6766/J XXIV. GP

Eingelangt am 22.10.2010
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Hofer

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend Lockerung des Tiermehl-Verfütterungsverbots

 

 

 

Mitte der 80er Jahre breitete sich die Rinderseuche von Großbritannien ausgehend auf ganz Europa aus. Dank strenger Hygiene-Vorschriften und dem Verbot der Verfütterung von Tiermehl gilt die auch für den Menschen gefährliche Seuche in Europa als nahezu ausgerottet. Angeblich will die EU-Kommission das Tiermehl-Verfütterungsverbot wieder lockern, da die Zahl der positiv auf BSE getesteten Tiere im vergangenen Jahr auf Null sank. Bauern sollen künftig wieder Rindermehl an Schweine, Geflügel oder Fische verfüttern dürfen, nicht jedoch an andere Rinder.

 

In Beantwortung einer schriftlichen Anfrage des EU-Abgeordneten Andreas Mölzer betreffend Lockerung des Tiermehl-Verfütterungsverbots an die Kommission hat der EU-Kommissar für Gesundheit und Verbraucherschutz John Dalli im Namen der Kommission geantwortet:

 

1. Bei dem Zweiten Fahrplan für die Bekämpfung von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE), der am 16. Juli 2010 angenommen wurde, handelt es sich um ein Strategiepapier, das einen Überblick über mögliche künftige Änderungen der EU-Maßnahmen zur TSE-Bekämpfung geben soll. Unter anderem wird darin die Möglichkeit einer Überprüfung des absoluten Verfütterungsverbots behandelt. Eine etwaige Änderung wird sich ausschließlich auf die eventuelle Wiederzulassung von tierischem Eiweiß von Schweinen und Geflügel in Futtermitteln beziehen, vorausgesetzt, dass dies das hohe Niveau der Lebensmittelsicherheit in der Europäischen Union nicht negativ beeinflusst. Es besteht jedoch nicht die Absicht, das Verbot der Verwendung von  Wiederkäuerproteinen (also von Eiweißen von Rindern, Schafen oder Ziegen) in Futtermitteln aufzuheben. 

 

2. Derzeit ist die Verwendung von verarbeitetem tierischem Eiweiß zu Fütterungszwecken verboten. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte enthält Vorschriften für die Verarbeitung von Material, das verfüttert werden darf, und schreibt vor, dass (neben Material wie Milcherzeugnissen) nur Material, das einer Veterinäruntersuchung in einem Schlachthof unterzogen wurde, zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden darf. 

 

3. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist die Verfütterung von Falltieren an Nutztiere verboten. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Wirkung vom 4. März  2011 stellt dieses Verbot ebenfalls nicht in Frage.

 

4.& 5. Die Wiedereinführung von verarbeitetem tierischem Eiweiß in Futtermittel wird nur dann zugelassen, wenn sie auf einer soliden wissenschaftlichen Grundlage erfolgt und wenn auf einer zuverlässigen Laboratoriumsdiagnostik beruhende Kontrollsysteme und eine ordnungsgemäße Kanalisierung zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen eingerichtet werden; dazu zählt auch eine vorschriftsgemäße Kennzeichnung der Futtermittel. Zurzeit werden jedoch keine speziellen Vorschriften zu Angaben über die Tierfütterung auf Lebensmitteln in Betracht gezogen.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Gesundheit folgende

 

Anfrage

 

1.    Welche Vorgaben in Bezug auf die Verfütterung von Tiermehl gibt es derzeit in Österreich?

 

2.    Welche Änderungen bzgl. der Vorgaben in Bezug auf die Verfütterung von Tiermehl in Österreich sind derzeit geplant und ab wann sollen diese Änderungen wirksam werden?

 

3.     Können Sie mit 100%iger Sicherheit eine Übertragung der Seuche auf andere Tiere mittels Tiermehl ausschließen?

 

4.     Darf allenfalls in Österreich verfüttertes Tiermehl nur aus jenem Teil bestehen, der bei der Verarbeitung von Fleisch anfällt?

 

5.     Fall künftig wieder verendete und erkrankte Tiere zu Tiermehl verwertet werden dürfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit kann hierbei eine Übertragung von Krankheiten ausgeschlossen werden?

 

6.     Gibt es Notfallpläne, um bei Bedarf ein erneutes europaweites Ausbreiten der Seuche schon im Vorfeld zu verhindern?

 

7.     Inwieweit ist vorgesehen, dass eine Tiermehl-Verfütterung auf den Lebensmitteln ausgewiesen sein muss?