677/J XXIV. GP

Eingelangt am 21.01.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler

Kolleginnen und Kollegen

 

an die Bundesministerin für Justiz betreffend die vorsätzliche Nichtverfolgung einer, durch ein gerichtliches Gutachten nachgewiesenen und bereits angezeigten Körperverletzung.

 

Im Juli 2006 hat der leitende Staatsanwalt Prof. Dr. Schön eine Strafanzeige wegen § 83 StGB gegen Z unzuständiger Weise an sich gezogen  und sodann das Verfahren eingestellt. In weiterer Folge hat Dr. Schön ein Strafverfahren gegen die Ehegattin diese Rechtsanwalts, Frau Mag. Isabella S. eingeleitet. Dies jedoch ebenfalls unzuständigerweise.

 

Die Beschuldigte Frau Mag. S. wurde in diesem Strafverfahren durch ein gerichtliches Gutachten entlastet, in dem gleichzeitig die angezeigte Körperverletzung auf den ursprünglich angezeigten Z zurückgeführt wird und in Folge wurde Frau Mag. S. rechtskräftig freigesprochen. Trotz dieser Umstände wurde von der zuständigen Staatsanwältin Dr. Kerbl-Cortella eigenartigerweise jedoch kein Strafverfahren gegen Z eingeleitet.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

A N F R A G E

 

1) Ist es richtig, dass trotz der oben geschilderten Umstände bis dato kein Strafverfahren gegen Z aufgrund der Strafanzeige von Frau Mag. S. eingeleitet wurde?

 

2) Wenn ja, warum wurde dies unterlassen und aufgrund welcher Rechtsgrundlage hat die zuständige Staatsanwältin davon Abstand genommen, die oben erwähnte strafrechtlich relevante Tat weiter zu verfolgen?

 

3) Welche dienstrechtlichen Konsequenzen sind für die zuständige Staatsanwältin vorgesehen, sollte sich der Eindruck bestätigen, dass sie aufgrund der Faktenlage zu einer Weiterverfolgung verpflichtet gewesen wäre?

 

4) Wie beurteilen Sie dieses Vorgehen der zuständigen Staatsanwältin?


5) Ist der Eindruck richtig, dass die zuständige Staatsanwältin hier aufgrund der Intervention Dritter von der Verfolgung Abstand genommen hat?

 

6) Welche aufsichtsbehördlichen Veranlassungen wurden gegen  den leitenden Staatsanwalt  Dr. Schön aufgrund seines oben geschilderten rechtswidrigen Tätigwerdens getroffen?

 

7) Welche dienstrechtlichen Konsequenzen resultieren hieraus?

 

8) Welche aufsichtsbehördlichen und/oder dienstrechtlichen Maßnahmen werden Sie im geschilderten Fall veranlassen?