654/J XXIV. GP

Eingelangt am 16.01.2009
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend UN-Übereinkommen gegen Korruption

 

Das UN-Übereinkommen gegen Korruption sieht verschiedenste Maßnahmen zur Zurückdrängung der Korruption vor.

 

Die UN-Konvention sieht auch vor, dass die Tathandlung der „Abgeordneten-bestechung“ alle Handlungen und Unterlassungen erfasst, die bei Wahrnehmung des Mandats erfolgen. Nicht nur das Stimmverhalten im Parlament bzw. den Ausschüssen soll erfasst sein, sondern auch das Verhalten dort, wo die eigentlich Meinungsbildung erfolgt, also Einfluss auf das parlamentarische Procedere genommen wird. Auch Drittzuwendungen sollten laut der Konvention einbezogen werden, ebenso wie das mittelbare und unmittelbare Versprechen eines Vorteils. Sowohl materielle als auch immaterielle Vorteile müssen vom Tatbestand erfasst sein.

 

Im Dezember 2007 hat das österreichische Parlament eine umfassende Verschärfung des österreichischen Korruptionsstrafrecht beschlossen. Auch wurde § 304a StGB vom Parlament verabschiedet, der den Stimmenkauf von Abgeordneten unter Strafe stellt.

 

In einem Gutachten des Legislativdienstes des Parlaments vom 29.1.2008 wird thematisiert, dass die Bestimmungen des § 304a StGB hinsichtlich der Abgeordnetenkorruption nicht den Vorgaben des Übereinkommen gegen Korruption entsprechen. So heißt es unter anderem, dass eine Rücksprache mit dem Bundesministerium für Justiz (Dr. Manquet) ergeben hat, dass Bedenken bestehen, dass diese Umsetzung nicht ausreichend sein könnte.

 


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

  1. Hat das österreichische Parlament das UN-Übereinkommen gegen Korruption ratifiziert?

 

  1. Wenn ja, ist Österreich auf Grund der Ratifizierung diese Übereinkommens verpflichtet den Inhalt im österreichischen Recht umzusetzen?

 

  1. Ist es richtig, dass hinsichtlich der Strafbestimmungen bezüglich der Abgeordnetenbestechung ein UN-Übereinkommen konformer Vollzug derzeit mangels fehlender Umsetzung im Strafgesetzbuch nicht möglich ist?

 

  1. Entspricht § 304a StGB Abgeordnetenbestechung den Vorgaben des UN-Übereinkommens gegen Korruption?

 

  1. Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Wer trägt die politische Verantwortung für die mangelnde Umsetzung des UN-Übereinkommen gegen Korruption hinsichtlich der Abgeordnetenbestechung?

 

  1. Welche Änderungen wären im § 304a StGB notwendig, um dem UN-Übereinkommen gegen Korruption hinsichtlich den Vorgaben bei der Abgeordnetenbestechung zu entsprechen?

 

  1. Wer müsste welche Schritte setzen, um eine UN-Übereinkommen konforme Vollziehung hinsichtlich der Abgeordnetenkorruption zu gewährleisten?