7160/J XXIV. GP
Eingelangt am 21.12.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Gabriele Tamandl
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend Telefonterror durch Organe der Statistik Austria
Gemäß den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes kann sich die Statistik Austria zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch direkt an die Bevölkerung wenden, wenn die notwendigen Daten nicht aus öffentlichen Registern, Verwaltungsdaten eruierbar oder anderweitig ermittelbar sind. Im Bundesstatistikgesetz ist auch klar geregelt, dass eine Befragung der Auskunftspflichtigen nur in dem Umfang durchgeführt werden darf, in dem die Beschaffung der Daten auf anderem Wege nicht möglich ist.
Nun ist es offensichtlich bei der Durchführung derartiger Stichprobenerhebung zu äußerst unfreundlichen Verhaltensweisen seitens der Organe der Statistik Austria gegenüber auskunftspflichtigen Personen gekommen. Das mit der Erhebung betraute Call Center verlangte die Bekanntgabe umfassender persönlicher Daten im Zuge von Telefongesprächen. Personen, die die telefonische Bekanntgabe verweigerten, wurden darauf hingewiesen, dass solange angerufen wird, bis die Personen Auskunft geben. Dies äußerte sich in einem regelrechten Telefonterror, da zu den unmöglichsten Uhrzeiten nochmals angerufen wurde. Das mehrmalige Ersuchen auf Zusendung eines Fragebogens wurde dabei ignoriert.
Darüber hinaus ist sogar ein Fall bekannt, in dem der auskunftspflichtigen Person als einziges schriftliches Dokument ein RSb-Schreiben übermittelt wurde, welches eine Mahnung beinhaltete, sofort an der Befragung teilzunehmen und eine Telefonnummer des Call Centers mit einem „Ordnungsbegriff' zu wählen, andernfalls eine Verwaltungsstrafe von € 2.180,-- verhängt werden könnte. Ein Fragebogen war dem Schreiben allerdings nicht angeschlossen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
1. Ist Ihnen die derartige Vorgangsweise der Organe der Statistik Austria bekannt?
2. Sehen Sie angesichts der vorliegenden Beschwerden über die durchgeführten Telefonbefragungen Verbesserungsbedarf bei der Befragung von Auskunftspflichtigen? Wenn nein, warum nicht?
3. Warum wird den Auskunftspflichtigen kein Fragebogen übermittelt?
4. Nach welcher gesetzlichen Bestimmung ist die Statistik Austria ermächtigt, mittels Telefonabfragen auf der Bekanntgabe höchstpersönlicher Daten von auskunftspflichtigen Personen zu bestehen?
5. Wie beurteilen Sie diese Praxis der Statistik Austria unter dem Blickwinkel des Datenschutzes?
6. Wie ist gem. § 27 Bundesstatistikgesetz betreffend die Heranziehung Dritter bei der Erstellung von Statistiken im gegenständlichen Fall der Erhebung von höchstpersönlichen Daten mittels Telefonbefragung durch ein Call Center die notwendige Einhaltung des Statistikgeheimnisses gewährleistet?
7. Wie beurteilen Sie diese Praxis der Telefonbefragung durch ein Call Center unter dem Blickwinkel des Datenschutzes?
8. Wie werden die betreffenden Organe der Statistik Austria bzw. der von dieser herangezogenen Unternehmen auf die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes und des Datenschutzgesetzes geschult?
9. Werden Beschwerden von Auskunftspflichtigen über die Vorgangsweise der Statistik Austria in einem ausgelagerten Beschwerde-Center entgegengenommen?
10. Wie geht die Statistik Austria insgesamt mit Beschwerden von Auskunftspflichtigen um?