7234/J XXIV. GP

Eingelangt am 21.12.2010
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Lausch

und weiterer Abgeordneter

an die Frau Bundesministerin für Justiz

betreffend Freigänger in den Justizanstalten

 

Nach medialer Kritik in verschiedensten Medien zum Fall „Osterbauer“ im Zusammenhang mit der Gewährung von Freigang, antwortet die Vollzugsdirektion per Presseaussendung und bemerkt unter anderem: … Anzumerken ist, dass der Anstaltsleiter bei der Festlegung der Abwesenheitszeiten der Freigänger von Gesetzes wegen einen Ermessensspielraum hat. Der vorliegende Fall wurde von der

Dienstbehörde zum Anlass genommen, diesen Ermessensspielraum

dahingehend anzupassen, dass kein unbewachter Freigang mehr nach 19

Uhr gewährt wird.“

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Justiz nachstehende

 

 

 

ANFRAGE

1. Ist die Regelung, dass keine unbewachten Freigänge nach 19.00 Uhr stattfinden dürfen nur für die Justizanstalt Graz-Karlau gültig oder für alle Justizanstalten in Österreich?

      1.1 Wenn ja, warum ist sie nur in der Justizanstalt Graz-Karlau gültig, wo doch        die Kriterien für Freigänger in allen österreichischen Justizanstalten gleich            sind?

      1.2 Wenn nein, warum wurde diese Maßnahme in den anderen Justizanstalten       noch nicht umgesetzt?

2. Wie viele Freigänger gibt es in allen österreichischen Justizanstalten(aufgeschlüsselt nach Justizanstalten und Staatsbürgerschaft)?


3. Gibt es Freigänger, die mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen nach der Haft zu rechnen haben?

      3.1Wenn ja, wie viele? (aufgeschlüsselt Justizanstalten und Jahre 2008, 2009        und 2010)

4. Wie viele Freigänger werden in den österreichischen Gerichten beschäftigt? (aufgeschlüsselt nach Justizanstalten, Gerichten, Staatsbürgerschaft der Freigänger und Haftgrund)

5. Da ja, grundsätzlich alle Personen, die bei Gerichten beschäftigt sind, einen tadellosen Leumund vorweisen müssen, wie wird argumentiert, dass Freigänger in solch sensiblen Bereichen beschäftigt werden?

6. Gibt es Einschränkungen (etwa Staatsbürgerschaft oder Delikte) für den Einsatz in Gerichten?

      6.1 Wenn ja, welche?

      6.2 Wenn nein, warum nicht obwohl es sie für etwa Militärische          Liegenschaften gibt?

7. In welchen „Einrichtungen“ des Bundes kommen bzw. kamen Feigänger in den Jahren 2008, 2009 und 2010 noch zum Einsatz? (aufgeschlüsselt auf „Einrichtung“, Justizanstalt, Anzahl der Freigänger, Jahr)

8. Dürfen Freigänger ihre privaten Kraftfahrzeuge nutzen?

      8.1 Wenn ja, welche rechtlichen Grundlagen erlauben eine solche Regelung            und wer haftet bei einen Unfall bei dem Personen- oder Sachschaden            entsteht?

      8.2 Wenn nein, welche Maßnahme werden sie gegen diese in vielen            Justizanstalten gängige Praxis setzen?