7234/J XXIV. GP
Eingelangt am 21.12.2010
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ANFRAGE
des Abgeordneten Lausch
und weiterer Abgeordneter
an die Frau Bundesministerin für Justiz
betreffend Freigänger in den Justizanstalten
Nach medialer Kritik in verschiedensten Medien zum Fall „Osterbauer“ im Zusammenhang mit der Gewährung von Freigang, antwortet die Vollzugsdirektion per Presseaussendung und bemerkt unter anderem: … „Anzumerken ist, dass der Anstaltsleiter bei der Festlegung der Abwesenheitszeiten der Freigänger von Gesetzes wegen einen Ermessensspielraum hat. Der vorliegende Fall wurde von der
Dienstbehörde zum Anlass genommen, diesen Ermessensspielraum
dahingehend anzupassen, dass kein unbewachter Freigang mehr nach 19
Uhr gewährt wird.“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Justiz nachstehende
ANFRAGE
1. Ist die Regelung, dass keine unbewachten Freigänge nach 19.00 Uhr stattfinden dürfen nur für die Justizanstalt Graz-Karlau gültig oder für alle Justizanstalten in Österreich?
1.1 Wenn ja, warum ist sie nur in der Justizanstalt Graz-Karlau gültig, wo doch die Kriterien für Freigänger in allen österreichischen Justizanstalten gleich sind?
1.2 Wenn nein, warum wurde diese Maßnahme in den anderen Justizanstalten noch nicht umgesetzt?
2. Wie viele Freigänger gibt es in allen österreichischen Justizanstalten(aufgeschlüsselt nach Justizanstalten und Staatsbürgerschaft)?
3. Gibt es Freigänger, die mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen nach der Haft zu rechnen haben?
3.1Wenn ja, wie viele? (aufgeschlüsselt Justizanstalten und Jahre 2008, 2009 und 2010)
4. Wie viele Freigänger werden in den österreichischen Gerichten beschäftigt? (aufgeschlüsselt nach Justizanstalten, Gerichten, Staatsbürgerschaft der Freigänger und Haftgrund)
5. Da ja, grundsätzlich alle Personen, die bei Gerichten beschäftigt sind, einen tadellosen Leumund vorweisen müssen, wie wird argumentiert, dass Freigänger in solch sensiblen Bereichen beschäftigt werden?
6. Gibt es Einschränkungen (etwa Staatsbürgerschaft oder Delikte) für den Einsatz in Gerichten?
6.1 Wenn ja, welche?
6.2 Wenn nein, warum nicht obwohl es sie für etwa Militärische Liegenschaften gibt?
7. In welchen „Einrichtungen“ des Bundes kommen bzw. kamen Feigänger in den Jahren 2008, 2009 und 2010 noch zum Einsatz? (aufgeschlüsselt auf „Einrichtung“, Justizanstalt, Anzahl der Freigänger, Jahr)
8. Dürfen Freigänger ihre privaten Kraftfahrzeuge nutzen?
8.1 Wenn ja, welche rechtlichen Grundlagen erlauben eine solche Regelung und wer haftet bei einen Unfall bei dem Personen- oder Sachschaden entsteht?
8.2 Wenn nein, welche Maßnahme werden sie gegen diese in vielen Justizanstalten gängige Praxis setzen?