7006/J XXIV. GP
Eingelangt am 26.11.2010
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ANFRAGE
des Abgeordneten Walser, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur
betreffend die Legalität und Legitimität der IGGiÖ sowie der Wahlen der Islamischen Glaubensgemeinschaft
Die Wahlen für die Organe der Islamischen Gemeinschaft in Österreich sind angelaufen. Die Registrierung der Mitglieder hat zu einer breiten medialen Berichterstattung geführt. Insbesondere die Tatsache, dass der Präsident der Glaubensgemeinschaft seine Funktion als Leiter des Schulamtes dazu benutzt hat, ReligionslehrerInnen, SchülerInnen und deren Familien dazu anzuhalten, sich registrieren zu lassen, wurde kritisiert.
Es gibt auch Kritik anderer muslimischer Repräsentanten, die Glaubensgemeinschaft sei nicht repräsentativ für die geschätzten rund 500.000 Muslime in Österreich und habe in Wirklichkeit nur wenige tausend Mitglieder. Laut den kürzlich von Präsident Schakfeh bekannt gegebenen Ergebnissen, haben sich insgesamt etwa 45.800 Personen registrieren lassen, nur 15.800 davon sind wahlberechtigt.
Es mehren sich Stimmen, die Zweifel sowohl an der Legalität als auch der Legitimität der IGGiÖ als Glaubensvertretung des Islam in Österreich haben. Darüber hinaus gibt es auch Zweifel an der korrekten und gesetzeskonformen Durchführung der laufenden Wahlen der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Die Argumentation dieser Personen und Organisationen – etwa der Initiative Liberaler Muslime Österreich (ILMÖ) – folgt in etwa diesen Ausführungen:
„Nur registrierte IGGiÖ-Mitglieder, die rechtzeitig ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, sind laut Verfassung der IGGiÖ wahlberechtigt. Doch viele Menschen haben sich zu spät eingetragen. Die Kultusumlageverordnung der neuen IGGiÖ-Verfassung schreibt in § 4 Absatz 3 vor: ´Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist im Laufe des Monates Jänner im Vorhinein zu entrichten. ` Wie alle Medien berichtet haben, hat die Zählung der Muslime aber erst im Februar 2010 begonnen. Die Mitgliedsbeiträge wurden erst danach verspätet und teilweise überhaupt nicht bezahlt.“
Zum anderen hätten viele Muslime Bedenken, sich zu registrieren – aus Angst, dass ihnen daraus Nachteile erwachsen könnten, „wenn so etwas passiert wie mit den Juden vor dem Zweiten Weltkrieg“, so Schakfeh in der „Presse“ vom 9.11.2010 wörtlich.
Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung am 29.2.1988 (V11/87) festgestellt, dass die erste Islamische Religionsgemeinde Wien gemäß Artikel I § 1 Islamgesetz 1912 iVm Anerkennungsgesetz 1874 nur mit einer Rechtsverordnung genehmigt werden dürfe und habe die Erledigung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 2. Mai 1979, Zl. 9076/7-9c/79 daher als Verordnung iSd Art 139 Abs 1 B-VG qualifiziert. Weiter wird der VfGH wie folgt zitiert: „Als solche wäre sie gemäß § 2 Abs 1 lit f des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt im Bundesgesetzblatt kundzumachen gewesen. Eine solche Publikation ist unterblieben.“
Kritiker der IGGiÖ wenden nun ein, dass die Verordnung mit einem Kundmachungsmangel belastet und daher gesetzwidrig sei. Sie sei allein schon aus diesem Grunde nicht anzuwenden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: