6384/J XXIV. GP
Eingelangt am
22.09.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dietmar Keck, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Sachwalterschaft von Frau Anna Probst
Die Pflege von kranken, alten oder hilfsbedürftigen Menschen ist vermutlich die wichtigste, zugleich aber auch eine der schwierigsten Arbeiten, die es für jemanden zu bewältigen gilt.
Neben der persönlichen Eignung von Menschen, die pflegen, sind auch funktionierende Kontrollstrukturen, sowie eine aufmerksame Öffentlichkeit wesentliche Bausteine für eine optimale Pflege, denn leider müssen wir immer erfahren, dass es auch solche gibt, die die Notsituation von Kranken oder Menschen mit Behinderung ausnutzen, und sich bereichern oder sogar Missbrauch betreiben.
Aufmerksam gemacht auf die besonders prekäre Situation der 92jährigen Grazerin Anna Probst, derzeit wohnhaft in der Absengerstraße 36, 8020 Graz, stellen die unterzeichnenden Abgeordneten nachstehende
Anfrage
1. Die 92jährige Grazerin Anna Probst (geb. 1.4.1918) ist seit vielen Jahren auf die Hilfe und Unterstützung durch Dritte angewiesen. Stimmt es, dass sich Frau Probst zusätzlich seit mehreren Jahren unter Sachwalterschaft befindet?
2. Angaben nächster Verwandter zufolge wurde für Frau Probst zuletzt (per 3.4.2007) Frau Manina Brandl als Sachwalterin bestellt. Stimmt dies? Wenn nein, wie lautet der Name der Sachwalterin/des Sachwalters?
3. Bei Frau Manina Brandl handelt es sich um keine Verwandte von Frau Anna Probst, dennoch wurde sie mit deren Sachwalterschaft betraut. Mit welcher Begründung geschah dies?
4. Wie lauten die Kriterien, die jemand erfüllen muss, um mit der Sachwalterschaft über eine andere Person betraut werden zu können?
5. Wie lauten die Ausschließungsgründe, die eine Sachwalterschaft verhindern?
6. Wie auch im gegenständlichen Fall der Frau Anna Probst geschehen, wird die Frage der Sachwalterschaft durch Gerichte bzw. RichterInnen entschieden. Gibt es Gründe – z.B. persönliche Betroffenheit, Befangenheit durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit im Verfahren beteiligten Parteien, usw. - die bestimmte Gerichte bzw. bestimmte RichterInnen davon ausschließen, im Falle einer bestimmten Sachwalterschaft entscheidungsbefugt zu sein?
7. Stimmt es, dass es sich bei Frau Manina Brandl, der nunmehrigen Sachwalterin von Frau Anna Probst, um eine Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft Graz handelt? Falls ja, welche Funktion bekleidet Frau Manina Brandl dort?
8. Angaben nächster Verwandter von Frau Anna Probst zufolge, besteht zwischen jener Richterin, die die letzte Sachwalterschaftsangelegenheit der Frau Anna Probst zu entscheiden hatte, und jener Person, die als Sachwalterin eingesetzt wurde, ein zumindest kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis. Falls dem so sein sollte: Wäre dies nicht als Grund für Befangenheit zu werten gewesen?
9. Wie bewertet die Frau Bundesministerin den Umstand, dass durch die berufliche oder sogar private Nähe zwischen der entscheidungsbefugten Richterin und der späteren Sachwalterin bei Dritten der Eindruck der Absprache oder sogar der Mauschelei entstehen könnte?
10. Besteht im gegenständlichen Fall der Frau Anna Probst die Möglichkeit, einer nachträglichen Überprüfung der Erteilung der Sachwalterschaft? Wenn ja, wer kann sie beantragen? Wem kommt hier Parteienstellung zu? Wer würde damit betraut werden? Zu welchen möglichen Ausgängen könnte eine solche Prüfung führen?
11. Wohin können sich Dritte wenden, wenn sie Kritik an der Ausübung einer Sachwalterin/eines Sachwalters haben?
12. Bestehen für eine Sachwalterin/einen Sachwalter irgendwelche Dokumentationspflichten – dies sowohl im Hinblick auf die Pflege an sich, als auch auf die eingesetzten Geldmittel? Wenn ja, wer hat hier das Recht zur Einsicht?
13. Wie von Verwandten geschildert, wird Frau Anna Probst seit geraumer Zeit in vielerlei Hinsicht daran gehindert, eine optimale gesundheitliche Versorgung zu erhalten, sowie am bisher üblichen Familienleben teilzunehmen. Als Ursache dafür wird allgemein das Verhalten der Sachwalterin identifiziert. Besitzt eine Sachwalterin/ein Sachwalter das Recht, ärztliche (d.h. medizinische) oder familiäre Kontakte zu unterbinden? Wenn ja, warum? Wenn nein, wie kann gegen ein solches – dann offensichtlich widerrechtliches - Verhindern vorgegangen werden?
14. Mit welchen Konsequenzen hat eine Person zu rechen, wenn sie ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber einer Person, für die sie die Sachwalterschaft übernommen hat, nicht nachkommt?
15.Sieht sich die Frau Bundesministerin nunmehr dazu veranlasst, im Fall der Frau Anna Probst aktiv zu werden? Wenn ja, wie?