7232/J XXIV. GP

Eingelangt am 21.12.2010
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ANFRAGE

des Abgeordneten Lausch

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

betreffend Arbeitseinsatz von ausländischen Strafgefangenen in militärischen Liegenschaften

 

Laut Erlass GZ 893209/18-FGG2/2004 des Bundesministeriums für Landesverteidigung, in welchem der Arbeitseinsatz von Strafgefangenen in militärischen Liegenschaften geregelt wird, geht hervor:"…Straftäter, die wegen schwerer Eigentumsdelikte (Raub, Einbruch), terroristischer Handlungen, nd-Tätigkeit, Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz oder das Waffengesetz verurteilt wurden, dürfen für Arbeitseinsätze in militärischen Liegenschaften oder Liegenschaften die sich in der Verfügungsgewalt des ÖBH befinden, nicht eingesetzt werden. Ebenso sind Strafgefangene, die nicht österreichische Staatsbürger sind, auszuschließen."

Laut uns vorliegenden Informationen haben alleine im Laufe des Jahres 2010 mehrere Strafgefangene aus der Justizanstalt Sonnberg, die diese Kriterien nicht erfüllen, in der Niederösterreichischen Dabschkaserne/Korneuburg als Freigänger Verwendung gefunden bzw. finden sie bis zum heutigen Tag.

Es handelt es sich um  Strafgefangene die, die mazedonische, tschechische, jugoslawische, bosnische und serbische Staatsbürgerschaft besitzen.

Weiters gibt es österreichische Strafgefangene die, die erlassmäßig festgelegten Kriterien bezüglich Deliktgruppen nicht erfüllten bzw. erfüllen.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachstehende

 

Anfrage:

1. Sind Ihnen alle o.a. Sachverhalte bekannt?

 

1.1 Wenn nein, welche sind Ihnen bekannt?

 


2. Warum finden Freigänger ohne österreichische Staatsbürgerschaft in militärischen Liegenschaften Verwendung?

 

3. Sind ihnen weitere Fälle bekannt, in denen ausländische Strafgefangene  in militärischen Liegenschaften als Freigänger Verwendung finden, oder seit 2008 Verwendung gefunden haben? (Aufgegliedert auf Zeitraum, militärische Liegenschaft und Personen inkl. Herkunft)

 

3.1 Wenn nein, können Sie ausschließen, dass weitere Freigänger ohne  österreichische Staatsbürgerschaft in militärischen Liegenschaften Verwendung finden oder fanden?

3.2 Wenn ja, welche Maßnahmen wurden ergriffen, um dies künftig zu unterbinden?

 

4. Wer ist für die Prüfung Überprüfung der Freigänger verantwortlich?

 

5. Von wem wurde die Prüfung der Freigänger in den genannten Fällen in der Dabschkaserene durchgeführt?

 

6. Wurde seitens der Dabschkaserne eine Bestätigung der Verantwortlichen an die JA Sonnberg abgegeben, wonach der Einsatz nicht österreichischer Staatsbürger erlaubt wird?

 

            6.1 Wenn ja, wie sieht diese Bestätigung im Detail aus?

            6.2 Wenn ja, von wem wurde diese Bestätigung abgegeben?

 

7. Gibt es für andere militärische Liegenschaften Ausnahmebestätigungen welche erlauben, dass Freigänger ohne österreichische Staatsbürgerschaft in Militärischen Liegenschaften Verwendung finden?

 

            7.1 Wenn ja, für welche Liegenschaften?

            7.2 Wenn ja, wie sehen diese Ausnahmebestätigungen im Detail aus?

 

8. Welche Maßnahmen werden sie ergreifen, um den Einsatz von Strafgefangenen ohne österreichischer Staatsbürgerschaft als Freigänger in militärischen Liegenschaften künftig zu unterbinden?

 

9. Sind Ihnen seit dem Jahr 2008 weitere Fälle bekannt, in denen Freigänger mit anderen Ausschlussgründen laut Erlass GZ 893209/18-FGG2/2004 in militärischen Liegenschaften Verwendung fanden? (Aufgegliedert auf Zeitraum, militärische Liegenschaft, Personen inkl. Herkunft und Ausschlussgrund)

 

9.1 Wenn ja, welche Maßnahmen haben sie ergriffen, um dies zu unterbinden?

9.2 Wenn ja, welche Maßnahmen werden sie noch ergreifen, um dies zu unterbinden?

 

10. Warum besitzen solche Strafgefangene die aktuell in der Dabschkaserne Verwendung finden sogar eine offizielle Einfahrtsgenehmigung für sein privates KFZ für die militärische Liegenschaft?