7241/J XXIV. GP

Eingelangt am 22.12.2010
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

betreffend  Verletzung durch das  Bundeslandes Steiermark der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung

 

Das Bundesland Steiermark hat Mitte Dezember ein neues Gesetz erlassen, mit dem die bisherige Sozialhilfe der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung angepasst werden soll. Tatsache ist jedoch, dass die im Abschnitt drei des Vertrages festgelegten Verpflichtungen der Länder in der Steiermark nicht vollständig erfüllt werden. Besonders augenfällig ist dies in Bezug auf den Regress.

 

Art 15 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung lautet

 

“(3) Ein Ersatz für Leistungen nach Abs. 2 darf nicht verlangt werden von:

1. Kindern, Enkelkindern oder Großeltern von (früheren) BezieherInnen von Leistungen;

2. Eltern von Personen, welche nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben;

3. Personen, denen (frühere) BezieherInnen von Leistungen ein Vermögen ohne adäquate Gegenleistung übertragen haben.”

 

Dennoch verlangt die Steiermark Ersatz von Leistungen der Mindestsicherung ausdrücklich auch von Personen, bei denen dies der zitierten Vereinbarung widerspricht.

 

§ 17 Abs. 1 des Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz lautet:

 

“(1) Für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung ist Ersatz zu leisten von

1. den Bezieherinnen/Beziehern der Mindestsicherung, soweit sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des § 6 Abs. 4 verwertbaren, Vermögen gelangt sind, oder die Ersatzforderung gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellt wurde;

2. den Eltern und Kindern, soweit diese nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung Unterhalt zu leisten, in der von der Landesregierung durch Verordnung kundzumachenden Höhe. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzpflicht ist auf das Einkommen (§ 6) und das Angehörigenverhältnis der ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. Ein bereits geleisteter Unterhalt ist in Abzug zu bringen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zur Ersatzpflicht niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als erbracht;

3. den Erben der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung im Umfang der Ersatzpflicht gemäß Z. 1 höchstens bis zum Wert des Nachlasses.”

 

Damit verstößt das Bundesland Steiermark nicht nur gegen geltendes Recht und verletzt den mit dem Bund abgeschlossenen Vertrag, sondern stellt auch die Mindesterfordernisse der Mindestsicherung in Frage.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.      Wie werden Sie auf die offenkundige Missachtung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch das Bundesland Steiermark reagieren?

 

2.      Welche rechtlichen und politischen Wege stehen Ihnen als zuständigem Ressortminister offen, um das Bundesland Steiermark zur Einhaltung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu bewegen?

 

3.      Welche politischen Mittel werden Sie einsetzen, um das Bundesland Steiermark zur Einhaltung der Bestimmungen der angesprochenen 15a-Vereinbarung zu bewegen?

 

4.      Welche rechtlichen Mittel werden Sie einsetzen, um das Bundesland Steiermark zur Einhaltung der Bestimmungen der angesprochenen 15a-Vereinbarung zu bewegen?

 

5.      In welcher Weise werden Sie Menschen, die auf Grund der Nichteinhaltung der Vereinbarung mit wirtschaftlichen Nachteilen konfrontiert sind, unterstützen?

 

6.      In welcher Weise werden Sie Menschen, die auf Grund der Nichteinhaltung der Vereinbarung mit wirtschaftlichen Nachteilen konfrontiert sind, bei der rechtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen?