712/J XXIV. GP

Eingelangt am 21.01.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Josef Auer,

Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Grund des Dienstantritts als Universitätsprofessor

Im Zuge eines (noch nicht abgeschlossenen) Berufungsverfahrens für die Besetzung einer Stelle als
UniversitätsprofessorIn an einer österreichischen Universität wurden die unterfertigten
Abgeordneten mit folgendem Sachverhalt konfrontiert:

Der § 25 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 202/1985 regelte den Erwerb
der Staatsbürgerschaft für Fremde, die ihren Dienst als Universitätsprofessor antreten:

§ 25. (1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder erwirbt die Staatsbürgerschaft durch
den Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor an einer inländischen
Universität oder als Ordentlicher Hochschulprofessor an der Akademie der bildenden
Künste oder an einer inländischen Kunsthochschule.

Die Abs. 2 und 3 regeln den Erwerb der Staatsbürgerschaft für die Angehörigen des
Universitätsprofessors:

(2)  Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 erwerben durch die Erklärung,
der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, vom Dienstantritt des
Universitäts-(Hochschul-)Professors an die Staatsbürgerschaft

1.  sein Ehegatte, wenn die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung
des Ehebandes gerichtlich geschieden ist und dieser nicht infolge der Entziehung der
Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist;

2.         seine Kinder, wenn im Falle einer Verleihung der Staatsbürgerschaft diese nach §17
auf sie hätte erstreckt werden können.

(3)  Die Erklärungen nach Abs. 2 sind innerhalb eines Jahres, nachdem der
Universitäts-(Hochschul-)Professor seinen Dienst angetreten hat, schriftlich bei der
nach § 39 zuständigen Behörde abzugeben. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist
sinngemäß anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit
schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des
Dienstantrittes des Universitäts-(Hochschul-)Professors erworben wurde.

Während Abs. 1 (in der Fassung des BGBl. I Nr. 123/1998) auf Grund des Ersten
Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes (BGBl.
I Nr. 2/2008) aufgehoben wurde
(§ 2 Abs. 3 Zl 1), sind Abs. 2 und 3 nach wie vor in Geltung.

Die aktuelle Rechtslage stellt sich für die unterfertigten Abgeordneten somit derart dar, dass ein
Fremder, der seinen Dienst als Universitätsprofessor an einer österreichischen Universität antritt,
die österreichische Staatsbürgerschaft zwar nicht erhält, jedoch seine Angehörigen!


Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Inneres nachstehende

Anfrage:

1.   Ist die obige Darstellung der Rechtslage korrekt?

2.                           Falls ja: Wie beurteilen Sie den Umstand, dass zwar ein Fremder, der seinen Dienst als
Universitätsprofessor an einer österreichischen Universität antritt, die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht erhält, jedoch seine Angehörigen?

3.                           Falls ja: Werden Sie dafür sorgen, dass es zu einer Bereinigung dieser widersprüchlichen
Rechtslage kommt?

4.                           Falls nein: Inwieweit entspricht die obige Darstellung der Rechtslage nicht der Rechtsansicht
Ihres Ressorts?