumentierten, dass sich durch die Leistungen von Dr. Birnbacher die Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding den Aufwand für die Beauftragung einer Investmentbank erspart hätte. Die Geschäftsführung durch Dr. Haider und Dr. Martinz sei zu dem klaren, überwiegenden Vorteil der Holding gewesen, und es liege daher ein Fall der „nützlichen Geschäftsführung“ iSd § 1037 ABGB vor.

 

Zunächst darf bezweifelt werden, ob man wirklich von einem „klaren, überwiegenden Vorteil“ sprechen kann, wenn zur Beurteilung desselben mehrere Fachgutachten erforderlich sind, die in zentralen Fragen sehr vage bleiben.

 

Die Staatsanwaltschaft geht mit dieser Rechtsansicht weiters von Prämissen aus, die keineswegs gesichert erscheinen.

 

So  stellte etwa Dr. Christian Novotny als Privatgutachter fest, dass es „heute zu den allgemein bekannten Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens“ gehöre, auch bei größeren außerbörslichen Merger & Acqusition Transaktionen „Investmentbanken oder große Wirtschaftstreuhandgesellschaften als externe Berater“ beizuziehen.

 

Dass derartige „Gepflogenheiten“ bestehen mögen, macht aber die Betrauung einer Investmentbank noch nicht unbedingt erforderlich, zumal hier ja potentieller Käufer und Kaufpreis feststanden. Tatsächlich war offensichtlich die Beiziehung einer Investmentbank eben nicht erforderlich, da mit der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Einzelperson das Auslangen gefunden werden konnte.

 

Es ist daher keineswegs gesichert, dass hier der Aufwand für eine Investmentbank „erspart“ wurde, so dass auch nicht das volle Honorar einer Investmentbank zum klaren, überwiegenden Vorteil der Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding gewesen sein kann.

 

e. das Ausnützen einer „Zwangslage“

 

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat sich offenbar nicht näher mit dem Vorwurf, es liege hier Geldwucher iSd § 154 StGB vor, auseinandergesetzt.

 

Dies obwohl sie selbst im Schreiben vom 19.2.2009 feststellte, dass die Vereinbarung vom 28.4.2008 aufgrund des Gutachtens von Univ. Prof. Dr. Christian Nowotny sowie aufgrund anwaltlichen Rates, wonach im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme mit „horrenden Prozesskosten für die Verantwortlichen der Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding  zu rechnen wäre und ihnen dadurch ein finanzieller Schaden entstehen würde“ , abgeschlossen worden sei. Auch die schwierige Situation vor dem Auslaufen der Wandelschuldverschreibung, welche einerseits zeitlich dringend eine Lösung erforderte, und gleichzeitig von der Bayerischen Landesbank mit ihrer Forderung nach Vertraulichkeit noch zusätzlich erschwert wurde, kann mit guten Gründen als eine Zwangslage für die Entscheidungsträger betrachtet werden.

 

Die spätere Kürzung der Honorarforderung um die Hälfte deutet durchaus darauf hin, dass offenbar ein ursprüngliches „auffallendes Missverhältnis“ zwischen der Forderung und der Leistung des Dr. Birnbachers bestand.

 

Eingehende Ermittlungen zu diesem Tatvorwurf, wie insbesondere auch die Einvernahme des Dr. Birnbacher, wären daher jedenfalls angezeigt gewesen.

 

Schließlich ist zu bemerken, dass entgegen der Auffassung der Klagenfurter Staatsanwaltschaft begrifflich das Delikt nicht nur durch Dr. Birnbacher sondern auch durch Dr. Haider und Dr. Martinz begangen worden sein hätte können, da auch die wucherische Verwertung einer übergegangenen Forderung nach § 154 Abs 2 StGB strafbar ist. Auch diesbezüglich wären daher Ermittlungen erforderlich gewesen, unterblieben jedoch.

 

f. die wettbewerbs- und bankenrechtliche Zulässigkeit der Vorgehensweise

 

Sollte sich tatsächlich bestätigen, dass Dr. Birnbacher Leistungen einer Investmentbank erbracht und dafür auch ein bei Investmentbanken übliches Honorar verrechnet haben, so stellt sich die Frage nach den weiteren Konsequenzen dieser Vorgehensweise.

 

Unzweifelhaft dürfte sein, dass Dr. Birnbacher nicht Betreiber einer konzessionierten Investmentbank ist. Es wäre daher zu prüfen, ob nicht das Verwaltungsstrafdelikt nach § 98 Abs 1 BWG erfüllt wurde, indem ohne die erforderliche Berechtigung Bankgeschäfte betrieben wurden. Eine entsprechende Anzeige an die Finanzmarktaufsicht wurde jedoch soweit bekannt ist von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt nicht erstattet.

 

Die Verrechnung eines Erfolgshonorars nach Art der Investmentbanken dürfte nach den vorgelegten Gutachten auch zumindest schwer standeswidrig gewesen sein. Auch hier scheint die Staatsanwaltschaft eine Disziplinaranzeige bei der zuständigen Kammer nicht veranlasst zu haben.

 

Schließlich wäre zu bedenken, ob Dr. Birnbacher durch die Verrechnung von Honoraren einer Investmentbank ohne den Betrieb einer solchen aufrecht erhalten zu müssen nicht auch wettbewerbsrechtliche Vorteile lukriert hat, welche allenfalls legitimierte Betreiber von Investmentbanken zu Schadenersatz und Unterlassungsansprüchen berechtigen würden.

 

 

Insgesamt erscheint somit die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Klagenfurt in vielen Punkten höchst fragwürdig und problematisch.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.)  Wer ermittelt von Seiten der Staatsanwaltschaft in der Causa Verkauf von Landesanteilen  der Hypo Alpe Adria Bank International AG an die Bayrische Landesbank?

2.)  Welchen Zeitraum umfassen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft?

3.)  Welche strafrechtlich relevanten Tatbestände stehen im Raum und gegen wen wird dahingehend jeweils ermittelt?

4.)  Wird auch die exzessive Expansionspolitik der Hypo Group Alpe Adria im Vorfeld des Verkaufs der Anteile an die Bayrische Landesbank untersucht?

5.)  Wie viele (anonyme) Strafanzeigen hat es im Zusammenhang mit der HGAA in den letzten Jahren gegeben, die bei der StA Klagenfurt eingebracht wurden und wie wurde daraufhin ermittelt bzw. ist es zur Erhebung einer Anklage gekommen?

6.)  Werden auch mögliche Formen der indirekten Parteienfinanzierung im Zusammenhang mit dem Verkauf der HGAA untersucht?

7.)  Ist es zutreffend, dass im Verfahren rund um die Honorarforderung Dr. Birnbachers Dr. Haider und Dr. Martinz nicht einvernommen wurden, sondern dass sich die Staatsanwaltschaft mit einer schriftlichen Stellungnahme dieser beiden Personen begnügt hat?

8.)  Falls ja: Warum?

9.)  Ist es zutreffend, dass im Verfahren rund um die Honorarforderung Dr. Birnbachers von Dr. Birnbacher nicht einmal eine solche schriftliche Stellungnahme verlangt wurde?

10.)  Falls ja: Weshalb wurde darauf bzw. auf eine Einvernahme verzichtet?

11.)  Hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt im Verfahren rund um die Honorarforderung Dr. Birnbachers in den vorläufigen Bericht des Kärntner Landesrechnungshofes Einsicht genommen, der in den Medien zitiert wurde und der ein auffälliges Missverhältnis des Honorars des Dr. Birnbacher mit seiner tatsächlichen Leistung vermutete?

12.)  Die vorliegenden Privatgutachten der Deloitte Auditor Treuhand GmbH und des DDr. Gerhard Altenberger gingen davon aus, dass das Honorar des Dr. Birnbacher unter der Voraussetzung als angemessen zu qualifizieren sei, dass die Tätigkeit mit jener einer Investmentbank vergleichbar sei. Welche Schritte hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt gesetzt um aufzuklären, ob eine solche Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Dr. Birnbacher mit jener einer Investmentbank vorlag?

13.)  Ist die Staatsanwaltschaft Klagenfurt davon ausgegangen, dass Dr. Birnbacher eine Ein-Mann-Investmentbank sei?

14.)  Hat nach den Erhebungen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Dr. Birnbacher die Berechtigung zum Betrieb einer Investmentbank?


15.)   Falls nein: wurde die Finanzmarktaufsicht durch die Staatsanwaltschaft Klagenfurt darüber informiert, dass ohne Vorliegen einer entsprechenden Berechtigung von Dr. Birnbacher Geschäfte einer Investmentbank ausgeführt wurden?

16.)  Falls wieder nein: wieso nicht?

17.)  Hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt einen unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen damit betraut, den Wert der Tätigkeit des Dr. Birnbacher zu beurteilen?

18.)  Falls nein: wieso nicht?

19.)  Falls ja: zu welchem Ergebnis ist der Sachverständige gekommen?

20.)  Nach § 88 Abs. 1 WTBG (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz) muss eine Haftungssicherheit bei Wirtschaftstreuhändern jedenfalls gegeben sein. Hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Möglichkeiten einer Haftung des Dr. Birnbacher im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile der Hypo-Alpe-Adria Bank International AG durch die Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding  geprüft?

21.)  Falls ja: Mit welchem Ergebnis?

22.)  In welcher Weise hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt das Verbot von Provisionsgeschäften nach dem WTBG in diesem Zusammenhang gewürdigt?

23.)  Hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt in diesem Zusammenhang eine Disziplinaranzeige an die zuständige Kammer gerichtet?

24.)  Falls nein: wieso nicht?

25.)  Hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt in die nach dem WTBG obligatorischen Aufzeichnungen der Tätigkeiten des Wirtschaftstreuhänders Dr. Birnbacher Einsicht genommen?

26.)  Falls nein: wieso nicht?

27.)  In welcher Weise  hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt den Leistungsbericht des Dr. Birnbacher gewürdigt, der als Anhang zum Gutachten der Deloitte Auditor Treuhand GmbH vom 12.03.2008 vorlag?

28.)  Hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt es verabsäumt, in den Brief vom 15.05.2007 des Dr. Birnbacher an Dr. Haider und Dr. Martinz Einsicht zu nehmen, der im Leistungsbericht des Dr. Birnbacher erwähnt wurde und der das Ergebnis der Tätigkeiten des Dr. Birnbacher zusammenfasst?

29.)  Falls ja: warum?

30.)  Sind der Staatsanwaltschaft Klagenfurt die vielen Fehler im Leistungsbericht des Dr. Birnbacher aufgefallen?

31.)  Falls ja: welche Konsequenzen bzw. Schlüsse wurden daraus gezogen?

32.)  Dr. Haider und Dr. Martinz zeichneten den Gegenbrief mit „Landeshauptmann“ und „Landesrat“ und Dr. Martinz wurde darüber hinaus darin mit „Vorsitzender des Aufsichtsrates der Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding“  angesprochen. Der sogenannte Gegenbrief des Dr. Birnbacher an Dr. Haider und Dr. Martinz und der Leistungsbericht des Dr. Birnbacher legen eindeutig dar, dass Dr. Birnbacher davon ausging für das Land Kärnten zu handeln und dass er auch Kontakt mit dem Büro des Landeshauptmannes pflegte. Hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt angesichts dieser Umstände den Vorwurf des Amtsmissbrauchs oder der Untreue gegen Dr. Martinz und Dr. Haider geprüft?

33.)  Falls nein: wieso nicht?

34.)  Falls ja: mit welchem Ergebnis?

35.)  Aufgrund welcher konkreten Erhebungsergebnisse ist die Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu dem Ergebnis gelangt, dass das Delikt des „Geldwuchers“ nach § 154 StGB jedenfalls nicht vorliegen könne?

36.)  Werden nunmehr Ermittlungen gegen Dr. Birnbacher und auch gegen Dr. Martinz geführt?

37.)  Wenn ja: wegen welcher strafrechtlich relevanter Tatbestände wird gegen Dr. Martinz ermittelt?

38.)  Mit welchen Maßnahmen wollen Sie sicherstellen, dass in Hinkunft bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt auch gegen führende Landespolitiker in einer Art und Weise ermittelt wird, die die Erzielung brauchbarer Erhebungsergebnisse nicht von vornherein unmöglich macht?