7072/J XXIV. GP
Eingelangt am 02.12.2010
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ANFRAGE
des Abgeordneten Neubauer
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Säuberung des Tatortes in der Causa Kampusch durch den Freund des Täters II
In einem Schreiben hat sich der ehemalige Präsident des Obersten Gerichtshofes und Mitglied der sogenannten „Kampusch-Evaluierungskommission“, Dr. Johann Rzeszut, am 29. September 2010 an die fünf Klubobleute im Nationalrat gewandt. Darin schildert Dr. Rzeszut sachlich nicht nachvollziehbare Vorgangsweisen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Entführungs- und Abgängigkeitsfall „Natascha Kampusch“.
So schreibt Dr. Rzeszut: „Mit dem Ende der Abgängigkeit der Natascha Kampusch am 23. August 2006 (somit mehr als acht Jahre nach den oben wiedergegebenen aktenkundigen Erstangaben der unbeteiligten Tatzeugin) und dem Tod des von ihr als Alleintäter bezeichneten Wolfgang Priklopil wurde dessen Anwesen Straßhof, Heinestrasse 60, von justizieller Seite unverzüglich zur teilwessen, unkontrollierten Räumung durch den Freund und Geschäftspartner des Toten freigegeben. Dieser berief sich bei der (noch während der sicherheitsbehördlichen Tatortaufnahme einsetzenden umtriebigen) Wegschaffung nicht mehr feststellbarer Objekte auf eine angebliche mündliche Bevollmächtigung durch die Mutter des Verstorbenen, die - dazu in der Folge befragt - eine derartige Gesprächseinlassung und eine Auftragserteilung der behaupteten Art nicht bestätigte.“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende
ANFRAGE
1. Wurde eine Verletzung des § 295 StGB – Unterdrückung eines Beweismittels – in Bezug auf die Vorgehensweise des Freunds und Geschäftspartners von Priklopil in Betracht gezogen?
2. Wenn nein, warum nicht?
3. Wurde eine Verletzung des § 127 StGB – Diebstahl – in Bezug auf die Vorgehensweise des Freunds und Geschäftspartners von Priklopil in Betracht gezogen?
4. Wenn nein, warum nicht?
5. Wurde eine Verletzung des § 135 StGB – Dauernde Sachentziehung – in Bezug auf die Vorgehensweise des Freunds und Geschäftspartners von Priklopil in Betracht gezogen?
6. Wenn nein, warum nicht?
7. Wurde der Freund und Geschäftspartner von Priklopil jemals befragt welche Gegenstände er vom Tatort verbracht hat?
8. Wenn ja, wann, von wem und mit welchem Ergebnis?
9. Wenn nein, warum nicht?
10. Wurde vom Freund und Geschäftspartner von Priklopil eine Aufstellung der von ihm weggebrachten Gegenstände eingefordert?
11. Wenn ja, wann und von wem?
12. Wenn nein, warum nicht?