712/J XXIV. GP
Eingelangt am 21.01.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Josef Auer,
Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Grund des Dienstantritts als Universitätsprofessor
Im Zuge
eines (noch nicht abgeschlossenen) Berufungsverfahrens für die Besetzung
einer Stelle als
UniversitätsprofessorIn
an einer österreichischen Universität wurden die unterfertigten
Abgeordneten mit folgendem Sachverhalt
konfrontiert:
Der §
25 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 202/1985
regelte den Erwerb
der
Staatsbürgerschaft für Fremde, die ihren Dienst als
Universitätsprofessor antreten:
§ 25. (1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder erwirbt die
Staatsbürgerschaft durch
den
Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor an einer
inländischen
Universität oder als Ordentlicher
Hochschulprofessor an der Akademie der bildenden
Künste oder an einer inländischen Kunsthochschule.
Die Abs. 2
und 3 regeln den Erwerb der Staatsbürgerschaft für die
Angehörigen des
Universitätsprofessors:
(2) Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2
bis 8 erwerben durch die Erklärung,
der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, vom
Dienstantritt des
Universitäts-(Hochschul-)Professors an die Staatsbürgerschaft
1. sein Ehegatte, wenn die Ehe weder
von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung
des Ehebandes gerichtlich geschieden ist
und dieser nicht infolge der Entziehung der
Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist;
2.
seine
Kinder, wenn im Falle einer Verleihung der Staatsbürgerschaft diese nach
§17
auf sie hätte erstreckt werden
können.
(3) Die
Erklärungen nach Abs. 2 sind innerhalb eines Jahres, nachdem der
Universitäts-(Hochschul-)Professor
seinen Dienst angetreten hat, schriftlich bei der
nach § 39 zuständigen Behörde abzugeben. § 19 Abs. 2
zweiter und dritter Satz ist
sinngemäß anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die
Behörde mit
schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit
dem Tag des
Dienstantrittes des Universitäts-(Hochschul-)Professors erworben wurde.
Während Abs. 1 (in der
Fassung des BGBl. I Nr. 123/1998) auf Grund des Ersten
Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
(BGBl. I Nr. 2/2008) aufgehoben wurde
(§ 2 Abs. 3 Zl 1), sind Abs. 2 und 3 nach wie vor in Geltung.
Die aktuelle
Rechtslage stellt sich für die unterfertigten Abgeordneten somit derart
dar, dass ein
Fremder, der seinen Dienst als Universitätsprofessor an einer
österreichischen Universität antritt,
die
österreichische Staatsbürgerschaft zwar nicht erhält, jedoch
seine Angehörigen!
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Inneres nachstehende
Anfrage:
1. Ist die obige Darstellung der Rechtslage korrekt?
2.
Falls ja: Wie beurteilen Sie den Umstand, dass zwar ein Fremder, der
seinen Dienst als
Universitätsprofessor
an einer österreichischen Universität antritt, die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht erhält,
jedoch seine Angehörigen?
3.
Falls ja: Werden Sie dafür sorgen, dass es zu einer Bereinigung
dieser widersprüchlichen
Rechtslage kommt?
4.
Falls nein: Inwieweit entspricht die obige Darstellung der Rechtslage
nicht der Rechtsansicht
Ihres Ressorts?