7217/J XXIV. GP

Eingelangt am 21.12.2010
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Einstellung des Asylverfahrens 

 

 

Das Asylgesetz 2005 besagt in § 24:

„§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn

  1. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort

     wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder

     bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den

     Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder

  2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren

     nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).

  (2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem

Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine

allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit

Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73

Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung

des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr

zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist

nach § 26 vorzugehen. (…)“

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Inneres nachstehende

 

 

Anfrage:

 

 

1.    Wie viele Asylverfahren wurden im Jahr 2010 eingestellt, weil sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat?

2.    Wie viele eingestellte Verfahren sind im Jahr 2010 von Amts wegen fortgesetzt worden?

3.    Wie viele Asylverfahren wurden im Jahr 2010 eingestellt, weil der Asylwerber das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat?