6936/J XXIV. GP

Eingelangt am 18.11.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag.a Rosa Lohfeyer

und GenossInnen

betreffend Erweiterung der Möglichkeit des teilbedingten Widerrufs

Laut Sicherheitssbericht 2007 wurden zum 1.12.2007 insgesamt 9.012 Personen in den österreichischen Justizanstalten angehalten, davon waren 6.211 Strafgefangene und 1.981 Untersuchungshäftlinge.

Der Verein NEUSTART leistet seit 1. März 2006 wirkungsvolle Täterarbeit wie z. B. Initiativen zur Vermeidung von Haft. Mit Hilfe von Unterstützung von SozialarbeiterInnen werden TäterInnen - nach dem Motto: Vergangenheit verarbeiten, Gegenwart bewältigen, Zukunft sichern - wieder in die Gesellschaft integriert.

Bedingte Entlassungen bieten auch in diesem Zusammenhang erheblich günstigere Chancen für die Wiedereingliederung von Verurteilten. Auch die Vermeidung von Rückfällen ist höher als bei der Entlassung nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe. Vor allem bei entsprechender Nachbetreuung und Kontrolle sind entsprechende Entwicklungen gegeben.

Die Probezeit nach bedingter Entlassung kann z. B. bei lebenslanger Freiheitsstrafe von zehn auf 15 Jahre verlängert werden (im Falle neuerlicher Delinquenz oder bei Weisungsbruch wie durch z. B. mangelndem Kontakt mit der Bewährungshilfe muß die bedingte Entlassung nicht widerrufen werden). Wird die Strafnachsicht dennoch vom Richter oder von der der Richterin widerrufen, kann dies nur bezüglich der gänzlich bedingten Freiheitsstrafe durchgeführt werden.

Dies hat in der Praxis zur Folge, dass es gegenüber Weisungsbrüchen bei höheren Strafen zu einer höheren Toleranz seitens der Richter und Richterinnen kommt als bei geringerem Strafausmaß. Ersteres ist jedoch aufgrund der oftmals höheren kriminellen Energie der Straftäter eher kontraproduktiv.

Jedoch kann auch ein gänzlicher Widerruf bei geringen Strafen, wenn diese auch nur z. B. einen Monat betragen, zu einem Verlust des Arbeitsplatzes führen. Würde der Umfang wenige Tage umfassen, wäre die Möglichkeit, die Haftstrafe im Rahmen des Urlaubes zu verbüßen, gegeben und das soziale und berufliche Umfeld so leichter zu erhalten. Darüber hinaus würde dem Richter oder der Richterin die Möglichkeit gegeben, nach genauer Abwägung mit Nachdruck die Weisung zu verfolgen oder im Einzelfall auch aufzuheben.


Die unterzeichnenden Abgeordneten richten deshalb an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

Anfrage:

1.         Sehen Sie eine Tendenz, dass gegenüber Weisungsbrüchen bei höheren Strafen es zu einer höheren Toleranz seitens der Richter und Richterinnen kommt als bei geringerem Strafausmaß?

2.         Wie sehen Sie als Justizministerin die Auswirkung auf das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung, wenn es gegenüber Weisungsbrüchen bei höheren Strafen höhere Toleranz seitens der Gerichte gibt?

 

3.          Wie schätzen Sie die Möglichkeiten ein, in absehbarer Zeit (noch in der XXIV. GP) Veränderungen im Bereich der Möglichkeiten der RichterInnen, nach Abschätzen jedes einzelnen Falles die Höhe des Widerrufs, festzulegen?

4.          Wie beurteilen Sie die Möglichkeit der Erweiterung auf teilbedingten Widerruf, da bislang bei Weisungsbruch ausschließlich die gänzlich bedingte Strafnachsicht widerrufen werden kann?

5.          Wie schätzen Sie die Möglichkeiten ein, in dieser Legislaturperiode zumindest für Jugendliche Straftäter den teilbedingten Widerruf gesetzlich zu verankern?