7217/J XXIV. GP
Eingelangt am 21.12.2010
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ANFRAGE
des Abgeordneten Vilimsky
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Einstellung des Asylverfahrens
Das Asylgesetz 2005 besagt in § 24:
„§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort
wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder
bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den
Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren
nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem
Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine
allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit
Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73
Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung
des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr
zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist
nach § 26 vorzugehen. (…)“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Inneres nachstehende
Anfrage:
1. Wie viele Asylverfahren wurden im Jahr 2010 eingestellt, weil sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat?
2. Wie viele eingestellte Verfahren sind im Jahr 2010 von Amts wegen fortgesetzt worden?
3. Wie viele Asylverfahren wurden im Jahr 2010 eingestellt, weil der Asylwerber das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat?