6980/J XXIV. GP

Eingelangt am 23.11.2010
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

an die Frau Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur

betreffend Direktorenbesetzung an der HBLA für Tourismus in Krems

 

 

Frau Mag. Martine Hrubesch steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Fristgerecht bewarb sie sich um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. September 2003 ausgeschriebene Stelle eines Direktors/einer Direktorin an der HBLA für Tourismus in Krems.

 

Im Verfahren zur Besetzung dieser Stelle erstattete das Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Gehrer einen Besetzungsvorschlag, in dem Herr Mag. Böhm, mit dem die ausgeschriebene Stelle in der Folge besetzt wurde, an erster Stelle, Frau Mag. Hrubesch an zweiter Stelle und Herr Mag. Dr. Kurzbauer an dritter Stelle gereiht waren. In weiterer Folge wurde Mag. Böhm auf Vorschlag der Bundesministerin mit Entschließung des Bundespräsidenten zum Direktor der HBLA für Tourismus in Krems ernannt, wovon der erfolgreiche Bewerber mit (Intimations-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 24. Mai 2005 in Kenntnis gesetzt wurde.

 


Mit einem weiteren Bescheid der genannten Bundesministerin vom 1. Juni 2005 wurde die Bewerbung von Frau Mag. Hrubesch um die genannte Direktorenstelle abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob Mag. Hrubesch gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichthof. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2006, B900/05, wurde der Bescheid wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben.

In der Folge erhob Frau Mag. Hrubesch Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichthof, u.a. mit der Begründung in ihrem Recht auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Bewerbung verletzt worden sein. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese mit Beschluss vom 29. Februar 2008, 2007/12/0196, zurück, weil die Entscheidung, welcher Bewerber zu bestellen sei, durch die Zustellung des (Intimations-)Bescheides vom 24. Mai 2005 an den ernannten Mitbewerber getroffen worden sei. Die Zustellung der im Bestellungsverfahren ergangene Entscheidung an die Beschwerdeführerin könne nicht durch die Erhebung einer Säumnisbeschwerde erzwungen werden.

 

Daraufhin beantragte Frau Mag. Hrubesch mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 beim Landesschulrat für Niederösterreich die Zustellung des (Intimations-) Bescheides vom 24. Mai 2005. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin sodann am 15. Mai 2008 zugestellt.

 

Gegen diesen (Intimations-)Bescheid vom 24. Mai 2005 erhob Frau Mag. Hrubesch eine auf eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet, und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Die Beschwerdeführerin bringt dazu u.a. folgendes vor:

 

„Der Behörde ist ein willkürliches Verhalten unter anderem dann vorzuwerfen, wenn Sie es verabsäumt hat, in einem für die Bewerberauswahl entscheidenden Punkt Pros und Kontras hinsichtlich einzelnen Kandidaten darzustellen, einander Gegenüber zustellen und gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung bzw. Erwägungen der Behörde müssen aus der Begründung  hervorgehen, also nachvollziehbar sein.“

 

Gerade diese Nachvollziehbarkeit ist im gegenständlichen Fall nicht einmal ansatzweise vorhanden.

 

„(D)ie belangte Behörde (hat) in … objektiver Willkür … einen … Bescheid zu Gunsten des (Mitbewerbers) erlassen … Die damit getroffene Besetzungsentscheidung ist nicht objektiv und grob willkürlich erfolgt…“

 

Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Begründend führt sie im Wesentlichen aus, dass kein Rechtsanspruch auf Ernennung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehe und eine solche gemäß § 10 Dienstrechtsverfahren 1984 – DVG, BGBL. 29 (VW), keiner Begründung bedürfe. Die Beschwerdeführerin sei durch den ihre Bewerbung abweisenden (vom Verfassungsgericht aufgehobenen) Bescheid, nicht jedoch durch die Ernennung des Mitbewerbers, beschwert.

 

Auch der ernannte Mitbewerber beantragte die Zurückweisung oder Abweisung der Beschwerde und für sich selbst „in jedem Falle einen gesetzlichen Kostenersatz in angemessener Höhe samt der gesetzlichen Umsatzsteuer“. Er bringt dazu im Wesentlichen vor, die Ernennung eines Bewerbers inkludiere die Abweisung der anderen Bewerbungen und bedürfe insoweit einer Begründung, welchem Erfordernis die belangte Behörde aber in ihrem die Bewerbung der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheid nachzukommen versucht habe. Mit der Aufhebung des Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof sei bereits auf die Verletzung der Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erkannt worden, womit diese nicht berechtigt sei, eine zweite dahingehende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu verlangen.

 

Mit Erkenntnis vom 25. 9. 2009 zu VfGH 900/05-12 u.a. und vom 22. 9. 2008 zu VfGH 1158/08-11 hat der Verfassungsgerichtshof die Ernennungsbescheide für die Direktorenstelle HBLA für Tourismus in Krems aufgehoben. Seit der Zustellung dieser höchstgerichtlichen Erkenntnisse sind schon wieder 2 Jahre verstrichen, ohne dass im BMUKK als zuständigem Bundesministerium erneut bescheidmäßig über die Nachbesetzung  entschieden wurde, obwohl das BMUKK als zuständiges Bundesministerium gemäß § 87 Abs. 2 VerfGG unverzüglich mit den Gebote stehenden rechtlichen Mitteln reagieren und Ersatzbescheide zu erlassen gehabt hätte.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur folgende

 

 

Anfrage

1.     Es liegt ein Gutachten der Bundes- Gleichbehandlungskommission vor, das Frau Mag. Hrubesch durch die „Nichtberücksichtigung der Bewerbung … um die Direktion“ diskriminiert sieht, ein darauf gestütztes Schadenersatzverfahren nach Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ist anhängig. Sind Sie bereit einen Ernennungsvorschlag – aufgrund des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission und aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 25. 9. 2006, Zl. B 900/05-12, und vom 22. 9. 2008, Zl. B 1158/08-11-Frau Mag. Hrubesch an den Herrn Bundespräsidenten zu übermitteln?

2.     Wurde von Ihnen im genannten Fall bereits ein Ernennungsvorschlag an den Herrn Bundespräsidenten übermittelt?

3.     Falls ja, haben Sie Frau Mag. Hrubesch vorgeschlagen?

4.     Angeblich soll der an dritter Stelle gereihte Bewerber vorgeschlagen worden sein, obwohl er Direktor an der Tourismusschule in St. Pölten ist, damit Frau Mag. Hrubesch keinesfalls Direktorin werden kann. Haben Sie Herrn Mag. Dr. Kurzbauer vorgeschlagen?

5.     Falls ja, warum?

6.     Ist Ihnen bekannt, dass Frau Mag. Hrubesch neuerlich wegen Diskriminierung einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission eingebracht hat, da ihr nun der drittgereihte Bewerber vorgezogen werden soll?

7.     Falls noch kein Ernennungsvorschlag an den Herrn Bundespräsidenten übermittelt wurde, bis wann längstens werden Sie an den Herrn Bundespräsidenten einen Ernennungsvorschlag übermitteln?

8.     Gemäß § 84 Abs. 2 VfGG sind Verwaltungsbehörden verpflichtet, im Fall einer Beschwerdestattgebung durch den Verfassungsgerichtshof im betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Obwohl seit der Erkenntnis des VfGH mehr als 2 Jahre vergangen sind, haben Sie den Rechtszustand noch immer nicht hergestellt: Bis wann längstens gedenken Sie den Rechtszustand herzustellen?

9.     Eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft wegen Verfahrensverzögerung, Nichtherstellung des Rechtzustandes und Recht auf bescheidmäßige Erledigung brachte als Ergebnis, dass die Beschwerde von Frau Mag. Hrubesch über die Verzögerungen als begründet anzusehen ist. Auch in diesem Punkt sind bereits wieder einige Monate verstrichen. Wann gedenken Sie das Verfahren abzuschließen?

10.  Mit Schreiben vom 12. 10. 2006, Geschäftszahl BMBWK-4.296/0049-III/5/2006, wurde der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens zur Kenntnis genommen. In der Zwischenzeit sind vier Jahre vergangen. Laut § 18 B-GBG ist der Bund zum Vermögensschaden verpflichtet. Warum wurde bis heute noch kein Vermögensschaden bezahlt?

11.  In diversen Medien wird immer wieder auf die Säumigkeit im Ernennungsverfahren hingewiesen:

-        Kurier 30. 3. 2010  "Siegreiche Klage bisher ohne Folge"

-        Kurier 24. 6. 2010  "Direktorenposten als Schleudersitz"

-        NÖN 46/2008         "Gericht hebt Bestellung zum Schuldirektor auf"

-        NÖN 24/2009         "Neuer Direktor für HLF"

-        NÖN 32/2009         "HLF endlich eine Entscheidung"

-        NÖN 26/2010         "Chef – Wechsel an der HLF?"

                                         "Wird Mag. Böhm von WIFI-Direktor abgelöst?"

-        NÖN 36/2010         "HLF: Mag. Böhm bleibt Leiter mit Ablaufdatum"

Kennen Sie diese Zeitungsberichte?

12.  Warum können oder wollen Sie keine Entscheidung im gegenständlichen Ernennungsverfahren vornehmen?

13.  Wird nach Auffassung des BMUKK die Berichterstattung über diese lange Verfahrensdauer zu einer positiven öffentlichen Meinung über Ihr Ressort beitragen?

14.  Entspricht es den Tatsachen, dass Ihnen ein Ernennungsvorschlag vorliegt, wonach Herr Mag. Dr. Kurzbauer (der die seinerzeitige Ernennung von Herrn Mag. Böhm gar nicht bekämpft hat) nunmehr an erster Stelle gereiht ist, Herr Mag. Böhm an zweiter Stelle und Frau Mag. Hrubesch nunmehr an dritter Stelle gereiht ist?

15.  Entspricht es den Tatsachen, dass diese Entscheidung durch eine neuerliche – nicht verfassungskonforme – Potentialanalyse, die im Jänner 2010 durchgeführt wurde und bei der Mag. Hrubesch nicht teilnahm, nun Mag. Dr. Kurzbauer für die ausgeschriebene Stelle „sehr empfohlen“ und Mag. Böhm „bedingt empfohlen wurde?

16.  Entspricht es den Tatsachen, dass Herr Mag. Dr. Kurzbauer seine Stelle als Direktor der Tourismusschule im WIFI St. Pölten aufgeben muss, damit Frau Mag. Hrubesch als seinerzeitige Zweitgereihte und von der Bundes- Gleichbehandlungskommission im Gutachten festgestellte Diskriminierte aufgrund des Geschlechtes nicht im Ernennungsvorschlag an erster Stelle gereiht ist?

17.  Ist Ihnen bekannt, dass Frau Mag. Hrubesch von allen Bewerbern den frühesten Vorrückungsstichtag hat?

18.  Ist Ihnen bekannt, dass vom Schulgemeinschaftsausschuss der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus Krems folgende Reihung vorgenommen wurde?
1. Mag. Johann Böhm
2. Mag. Martine Hrubesch
3. Mag. Dr. Franz Kurzbauer

19.  Ist Ihnen bekannt, dass vom Dienststellenausschuss der HLF Krems folgende Reihung vorgenommen wurde:
1. Mag. Wolfgang Derler
2. Mag. Johannes Fetti
3. Mag. Martine Hrubesch MAS
4. OStR Mag. Franz Laistler
5. Mag. Johann Böhm
6. Mag. Gisela Weiß
7. Mag. Dr. Franz Kurzbauer
8. Mag. Karin Widermann

20.  Das Institut für Unternehmensberatung Wentner-Havranek stellt folgendes fest:
Zusammenfassung Beobachtergespräch
Anhörung vom 21. November 2003
Leiterstelle Direktor/in an der HBLA für Tourismus Krems
Bewerberin: Mag. Martine Hrubesch
Der Bericht über die Anhörung stellt eine Zusammenfassung über das Anhörungsergebnis dar und ist ein Teilaspekt des gesamten Auswahlverfahrens. Das Anhörungsgespräch stellt eine Potentialanalyse dar, deren Aufgabe es ist, vor allem die fachunabhängigen Managementfähigkeiten der Bewerber festzustellen.
Grundlagen für die Entscheidung sind

-        die gegebenen Rechtskriterien

-        das Ergebnis des Anhörungsverfahrens

-        die Inhalte des Personalaktes über die bisherigen Dienstleistung und den bisherigen Arbeitserfolg

-        die persönlichen Darstellungen der Bewerber in ihren Bewerbungsunterlagen

-        allfällige Berichte der zuständigen Schulaufsicht

-        eine allfällige Stellungnahme des Schulgemeinschaftsausschusses

-        eine allfällige Stellungnahme der zuständigen Personalvertretung

Haben Sie all diese Grundlagen für die Entscheidung eines neuerlichen Ernennungsvorschlags an den Herrn Bundespräsident berücksichtigt?

21.  Falls ja, wie lautet Ihr neuer Ernennungsvorschlag und wurde er vom Herrn Bundespräsident unterzeichnet?

22.  Entspricht es den Tatsachen, dass Mag. Dr. Kurzbauer mit 1. 1. 2011 die Leitung der HBLA für Tourismus in Krems übernehmen soll?